In ihrer Reaktion auf die Vernehmlassung der AP 30+ warnt die SVP: Neben dem Gewässer-, Umwelt- und Tierschutz müsse die Landwirtschaft neu auch das Natur- und Heimatschutzgesetz befolgen. Damit würden die Anforderungen für Direktzahlungen noch ausgebaut, teilt die Partei empört mit.
Ziel: «Kohärenter regeln»
Die Befürchtung bezieht sich auf Anpassungen in der ÖLN-Gesetzgebung, die in der AP 30+ vorgesehen sind. Der erläuternde Bericht zur AP 30+ ist umfangreich und stellenweise reichlich komplex. Das gilt auch für die Änderungen betreffend ÖLN. Unter dem Titel «Einhaltung anderer Gesetzgebung» wird beschrieben, dass der ÖLN Bestimmungen anderer Gesetzgebungen enthält.
Darunter seien neben dem Umwelt-, Gewässer- und Tierschutz bereits bisher der Natur- und Heimatschutz. «Die Verbindung von anderen Gesetzgebungen mit dem Direktzahlungssystem soll kohärenter als bisher geregelt werden», so die Zusammenfassung. Offenbar sollen künftig Doppelungen vermieden werden. Es klingt – salopp formuliert – nach einem formellen Aufräumen.
Kürzungen nur mit Verfügung
Verstösse gegen Bestimmungen, die explizit im ÖLN (oder bei Direktzahlungsprogrammen) aufgelistet sind, führen unmittelbar zu Kürzungen der Direktzahlungen. Das war bisher auch für die Bestimmungen des NHG so. Neu sollen sie aber – wie bereits im Fall des Tier- oder Gewässerschutzes – als generelle Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen aufgeführt werden.
«Bei Verstössen gegen Bewirtschaftungs-Bestimmungen des NHG können Direktzahlungen somit gekürzt werden, wenn dies mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde, festgestellt worden ist», heisst es im erläuternden Bericht.
Nur wenige Vestösse in diesem Bereich
Die Streichung der NHG-Bestimmungen aus dem ÖLN habe geringe Auswirkungen, so die weiteren Erläuterungen. Dies, zumal gesamtschweizerisch im Jahr 2024 nur fünf Verstösse zu DZ-Kürzungen wegen des NHG geführt hätten. Der NHG werde somit nicht geschwächt. Die Kontrollen in diesem Bereich seien wie heute durchzuführen. «Neu braucht es zum Kürzen von Direktzahlungen aber eine Verfügung, was einen gewissen Vollzugsaufwand seitens der Kantone bedingt.»
Keine abschliessende Beurteilung
Heisst das, DZ-Kürzungen wegen Verstössen gegen das NHG werden für die Behörden schwieriger umzusetzen? Handelt es sich um eine Art «Gesetzes-Kosmetik» mit insgesamt geringfügigen Auswirkungen in der Praxis? Der erläuternde Bericht legt dies nahe.
Von der BauernZeitung angefragte Fachleute können die Folgen dieser Anpassungen nicht abschliessend einordnen. Zu viel ist hinsichtlich der Umsetzung noch offen. Es sieht aber insgesamt nicht danach aus, als müssten Landwirt(innen) aufgrund der AP 30+ künftig neu auch den Natur- und Heimatschutz berücksichtigen. Dieser regelt z.B. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten wie Trockenwiesen in Inventaren von nationaler Bedeutung und war somit bereits bisher zu beachten.

