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Ergänzungsleistungen helfen, wenn das Geld im Alter nicht reicht

Ergänzungsleistungen gehören zur staatlichen Vorsorge. Wer im Alter zu wenig Geld zum Leben hat, hat ein Anrecht darauf. Markus Bopp von Agriexpert erklärt den Zusammenhang mit der Hofübergabe.

Kurz & bündig

- Sind nach der Pensionierung die Ausgaben höher als die Einnahmen, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. - Dabei ist klar definiert, wie hoch das Vermögen und die maximalen Ausgaben sein dürfen. - So zählt ein freiwilliger Vermögensverzicht (z. B. eine Schenkung bei der Hofübergabe) noch zum Vermögen.

Wer sein Leben lang hart gearbeitet hat, möchte sich als Pensionierte nicht mit Geldsorgen herumschlagen müssen. Ist die Hofübergabe erfolgt, sollte die abtretende Generation genügend Geld für den neuen Lebensabschnitt haben. Die Realität ist nicht immer so. Markus Bopp von Agriexpert erlebt das in den Beratungen. Denn: Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sieht vor, dass der Kaufpreis eines Hofes nur so hoch sein darf, wie er für die junge Generation auch tragbar ist. «Wenn kein Geld in der Familie vorhanden ist, haben wir in der Beratung immer die Herausforderung einer Gratwanderung», so Bopp. Soll nun die abtretende Generation mehr «leiden» müssen, weil sie wenig Geld aus der Hofübergabe erhält, oder soll die übernehmende Generation mehr «leiden», weil sie den Hof zu fast untragbaren Konditionen übernehmen muss?

Gibt die abtretende Generation den Betrieb für wenig Geld ab, reicht es kaum mehr zum Leben. Dann kommen die Ergänzungsleistungen (EL) zum Zuge. Sie haben nichts mit Sozialhilfe zu tun, sondern gehören zur staatlichen Vorsorge. Seit 1966 helfen sie dort, wo AHV/IV-Renten, weitere Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken.

Ansprechperson ist die EL-Zweigstelle des Wohnortes

Ob jemand Anrecht hat oder nicht, zeigt ein Onlinerechner. Diese Berechnung ist anonym und eine provisorische Schätzung. Zeigt sich bei dieser ersten Berechnung, dass die Ausgaben höher sind als die Einnahmen oder die Einnahmen nur leicht höher als die Ausgaben, ist die EL-Zweigstelle des Wohnortes erste Ansprechperson.

Anrecht auf EL hat, wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht und wessen Vermögen unter einem bestimmten Betrag liegt. Alleinstehende Personen dürfen nicht mehr als 100'000 Franken Vermögen haben, Ehepaare zusammen nicht mehr als 200'000 Franken. Die maximalen Kosten für die Ausgaben sind klar definiert. Die Wohnkosten (bzw. Hypothekenzinsen und der Gebäudeunterhalt) variieren je nach Region und Wohnform. Auch die maximalen Kosten für die obligatorische Krankenversicherung sind je nach Kanton und Region unterschiedlich. Überall gleich hingegen sind die Pauschalen für den Lebensbedarf: Bei Alleinstehenden sind es 20'670 Franken, bei einem Ehepaar 31'005 Franken (Stand 2026).

Ergänzungsleistungen helfen, wenn das Geld im Alter nicht reicht

«Ergänzungsleistungen helfen, die Lebenskosten zu decken.»

Markus Bopp, Agriexpert

Bei der Berechnung des Vermögens kommt der Vermögensverzicht ins Spiel. Denn alles, was ohne Gegenleistung an die junge Generation weitergegeben wird, gehört dazu. Reicht das Geld nach der Pensionierung nicht und möchte ein Ehepaar Ergänzungsleistungen beantragen, wird dieser Vermögensverzicht angerechnet. «Der klassische Fall ist ein Erbvorbezug», sagt Markus Bopp. Auch ein zu tiefer Verkaufspreis, falls der Hof kein Gewerbe mehr ist, oder zu tief bewertetes und verkauftes Inventar gehören dazu.

Kein Vermögensverzicht ist hingegen ein Darlehen, zum Beispiel aufs Wohnhaus. Dabei handle es sich um eine Schuld des Hofübernehmers gegenüber dem Hofabgeber, erklärt Bopp. Das Darlehen ist beim Übernehmer in der Buchhaltung als Fremdkapital ausgewiesen und beim Hofabtreter in der Steuererklärung als Guthaben erwähnt – also im Vermögen enthalten.

Direkt nach der Hofübergabe kann das Vermögen der Hofabtreter hoch sein. «Das muss ja auch so sein, denn häufig ist keine Pensionskasse vorhanden und die Abtreter müssen von der AHV und vom ersparten Geld leben», sagt Bopp. «Aber es gibt eben auch die Situationen, bei denen die Eltern nach der Hofübergabe über sehr wenig Geld verfügen.» Dort werden dann Ergänzungsleistungen nötig, um die Lebenskosten zu decken. Dieser Fall kann auch erst ein paar Jahre nach der Hofübergabe eintreffen, wenn das eigene Vermögen schon stark aufgebraucht ist.

Rund die Hälfte aller Pflegeheimbewohner beziehen EL

Ergänzungsleistungen sind häufig nötig, wenn jemand ins Pflegeheim muss. Rund die Hälfte aller HeimbewohnerInnen beziehen Ergänzungsleistungen, 51 Prozent der EL-Ausgaben sind für Personen, die in einem Heim wohnen. Verwandte müssen nur unterstützen, wenn sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Das bedeutet gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS): Alleinstehende können etwa ab einem steuerbaren Jahreseinkommen von 120'000 Franken unterstützungspflichtig werden, Verheiratete ab 180 000 Franken. Dazu kommt ein Abzug von 20'000 Franken pro Kind.

Bei der Hofübergabe gilt es zu berücksichtigen, dass ein zu tiefer Verkaufspreis oder Schenkungen Konsequenzen haben können. Auch deshalb lohnt es sich, früh mit Diskussionen zu beginnen und Fachleute beizuziehen.

Das 3-Säulen-System der Vorsorge in der Schweiz

In der Schweiz basiert die Vorsorge auf drei Säulen: - Die 1. Säule (staatliche Vorsorge) sichert den Grundbedarf. Dazu gehörten AHV und IV. Auch die Ergänzungsleistungen sind Teil der staatlichen Vorsorge. - Die 2. Säule (berufliche Vorsorge) soll es ermöglichen, den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen. Erwerbstätige sind dafür obligatorisch oder freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen. - Die 3. Säule (private Vorsorge) deckt die individuellen Bedürfnisse. Die private Vorsorge funktioniert nach dem Prinzip einer Sparkasse. Was einbezahlt wurde, wird samt Zinsen im Alter wieder ausbezahlt.