Änderungen in der Direktzahlungsverordnung per 2024.

Direktbegrünung empfohlen für:

  • Extensiv genutzte Wiesen
  • Wenig intensiv genutzte Wiesen
  • Extensiv genutzte Weiden
  • Waldweiden
  • Uferwiesen
  • Streueflächen
  • Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

QI-Beiträge sinken für:

  • Wenig intensivgenutzte Wiesen(minus Fr. 150.–/ha)
  • Extensiv genutzte Weiden (minus Fr. 150.–/ha)
  • Waldweiden(minus Fr. 150.–/ha)
  • Extensiv genutzte Wiesen in der Bergzone III und IV (minus Fr. 150.–/ha)
  • Extensiv genutzte Wiesen in der Tal- und Hügelzone (minus Fr. 300.–/ha)
  • Extensiv genutzte Wiesen in der Bergzone I und II (minus Fr. 200.–/ha)
  • Uferwiesen(minus Fr. 150.–/ha)

Begriffe erklärt

AboBei der Mahdgutübertragung wird gemähtes Pflanzenmaterial von einer qualitativ hochwertigen Spenderfläche übertragen. Sie muss zwingend in der Nähe liegen und es braucht ein gut vorbereitetes Saatbett auf der Empfängerfläche.NeuansaatBFF so aufwerten, dass die Qualität II auch bleibtDienstag, 28. November 2023Direktbegrünung: Ansaat einer vorbereiteten Fläche via Heugrassaat oder Heudruschsaat.

Heugrassaat oder Mahdgutübertragung: Zum passenden Zeitpunkt gemähtes Schnittgut wird von einer nahen, diversen Spenderfläche auf eine aufzuwertende Fläche übertragen.

Heudruschsaat: Spenderwiese per Drescher ernten, das Saatgut anschliessend an der Sonne trocknen und dann übertragen.

Weitere Verfahren: Maschinelles Ausbürsten oder von Hand sammeln der Samen von der Spenderfläche.

Weitere Änderungen

AboVerordnungspaket 2023Die grosse Umlagerung der Direktzahlungen ab 2024 ist beschlossenMittwoch, 1. November 2023 der Direktzahlungsverordnung per 2024

Ein- und mehrjähriger Nützlingsstreifen: Reinigungsschnitt im 1. Jahr bei hohem Unkrautdruck zulässig.

Pufferstreifen: Ökologisch wenig wertvolle Steifen können zur Aufwertung umgebrochen werden.

Uferwiesen: Nutzung als extensive Mähweide schweizweit erlaubt. Die Fläche muss mindestens jährlich zur Futternutzung geschnitten werden (Säuberungsschnitt genügt nicht), schonende Beweidung.

Kleinstrukturen: Vereinheitlicht sind maximal 20 Prozent Flächenanteil auf BFF zulässig. Kantone können zusätzliche Kleinstrukturen im Rahmen der Vernetzung bewilligen.

Hochstamm- und Feldobstbäume: Minimale Distanz von 10 Metern zum Wald (Schutz vor Abdrift).

Vernetzte Flächen QI: Kantone können zugunsten von Zielarten neben Schnittzeitpunkt und Nutzungsart auch andere abweichende Vorschriften festlegen. 


Anpassungen von BFF-Saatgut

Das Saatgut für Biodiversitätsförderflächen (BFF) gibt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vor. Neu kann es Einzelbetrieben erlauben, die Mischungen anzupassen. So wird es möglich, mit einer Bewilligung eine für die Fruchtfolge problematische Art wegzulassen oder eine hinzuzufügen, um eine Ziel-Tierart zu fördern.

Nur Einzelfälle
«Bis anhin handelte es sich bei Mischungsanpassungen um Einzelfälle», hält Katja Jacot, Agroscope, fest. In einem Fall ging es um einen geringeren Kornblumenanteil, da die Art am geplanten Standort einer Acker-BFF bereits spontan vorkamen. In einem anderen Beispiel traf das auf Wegwarten zu, die man daher wegliess.

Wegen potenzieller Durchwuchsprobleme wurden auch schon Wilde Möhre, Malve, Kornblume oder Gewöhnlicher Pastinak aus der Standardmischung gestrichen, heisst es bei der Vogelwarte. «Viele mögliche Durchwuchsprobleme kennen wir aber nicht», so Jacot.
Obwohl Anpassungen nun bewilligbar sind, grundsätzlich empfohlen werden sie nicht. «Für Acker-BFF gibt es viele ein- und mehrjährige Mischungen, die sich in der Artenzusammensetzung unterscheiden», gibt Katja Jacot zu bedenken. Jede Pflanze übernehme dabei wichtige, häufig bisher fehlende Funktionen in der Kultur und/oder im Ackerbaugebiet. «Diese Mischungen wurden breit getestet», sagt auch die Vogelwarte. Das Weglassen bestimmter Arten schmälere ihren Wert für die Biodiversität. Daher spricht sich die Vogelwarte für eine restriktive Vergabe von Bewilligungen für Mischungsanpassungen aus, die fachkundig und unabhängig zu prüfen seien.

Ein Beispiel für die Erweiterung von Standardsaatgut ist das Hinzufügen von Ackersenf. «In einem Fall wurde das gemacht, um regional eine Wildbienenart zu fördern», erläutert Katja Jacot. Das BLW empfiehlt, eine allfällige Anpassung mit dem Saatgutlieferanten zu besprechen. Der könne einen begründeten Antrag stellen, den das Bundesamt prüft und beantwortet. Das kantonale Amt erhalte eine Kopie des Antrags. «Ob der Saatgutlieferant die Kosten für eine Mischungsanpassung verrechnet, ist diesem überlassen», sagt das BLW.

Nicht in allen Mischungen
«Viel wichtiger als Mischungsanpassungen ist die Wahl des Acker-BFF-Typs», betont Katja Jacot. Zum Beispiel werde die Moschus-Malve nach Buntbrachen in Zuckerrübenfeldern beobachtet, wo sie zum Problem werden könne. «Diese Malve kommt aber nicht in allen Acker-BFF-Mischungen vor.» So lässt sich das Problem einfacher umgehen.