Eine Betriebsaufgabe mit Verkauf des gesamten Hofes oder auch nur des Inventars bei einem Pächter sollte idealerweise spätestens im 64. Altersjahr erfolgen. Damit kann der Verkäufer einen allfälligen Liquidationsgewinn privilegiert abrechnen und auch den Vorteil des fiktiven Einkaufs beanspruchen, sofern er zuvor keine oder nur wenig private Vorsorge getätigt hat. Der Liquidationsgewinn aus Geschäftsvermögen muss in jedem Fall auch mit der AHV abgerechnet werden. Geschieht dies bis zur Vollendung des 64. Altersjahres, wird der abgerechnete Gewinn rentenwirksam. Allenfalls kann zur Steuervermeidung im letzten Bewirtschaftungsjahr auch ein Einkauf in die private Vorsorge Säule 2b getätigt werden. Die Rückforderung kann jedoch frühestens nach drei Jahren erfolgen, ansonsten ist der Steuervorteil hinfällig. Die Höhe der Liquidationsgewinnsteuer ist ebenfalls progressiv ausgestaltet und ist kantonal sehr unterschiedlich. Als Faustregel gilt, dass im tieferen Steuerbereich 1/5 der normalen Steuer anfällt und beim Bund im Minimum 2%. Fällt der Liquidationsgewinn relativ hoch aus, z.B. 600 000 Franken wovon 450 000 Franken fiktiver Einkauf, so fallen im Kanton Aargau rund 50 000 Franken Steuern an. Dies liegt jedoch massiv unter den ordentlichen Steuern von zirka 170 000 Fr. Die AHV ist in jedem Fall zusätzlich zu den Steuern mit 10% des Gewinnes mit rund 60 000 Franken abzurechnen.

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