Wenn Wildschweine nachts in ein Maisfeld einfallen, hinterlassen sie oft ein Bild der Verwüstung. Für betroffene Landwirtinnen und Landwirte bedeutet dies nicht nur Ärger, sondern auch erheblichen Aufwand und Kosten durch Ertragsverluste, Wiederansaat und künftige Schutzmassnahmen. Und die Frage der Entschädigung ist komplex.
Wichtige Schadenpositionen bleiben ungedeckt
Zwar werden Schäden an den Kulturen in der Regel über kantonale Wildschadenregelungen abgewickelt, meist unter Beteiligung der Jagdgesellschaften. Dennoch bleiben wichtige Schadenpositionen ungedeckt, etwa Verluste durch eine schlechtere Futterqualität, indirekte Ertragsausfälle oder Folgeschäden durch verzögerte Bewirtschaftung. Diese Kosten trägt häufig der Betrieb selbst.
Keine Entschädigung, wenn Schutz nicht intakt war
Um Schäden zu reduzieren, setzen viele Betriebe auf Präventionsmassnahmen. Elektrozäune, Schreckgeräte und andere Vergrämungsmittel können helfen, das Risiko von Wildschweinschäden zu senken. Problematisch kann es werden, wenn Schutzmassnahmen versagen: Funktioniert ein Elektrozaun nicht mehr korrekt, beispielsweise durch mangelnden Unterhalt oder durch äussere Einflüsse wie Blitzschlag, besteht in der Regel kein Anspruch auf Schadenabgeltung, da der Schutz nicht mehr wirksam war.
Das Gleiche gilt auch, wenn Dritte den Elektrozaun abstellen, zum Beispiel Hundehalter. In solchen Fällen bleibt dem Bewirtschaftenden oft nur, die verursachende Person ausfindig zu machen und direkt zur Verantwortung zu ziehen. Abklärungen mit kantonalen Stellen oder Jagdgesellschaften sind möglich, wobei jede Situation einzeln beurteilt wird.
Und bei Wildunfällen auf der Strasse?
Auch im Strassenverkehr stellt Schwarzwild ein Risiko dar. Vor allem in der Dämmerung und nachts kommt es immer wieder zu Kollisionen. Bei einem direkten Zusammenstoss mit einem Wildtier übernimmt grundsätzlich die Teilkaskoversicherung den Schaden am Fahrzeug.
Anders verhält es sich bei Ausweichmanövern. Führen diese zu einer Kollision mit einem Hindernis wie einem Baum, ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug üblicherweise nur über eine Vollkaskoversicherung gedeckt.
Kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, deckt die Vollkasko den eigenen Schaden, während die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten aufkommt.
Zudem können Kosten anfallen, etwa durch Selbstbehalt oder Bonusverlust. Nach einem Wildunfall müssen in jedem Fall Polizei oder Wildhüter verständigt werden, als Nachweis für die Versicherung und aus Gründen des Tierschutzes.
Bei Fragen zum Versicherungsschutz stehen die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg zur Verfügung.

