Wie passen Ostschweizer Kantone und Zürich Bestimmungen für RAUS und Weidebeiträge an?

Trotz einiger Erleichterungen bleibt die Dokumentation zentral. Laufhoftage, vorzeitige Beweidungen und Futterzukäufe müssen korrekt vermerkt werden.

Die anhaltende Trockenheit führt in den Kantonen Zürich, Thurgau, Schaffhausen, St. Gallen, Glarus, Graubünden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden zu verschiedenen zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen. Diese sollen die Auswirkungen des Futtermangels abfedern, heben aber nicht sämtliche Anforderungen der Direktzahlungsprogramme auf.

Gerade beim Auslauf und bei den Futterbilanzen gelten weiterhin verschiedene Vorgaben. Als Grundlage für die Ausnahmeregelungen dient die Situation höherer Gewalt. Mehrere Kantone stützen sich dabei ausdrücklich auf Artikel 106 der Direktzahlungsverordnung (DZV).

RAUS und Weidebeitrag: Laufhof darf Weide ersetzen

Bei den Programmen RAUS und Weidebeitrag ist die Regelung in den Kantonen Zürich, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden sehr ähnlich. Kann der vorgeschriebene Weidegang wegen Futtermangels oder Trockenheit nicht eingehalten werden, darf der Auslauf im Laufhof anstelle des Weidegangs gewährt werden.

Die Auslaufpflicht bleibt jedoch bestehen. Insbesondere müssen die Tiere weiterhin an mindestens 26 Tagen pro Monat Zugang zu einer Weide oder zum Laufhof haben. Die entsprechenden Laufhoftage sind im Auslaufjournal festzuhalten. Je nach Kanton ist zusätzlich ein Vermerk wie «Trockenheit/Futtermangel» anzubringen.

Auch die besondere Anforderung beim Weidebeitrag bleibt grundsätzlich bestehen: Normalerweise müssen mindestens 70 Prozent des Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter gedeckt werden. Kann dies aufgrund der Trockenheit nicht mehr gewährleistet werden, darf der Weidegang durch Laufhofauslauf ersetzt werden.

Biodiversitätsflächen: vorzeitige Beweidung möglich

Bei den Biodiversitätsförderflächen (BFF) gibt es grössere kantonale Unterschiede.

Im Kanton Zürich dürfen extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen und Uferwiesen bereits vor dem regulären Beweidungstermin beweidet werden. Die vorzeitige Beweidung ist in den ÖLN-Aufzeichnungen mit dem Vermerk «Futtermangel» zu dokumentieren. Auch BFF-Flächen, die für die Vernetzung angemeldet sind, dürfen vorzeitig beweidet werden, sofern auf der jeweiligen Fläche keine Herbstweide ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Für Naturschutzflächen gelten allerdings zusätzliche Einschränkungen. In kantonalen Naturschutzgebieten mit bewilligter Herbstweide entscheidet die Fachstelle Naturschutz im Einzelfall. Auf anderen kantonalen Naturschutzflächen bleibt die Beweidung untersagt. Bei kommunalen Naturschutzgebieten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

Auch Graubünden erlaubt die vorzeitige Beweidung extensiver und wenig intensiv genutzter Wiesen. Das Beweidungsdatum muss im Wiesenkalender eingetragen werden. Für bestimmte Flächen gelten zusätzliche Sonderbestimmungen. So müssen beispielsweise Kulturen des Nutzungstyps «beweidet und spät gemäht», die im Frühjahr beweidet wurden und deren Mahd noch aussteht, unter den genannten Voraussetzungen nicht mehr gemäht werden.

Bei teilschürigen Wiesen gelten dagegen keine Ausnahmen: Flächen, die in den vergangenen beiden Jahren bereits gemäht wurden, dürfen 2026 nicht genutzt werden.

In St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden dürfen extensive und wenig intensive Wiesen ab dem 1. August 2026 schonend beweidet werden. Ein Gesuch beim Landwirtschaftsamt ist dafür nicht notwendig. Ein Unterschied: In Appenzell Ausserrhoden und in St. Gallen gilt dies auch für extensiv genutzte Wiesen mit Naturschutzvertrag, sofern der Vertrag eine Herbstweide zulässt. Eine Zufütterung auf diesen Flächen ist nicht erlaubt.

In Appenzell Innerrhoden ist eine Beweidung von extensiv genutzten Wiesen mit Naturschutzvertrag nur nach einer vorgängigen Einzelfallprüfung durch die Fachstelle Natur- und Landschaftsschutz möglich.

Die Trockenheit hat Auswirkungen auf alles – die Weide wie die Futterbilanz.(Bild: Ruth Aerni)

Sömmerung: Kantone gehen unterschiedliche Wege

In Graubünden kann ein Sömmerungsbetrieb bei einer trockenheitsbedingten vorzeitigen Alpabfahrt den vollen Sömmerungsbeitrag erhalten, obwohl die untere Besatzgrenze von 75 Prozent unterschritten wird. Voraussetzung ist ein schriftliches und begründetes Gesuch an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG).

