Rüben verfüttert oder untergepflügt – Direktzahlungen gibt es trotzdem

Es gibt keine Erntepflicht, hält das BLW fest. Wenn also wegen Trockenheit oder Rübenrüssler nicht geerntet wird, fliessen trotzdem Direktzahlungen. Das gilt auch für den Einzelkulturbeitrag.

Angesichts tiefer Zuckergehalte, magerer Ausbeute, durchlöcherter und fauler Rüben ist die Ernte manches Rübenfelds in diesem Jahr infrage gestellt. Die Bewirtschafter wiederum stehen vor der Frage, was der Entscheid gegen die Ernte oder zum Verfüttern finanziell für sie bedeutet.

Alle Direktzahlungen trotzdem ausgerichtet

Auf Anfrage erklärt Sarah Kehrli vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), in der Direktzahlungsverordnung gebe es keine Erntepflicht für die Kulturen. «Falls die Zuckerrüben aufgrund von Trockenheit oder hohem Befall an Rübenrüsslern nicht geerntet oder verfüttert werden, werden alle Direktzahlungen trotzdem ausgerichtet», so Kehrli. Das gelte für Versorgungssicherheits-, Produktionssystembeiträge usw.

Einzelkulturbeitrag braucht einen Vertrag

Im Fall der Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben ist die Voraussetzung, dass die Liefermenge in einem schriftlichen Vertrag zwischen der Zuckerfabrik und dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin festgelegt ist. Es gibt also eine Vertragspflicht, für deren Nachweis ein Vertrag nötig ist.

Ist das erfüllt, gilt jedoch auch hier: Bei Verfüttern oder Nichternten werden Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben ausbezahlt. Wenn also ein Vertrag vorliegt und die Kultur eigentlich für die Lieferung an die Zuckerfabrik angebaut worden ist, fliessen sowohl Direktzahlungen als auch Einzelkulturbeiträge, fasst Sarah Kehrli zusammen.

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