Ein Beseitigungsrevers ist eine Auflage in einer Baubewilligung und wird meist im Grundbuch eingetragen. Die Auflage verpflichtet den Eigentümer, ein Gebäude auf eigene Kosten abzureissen, wenn dieses beispielsweise landwirtschaftlich nicht mehr oder unerwünscht genutzt wird. Benutzungsverbote und Beseitigungen von Gebäuden sind in Art. 16b des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes geregelt.
Luzern verzichtet auf neuen Beseitigungsrevers
Der Kanton Luzern verfügte von 2018 bis zum 5. Mai 2026 bei Baubewilligungen für zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten häufig solche Beseitigungsrevers. Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils verzichtet aber die Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi) im Regelfall seither auf solche Beseitigungsrevers.
Im Gerichtsurteil von Ende 2025 zu einem Fall im Kanton Zürich wurde festgehalten, dass eine Baubewilligung nur mit Beseitigungsrevers verbunden sein dürfe, wenn dies gesetzmässig und verhältnismässig ist und besondere Gründe vorliegen. Allein das Risiko, dass eine Baute nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde, genüge nicht.
Keine Abbruchpflicht
Vielmehr müssten Anhaltspunkte vorliegen, dass eine baldige raumplanerisch unerwünschte Umnutzung zu erwarten sei. Grundsätzlich dürften funktionslos gewordene landwirtschaftliche Bauten bestehen bleiben. Allenfalls dürften die gar für landwirtschaftsfremde Zwecke umgenutzt werden, wenn das Raumplanungsgesetz dies zulasse.
Der Kanton Luzern erlässt somit seit Mai nur noch in begründeten Ausnahmefällen einen Beseitigungsrevers. So bei Abbruch und Ersatzneubau eines Wohnhauses, wenn das bestehende Wohnhaus erst nach Fertigstellung des Neubaus abgebrochen werden kann. Oder bei Bauten zur Energiegewinnung aus Biomasse.
Alte Beseitigungsrevers aufheben
Viele der bisherigen Beseitigungsrevers seien im Kanton Luzern aber ohne ausreichende gesetzliche Grundlage angeordnet worden. Zudem habe in vielen Fällen eine konkrete und rechtlich nachvollziehbare Begründung gefehlt, erklärt SVP-Kantonsrat Fritz Gerber aus Wiggen LU. Er hat deshalb in den letzten Tagen eine Motion über die Aufhebung von Beseitigungsrevers eingereicht. Darin verlangt er, dass alle zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 5. Mai 2026 verfügten und im Grundbuch eingetragenen Revers aufzuheben seien. Vorausgesetzt, dass diese dem erwähnten Bundesgerichtsurteil widersprechen und nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.
Die Dienststelle Rawi habe sich in einer ersten Kontaktnahme bereits positiv zum Anliegen der Motion geäussert, erklärt Gerber. Darüber zu befinden hat allerdings der Luzerner Kantonsrat.

