Landwirtschaftsbetriebe sind meist im Eigentum einer natürlichen Person. Bewirtschaftet werden sie entweder von einer Einzelperson oder gemeinsam mit anderen Personen in einer Personengesellschaft (zum Beispiel Generationengemeinschaften oder Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften). Als Rechtsform wird bei Personengesellschaften meist die einfache Gesellschaft gewählt.
Es ist aber auch möglich, den landwirtschaftlichen Betrieb als juristische Person in Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu führen.
Juristische Personen können zu verschiedenen Zwecken dienen und in der Landwirtschaft unterschiedlich organisiert sein (siehe Tabelle). Mehrere BewirtschafterInnen können sich zum Beispiel gemeinsam auf einen Pachtbetrieb bewerben und diesen anschliessend als AG oder GmbH führen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb in eine juristische Person zu überführen. In diesem Fall halten die AktionärInnen die Aktien, während die Vermögenswerte wie Liegenschaften und Betriebsinventar im Eigentum der juristischen Person liegen. Häufig verbreitet ist die Auslagerung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten in eine AG oder GmbH.
Mögliche Organisationsformen einer AG/GmbH in der Landwirtschaft
| Objekt | Landwirtschaftsbetrieb | Landwirtschaftsbetrieb | Landwirtschaftsbetrieb | Landwirtschaftsbetrieb | Nebenbetrieb |
| Eigentümer | natürliche Person | natürliche Person | juristische Person | natürliche Person | juristische Person |
| Bewirtschaftung | Einzelperson oder Personengesellschaft (z. B. Generationengemeinschaft). | Juristische Person bewirtschaftet Betrieb und Nebenbetrieb als PächterIn. | Juristische Person bewirtschaftet den Betrieb als EigentümerIn. | Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten und/oder private Immobilien werden in eine juristische Person ausgelagert. |
Das Agrarrecht lässt bei landwirtschaftlichen Betrieben verschiedene Organisationsformen zu. Welche passt, hängt von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel den geplanten Investitionen und dem Einkommensniveau ab.
Quelle: LZ Liebegg
AG und GmbH unterscheiden sich insbesondere in folgenden Punkten:
- Mindestkapital: Für die Gründung einer GmbH sind 20 000 Franken erforderlich, die vollständig einbezahlt werden müssen. Bei einer AG beträgt das Mindestkapital 100 000 Franken. Davon müssen mindestens 50 000 Franken bzw. 50 Prozent einbezahlt werden.
- Transparenz: Bei der GmbH werden die Gesellschafter namentlich im Handelsregister eingetragen und sind damit öffentlich einsehbar. Bei der AG sind hingegen nur die Mitglieder des Verwaltungsrats öffentlich ersichtlich. Die Aktionäre bleiben anonym.
- Änderungen in der Inhaberstruktur: Bei einer GmbH müssen Änderungen bei den Gesellschaftern notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden. Bei einer AG können die Aktien grundsätzlich ohne notarielle Beurkundung oder Handelsregistereintrag übertragen werden.
Sämtliche Bestimmungen und Gesetze zur AG/GmbH in der Landwirtschaft sind unter anderem im Bäuerlichen Bodenrecht (BGBB), in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV), in der Direktzahlungsverordnung (DZV) sowie im Pachtrecht (LPG) geregelt.
Juristische Person für eine Nebentätigkeit nutzen
Gemäss der landwirtschaftlichen Strukturerhebung des Bundesamts für Statistik waren 2022 von insgesamt 48 344 Schweizer Landwirtschaftsbetrieben lediglich 670 Betriebe als juristische Person organisiert.
Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe sind Einzelunternehmen. Häufig gibt es aber Betriebe, die eine AG oder GmbH für eine nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeit nutzen (siehe Grafik). Der landwirtschaftliche Betrieb wird dabei weiterhin von einer natürlichen Person geführt, während der Nebenbetrieb in eine juristische Person ausgelagert wird.
Beispiele für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe sind:
- Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug: Agrotourismus (Besenwirtschaft, Schlafen im Stroh, Gästezimmer etc.), sozialtherapeutische und pädagogische
Angebote (Leben auf dem Bauernhof, ohne Therapieeinrichtungen) - Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug: Lohnunternehmen, Landmaschinenwerkstatt, Buchhaltungsbüro, Schreinerei, Coiffeursalon
Entscheidungshilfe für die Rechtsform
Die Überführung eines Landwirtschaftsbetriebs oder eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in eine juristische Person kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Die Wahl der passenden Organisationsform hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen unter anderem geplante Investitionen, das Einkommensniveau, die Lage des Betriebs sowie die Anzahl und Ziele der beteiligten Personen. Dabei gilt es, die Auswirkungen umfassend zu betrachten und nicht nur einzelne Aspekte wie die Steuerbelastung zu berücksichtigen.
Im Merkblatt «AG/GmbH für Landwirtschaftsbetriebe» vom Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg (LZ Liebegg) gibt es ein Entscheidungsraster zur Gründung einer juristischen Person (siehe QR-Code am Ende des Artikels). LandwirtInnen erhalten hier eine erste Einschätzung, ob die Überführung eines Landwirtschaftsbetriebes oder eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in eine juristische Person gegenüber der bisherigen Rechtsform wesentliche Vorteile bietet.
Für den konkreten Entscheid empfiehlt es sich, die verschiedenen Auswirkungen gemeinsam mit einer Fachstelle, beispielsweise einem Treuhandbüro, zu prüfen.
Merkblatt «AG/GmbH für Landwirtschaftsbetriebe» vom LZ Liebegg

