AboNach Ausbruch in ZürichAb Montag gelten schweizweit Massnahmen gegen die VogelgrippeDonnerstag, 24. November 2022 Hausgeflügel - etwa Hühner und Gänse - darf sich also weiterhin nur an vor Wildvögeln geschützten Orten aufhalten, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 2. Feburar 2023 mitteilte. Das gilt seit November, nachdem das Vogelgrippe-Virus in einem Betrieb bei Winterthur nachgewiesen worden ist.

Im Dezember und Januar wurde Vogelgrippe bei einzelnen Wildvögeln festgestellt. Positiv getestet wurden zwei Schwäne im Tessin, je eine Möwe in den Kantonen Thurgau, Luzern, Zürich und Schaffhausen, ein Greifvogel im Kanton Zürich sowie ein Graureiher und ein Wildvogel in Basel. Fälle gab es auch im angrenzenden Ausland.

Das Risiko, dass die Vogelgrippe in die Schweiz eingeschleppt wird, bleibt nach Angaben des BLV so lange hoch, bis die wild lebenden Wasservögel ihre Winterquartiere in der Schweiz verlassen haben. Anfang März dürfte es soweit sein.

Das sind die Massnahmen

Um eine Ansteckung von Hausgeflügel zu verhindern, gelten folgende Massnahmen:

  • Beschränken Sie den Auslauf des Hausgeflügels auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich. Ist dies nicht möglich, stellen Sie sicher, dass Futter- und Wasserstellen für Wildvögel nicht zugänglich sind. Schützen Sie Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder engmaschige Netze vor Wildvögeln.
  •  Halten Sie Hühner getrennt von Gänsen und Enten.
  • Verhindern Sie das Einschleppen des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte: Beschränken Sie deshalb den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und richten Sie eine Hygieneschleuse ein. Ziehen Sie saubere Schuhe und Kleider an und waschen und desinfizieren Sie die Hände vor dem Betreten.
  • Geflügelmärkte und -ausstellungen bleiben verboten.
  • Obwohl eine Übertragung des Vogelgrippe-Virus äusserst selten ist, berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund einer Polizeistelle oder der Wildhut.

Beiträge werden trotzdem ausbezahlt

Die Massnahmen gelten für Geflügelbetriebe ebenso wie für Hobby-Tierhaltungen, wie das BLV festhält. Beiträge für Tierwohlprogramme werden trotz der Massnahmen ausbezahlt, und auch die Bezeichnung «Freilandhaltung» darf verwendet werden.