Gemittelte Temperaturen seien aussagekräftiger bezüglich der Frage, ob Pflanzen auch im Winter Nährstoffe aufnehmen könnten oder nicht. Deshalb hat der Kanton Aargau sein Merkblatt «Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern während der Vegetationsruhe» per 1. Januar 2025 angepasst. Neu würden die Tages-Durchschnittstemperaturen von fünf beziehungsweise sieben aufeinanderfolgenden Tagen gemittelt, um zu definieren, wann die Vegetationsruhe eintrete beziehungsweise unterbrochen werde. Die Anpassung beschlossen hat eine Arbeitsgruppe von kantonalen Fachleuten und dem Bauernverband Aargau (BVA).

Die Vegetationsruhe beachten

Als Vegetationsruhe gilt gemäss Merkblatt der Zeitraum, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur, gemessen 2 m über Boden, an fünf aufeinander folgenden Tagen im Mittel unter 5 Grad liegt. Im Aargau könne davon ausgegangen werden, dass zumindest in den Monaten Dezember und Januar grundsätzlich Vegetationsruhe herrsche. Beendet oder vorübergehend unterbrochen gilt die Vegetationsruhe, wenn die durchschnittliche Lufttemperatur an mindestens sieben aufeinander folgenden Tagen im Mittel wieder über 5 Grad liege. Als Wetterdaten werden jene von agrometeo.ch beigezogen.

Grundsätzlich verboten ist das Güllen oder das Ausbringen von Geflügelmist auf schneebedeckten, gefrorenen, wassergesättigten Böden, auf Winterbrachen und nach starken oder anhaltenden Niederschlägen (über 20 mm in 24 Stunden). Ebenso verboten bleibt Mist auf schneebedeckte Böden. Mist auf gefrorene Böden sei sehr problematisch, wegen des Abschwemmrisikos. Und überhaupt dürften feste organische Dünger während der Vegetationsruhe nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung der Gewässer zu befürchten sei.

Luzern behält bestehende Regelung bei

Im Kanton Luzern gilt nach wie vor das Merkblatt und die Checkliste Umgang mit Hof- und Recyclingdüngern im Winter, von November 2020. Darin enthalten sind bereits die gleichen Bedingungen bezüglich Berücksichtigung der gemittelten Temperaturen. Und es wird bezüglich der Gülleverbote während des Winters darauf hingewiesen, dass weder kommunale noch kantonale Behörden Ausnahmen bewilligen dürften und die Missachtung strafrechtliche Konsequenzen habe.