Das Beispiel der Familie Duperrex zeigt, wie eine Hofübergabe harmonisch verläuft: Die Geschwister sind von Anfang an einbezogen, werden für ihre Mitarbeit auf dem Betrieb entlöhnt und kennen die Zahlen. Das beugt Konflikten vor.
Sonja Gürtler von Nebiker Treuhand kennt die Herausforderungen, die ein Generationenwechsel mit sich bringen kann. «Die Zukunftsvorstellungen können auseinanderliegen», sagt sie. Als Beispiel nennt sie den Vater, der seinen Milchwirtschaftsbetrieb dem Sohn übergeben möchte – dieser sieht aber in der Milchproduktion keine Zukunft. Es gilt, einen Kompromiss zu finden. Möglicherweise ist die Umstellung auf Mutterkuhhaltung die Lösung. «Frühzeitige Lösungen verhindern Fehlinvestitionen», weiss Gürtler; zum Beispiel den Kauf eines Melkroboters kurz vor der Pensionierung des Vaters.
Ziel eines Generationenwechsels ist, nicht nur den Betrieb, sondern auch den Familienfrieden zu erhalten. Dazu muss den Geschwistern klargemacht werden, dass sie bei einer Übergabe zu Lebzeiten nicht benachteiligt werden. Die Schwester mag den Hof und das Haus zum tiefen Ertragswert bekommen, während der Bruder sich ein Einfamilienhaus zum Marktpreis nicht leisten kann.
Die Schwester ist jedoch an die Pflicht der Selbstbewirtschaftung gebunden: «Das bedeutet viel Arbeit und ein Leben in bestehenden Strukturen», gibt Gürtler zu bedenken. Zudem: Verkauft die Schwester innerhalb von 25 Jahren den Betrieb zum Verkehrswert, muss sie den Bruder wegen der Gewinnbeteiligung ausbezahlen, sofern diese lebzeitig im Kaufvertrag vereinbart wird. Ansonsten haben Geschwister bei einer Übergabe zum Ertragswert keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da es sich um einen Verkauf handelt, nicht um eine Erbschaft.
Die Mediation schafft ein gemeinsames Verständnis
Das Geld ist das eine, die Gefühle sind das andere. «In der Mediation geht es oft um Fairness, Anerkennung und finanzielle Sicherheit», sagt Gürtler. «Niemand soll am Ende einen Vertrag oder eine Urkunde unterschreiben, die er nicht versteht oder nicht mit gutem Gewissen gutheissen kann.» Ziel einer Mediation sei deshalb, ein gemeinsames Faktenverständnis (zum Beispiel über Schulden) zu schaffen und tragfähige Lösungen zu vereinbaren. Dazu können Ausgleichszahlungen gehören oder klare Nutzungs- und Wohnregelungen.
Miteinander reden, statt zu schweigen, um Konflikten vorzubeugen
Betriebliche und emotionale Themen sind bei Hofübergaben eng miteinander verbunden, was komplexe Prozesse mit sich zieht. Entscheidend ist, dass Familien offen miteinander sprechen und den Mut haben, frühzeitig Unterstützung anzunehmen.«Es geht oft um Fairness, Anerkennung und finanzielle Sicherheit.»
Sonja Gürtler, Nebiker Treuhand
Erfolgt die Übergabe zu Lebzeiten, ist von einem sogenannten «Kindskauf» die Rede. Der Nachkomme, der das Gewerbe selber bewirtschaftet, übernimmt das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert und das Inventar zum Nutzwert, um bereits lebzeitig die erbrechtlichen Bestimmungen des BGBB zu erfüllen. «Eine Beratungsperson sollte beim Erarbeiten des Kaufvertrags unterstützen», rät Gürtler. In der Regel erfolgt die Finanzierung durch Ersparnisse, Starthilfe, Hypotheken und Investitionskredite. Ein Darlehen, zum Beispiel aufs Wohnhaus, ist eine Schuld des Übernehmers gegenüber dem Übergeber und auch so in der Buchhaltung ausgewiesen. Erfolgt die Investition ohne Unterstützung der Eltern, gibt es keinen Erbvorbezug: Das beugt Streitigkeiten unter Geschwistern vor.
Denn zu solchen kann es durchaus kommen, wenn die Übergabe nicht zu Lebzeiten geregelt wird. Dann gilt das Schweizer Erbrecht. Sonja Gürtler schildert einen möglichen Konfliktfall:
Eine Erbengemeinschaft besteht aus drei Geschwistern. Eines hat eine landwirtschaftliche Ausbildung und möchte den Hof selbst bewirtschaften und zum Ertragswert übernehmen. Die beiden anderen Geschwister möchten jedoch ihren Erbanteil maximieren und fordern einen Verkauf zum höheren Verkehrswert. In diesem Fall schützt das bäuerliche Bodenrecht den selbst bewirtschaftenden Erben. Er hat das Recht, den Betrieb zum Ertragswert zu übernehmen, sofern der Betrieb ein Gewerbe darstellt, während das Inventar zum Nutzwert bewertet wird.
Verkauft der Erbe den Betrieb später (innerhalb von 25 Jahren) mit Gewinn, muss er diesen mit den Miterben teilen. Zudem haben die Miterben (falls sie den Betrieb selbst bewirtschaften könnten) ein Vorkaufsrecht, wenn der Betrieb an eine Drittperson verkauft werden soll.
Neben dem Betrieb auch den Familienfrieden bewahren
Wenn immer möglich, ist es sinnvoll, die Übergabe zu Lebzeiten zu regeln. Sonja Gürtler erlebt die Hofübergabeberatung als komplex und anspruchsvoll. Ziel sei ja neben der Erhaltung des Gewerbes auch, die Vorsorge der bisherigen Betriebsleitung zu sichern, die steuerlichen Konsequenzen zu planen und den Familienfrieden zu wahren. «Neben fachlichem und rechtlichem Wissen sind vor allem Menschenkenntnisse und Weitblick gefragt», sagt sie.
Das sagt das Gesetz
Ein Schlüsselbegriff im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ist «landwirtschaftliche Gewerbe». Selbstbewirtschaftende Erben haben einen Zuweisungsanspruch zum Ertragswert. Ein landwirtschaftliches Gewerbe muss diese Kriterien erfüllen: - Es besteht eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. - Zur landesüblichen Bewirtschaftung dieser Gesamtheit ist mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig. Die Kantone können diese Anforderung bis auf ein Minimum von 0,6 SAK herabsetzen. Auch wenn die Übergabe zu Lebzeiten erfolgt, müssen die entsprechenden Regelungen des BGBB berücksichtigt werden. Nach dem Tod der abgebenden Generation kommt das allgemeine Erbrecht zum Zug. Dieses ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Quelle: www.agripedia.ch/betriebsuebergabe

