DossierZwei Muttersauen mit ihren Ferkeln in einem Gruppensäugestall.Volksinitiative 2022Massentierhaltungs-Initiative MTIDonnerstag, 28. Oktober 2021 Im Herbst 2022 oder spätestens im Frühling 2023 findet die Abstimmung über die Massentierhaltungs-Initiative MTI statt. Der genaue Termin hängt von der Behandlung im Parlament ab (siehe: «Wann wird über die Massentierhaltungsinitiative MTI abgestimmt?»).

Die MTI wurde vom Verein Sentience Politics initiiert. Das Initiativkomitee setzt sich aus 26 VertreterInnen verschiedenster Organisationen und Parteien zusammen.

Kurz gefasst, will diese Volksinitiative die «Massentierhaltung» verbieten (deshalb in Klammern gesetzt, weil es in der Schweiz keine «Massentierhaltung» gibt) und die Würde der Tiere in der landwirtschaftlichen Nutztier-Haltung in die Verfassung aufnehmen.

Der Bund soll Kriterien für die Unterbringung, den Auslauf, die Anzahl gehaltener Tiere und die Schlachtung festlegen. Die Anforderungen sollen mindestens den Bio-Suisse-Richtlinien von 2018 entsprechen. Die neue Verfassungsbestimmung soll zudem auch für den Import von tierischen Produkten gelten.

Die Massentierhaltungs-Initiative MTI im Wortlaut

Die Volksinitiative «Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungs-Initiative MTI) hat den folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 80a Landwirtschaftliche Tierhaltung

  1. Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
  2. Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
  3. Der  Bund  legt  Kriterien  insbesondere  für  eine  tierfreundliche  Unterbringung  und Pflege,  den  Zugang  ins Freie,  die  Schlachtung  und  die  maximale  Gruppengrösse  je Stall fest.
  4. Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen.

Art. 197 Ziff. 13

13. Übergangsbestimmungen zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)

  1. Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.
  2. Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 entsprechen.
  3. Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80a nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.