Umgekehrt kann ein Sömmerungsbetrieb bei ausreichend Weidefutter länger bestossen werden, wenn auf den Heimbetrieben wegen der Trockenheit Futtermangel herrscht. Die üblichen Bestimmungen der DZV, insbesondere zur Zufütterung auf den Sömmerungsbetrieben, bleiben bestehen.

Die Zusatzbeiträge für Milchproduktion und einzelbetriebliche Herdenschutzmassnahmen werden allerdings nur für die tatsächliche Bestossung ausgerichtet. Auch die Alpungsbeiträge 2027 werden auf Basis der tatsächlichen Sömmerungsdauer 2026 berechnet. Eine Kompensation für eine vorzeitige Alpabfahrt ist ausgeschlossen.

In Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden und in St. Gallen ist die Regelung einfacher: Wegen der Trockenheit werden die Bestossungsregeln bei einer Unterbestossung von mindestens 75 Prozent aufgehoben. Damit ist eine vorzeitige Alpabfahrt möglich, ohne dass die Direktzahlungen gekürzt werden. Ein Gesuch ist nicht notwendig.

Nährstoffbilanz: Trockenheitsbedingte Mindererträge können korrigiert werden

Die Trockenheit wirkt sich nicht nur auf die Weide, sondern auch auf die Futterbilanz aus. Wo deutlich weniger Grundfutter geerntet wird, kann der Nährstoffbedarf des Betriebs sinken. Gleichzeitig können zusätzliche Futterzukäufe notwendig werden.

In Zürich, Graubünden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden kann deshalb für das Erntejahr 2026 ein fiktiver Grundfutterverkauf eingesetzt werden. Die Korrektur ist höchstens bis zum Durchschnitt der Erntejahre 2023 bis 2025 möglich. Die tatsächlich zugekauften Futtermittel müssen in der Nährstoffbilanz berücksichtigt und die Kaufbelege aufbewahrt werden.

Eine Besonderheit in Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden: Falls wegen der Futterknappheit im Winter 2026/27 noch weitere Futterzukäufe notwendig werden, kann bis April 2027 gekauftes Futter noch dem Erntejahr 2026 angerechnet werden. Für das Erntejahr 2027 gibt es dagegen keine allgemeine Ausnahmeregelung mehr. Betriebe, die dadurch später Probleme mit der Nährstoffbilanz bekommen, müssen im Einzelfall beurteilt werden.

Auch für Schaffhausen gilt: Wenn wegen der Trockenheit zusätzlich Raufutter zugekauft werden muss oder betriebseigenes Raufutter nicht wie geplant verkauft werden kann, kann die Nährstoffbilanz über fiktive Grundfutterverkäufe korrigiert werden. Allerdings ist in Schaffhausen dafür eine einzelbetriebliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die betroffenen Betriebe sollen sich frühzeitig beim Kontrolldienst melden.

GMF: Zürich lockert die 75-/85-Prozent-Regel

Bei der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF) gelten folgende Ausnahmeregeln: In Zürich darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter durch anderes Grundfutter wie Silomais, Kartoffeln oder Zuckerrübenschnitzel ersetzt werden. Die sonst geltenden Mindestanteile von 75 Prozent Wiesenfutter im Talgebiet beziehungsweise 85 Prozent im Berggebiet müssen 2026 wegen der Trockenheit nicht eingehalten werden. Der maximale Anteil an Ergänzungsfutter von 10 Prozent bleibt jedoch bestehen.

In St. Gallen, Graubünden, Appenzell Innerrhoden und Appenzell Ausserrhoden darf fehlendes Wiesen- und Weidefutter ebenfalls durch anderes Grundfutter ersetzt werden. Die Mindestanteile von 75 Prozent im Talgebiet beziehungsweise 85 Prozent im Berggebiet bleiben dort jedoch bestehen. Fehlendes Grundfutter darf zudem nicht einfach durch mehr Kraftfutter ersetzt werden. Der maximale Kraftfutteranteil von 10 Prozent bleibt bestehen.

In Schaffhausen darf der Grasanteil in der GMF-Bilanz auf 65 Prozent reduziert werden. Der maximale Kraftfutteranteil von 10 Prozent bleibt auch hier bestehen.

Eine Besonderheit gilt für Mischfuttermittel mit Grund- und Kraftfutter: Enthält ein Futtermittel mehr als 20 Prozent Grundfutter, kann dieser Anteil in der GMF-Bilanz als Grundfutter ausgewiesen und über einen fiktiven Verkauf korrigiert werden. Der restliche Anteil gilt als Kraftfutter. Liegt der Grundfutteranteil unter 20 Prozent, ist eine solche Korrektur nicht möglich.

Weiterlesen

  • Damit der Futtertisch nicht leer wird, muss vielerorts von aussen zugekauft werden. Das ist auch ausserhalb der Schweiz der Fall.

    Futtermittel: «Temporäre Einschränkungen, aber Versorgung sichergestellt»

    Herausfordernd seien derzeit die Logistik und Lieferzeiten, so die Fenaco. Vorübergehend könnten daher nicht alle Produkte verfügbar sein.
    Show more
  • Kulinarisches Berner Oberland: Gewinnen Sie das Buch «Alpe-Chuchi»

  • Japankäfer und Asiatische Hornisse: St. Gallen bereitet Massnahmen gegen invasive Schädlinge vor

    ABO