Der Wolf, der im Berner Jura sein Unwesen treibt, darf nun doch abeschossen werden. Nach den Rissen von 36 Nutztieren zwischen dem 28. Juli bis 14. Oktober lehnte der Kanton Bern einen von diversen Seiten geforderten Abschuss ab. Noch am 5. Oktober kommunizierte der Kanton Bern, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe für den Abschuss eines Wolfs im Berner Jura. Dies, weil gemäss Konzept Wolf Schweiz in Gebieten mit früherer Wolfspräsenz nur ausreichend geschützte Tiere zum Abschusskontingent für einen Einzelwolf zählen.  Zwar hätten Rissmuster und positive DNA-Resultate bei einigen Fällen auf einen Wolf als Verursacher hingewisen. Die Tiere waren jedoch bis auf drei Ziegen, die am 15. September in Roches gerissen wurden, nicht ausreichend geschützt», scheibt der Kanton Bern in einer Mitteilung. 

Das Bafu beurteilte die Situation neu

In den letzten Tagen habe jedoch das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Einteilung der Gemeinden überprüft, in denen es Risse gab. In einem Schreiben an den Kanton Bern am 24. Oktober hält Bundesrat Albert Röstis Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welchem das Bafu angehört, fest: «Eine Überprüfung der erwähnten Karte ergab, dass die Einteilung der betroffenen Gemeinden des Berner Juras in die Zone mit Wolfspräsenz (grüne Zone) nicht gerechtfertigt erscheint. In diesen Gemeinden gab es seit der Rückkehr des Wolfes in die Schweiz im Jahre 1995 bis zur aktuellen Riss-Serie keine Schäden durch Wölfe.» Deshalb gehören diese Gemeinden gemäss Bundesamt für Umwelt neu zur Zone ohne bisherige Wolfspräsenz. Das heisst im Klartext, dass auch ungeschützte Tiere zum Abschusskontingent gezählt werden.

Die Voraussetzungen zum Abschuss sind nun gegeben

Damit ändert sich laut Mitteilung kurzfristig die rechtliche Ausgangslage für den Berner Jura. «Die Voraussetzungen für eine Abschussverfügung sind neu wegen den hohen Risszahlen gegeben. Der Kanton Bern verfügt darum den Abschuss eines Einzelwolfs mit folgenden Auflagen», heisst es:

  • Der Perimeter ist auf die Gemeinden Corgémont, Cormoret, Court, Courtelary, Orvin, Perrefitte, Roches, Renan und Saicourt beschränkt.
  • Sollte es innert der Abschussperiode in einer angrenzenden Gemeinde zu einem Riss kommen, wird der Perimeter entsprechend ausgedehnt.
  • Der Wolf darf nur geschossen werden, wenn sich an seinem Standort gleichzeitig Schafe oder Ziegen aufhalten oder wenn er nach einem Riss zum Kadaver zurückkehrt. Damit soll verhindert werden, dass ein falsches Individuum erlegt wird, da das betroffene Gebiet möglicherweise von verschiedenen Wölfen frequentiert wird.

Diese Verfügung ist bis am 24. Dezember befristet.