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Die zehn (+2) Anforderungen für «Swissmilk Green»

Für «Swissmilk Green» – den neuen Branchen-Standard für Schweizer Molkereimilch – müssen Landwirte zehn (+2) Anforderungen erfüllen. Nur dann erhalten die Milchproduzenten ab 1. September 2019 auf ihre A-Milch einen Preiszuschlag von 3 Rappen/kg.

Das sind die zehn (+2) Anforderungen für «Swissmilk Green», – den neuen Branchen-Standard für Schweizer Molkereimilch ab 1. September 2019.

Tierwohl, Fütterung und Allgemeine Anforderungen

  1. Die Kühe müssen entweder am Tierwohl-Programm Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) oder Besonders tierfreundliche Stallhaltung (BTS) teilnehmen.
  2. Die Mindest-Haltedauer für Kälber beträgt bei allen geborenen Kälbern 21 Tage.
  3. Die Kühe müssen mindestens zweimal täglich gemolken werden.
  4. Tierhalter, die an Schauen und Ausstellungen teilnehmen, müssen sich an das Reglement der Arbeitsgemeinschaft Schweizer Rinderzüchter halten.
  5. Schlachtkühe dürfen nicht trächtig sein.
  6. Sojaschrot oder Soja muss aus nachhaltigen Quellen stammen.
  7. Das Milchkuh-Futter darf weder Palmfett noch Palmöl enthalten.
  8. Ohne ärztliche Anordnung keine kritischen Antibiotika, die wegen möglicher Resistenzbildung umstritten sind.
  9. Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) muss erfüllt werden (der schon Voraussetzung für Direktzahlungen ist).
  10. Jede Kuh in der Tierverkehrsdatenbank muss einen Namen haben.

Zudem müssen die Produzenten zwei Kriterien aus den folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:

  • RAUS und BTS
  • Eine Lebetag-Leistung von über acht Kilo als Durchschnitt über die ganze Herde im Talgebiet und von über sechs Kilo im Berggebiet.
  • Kein prophylaktischer Einsatz von Antibiotika.
  • Im Krankheitsfall Anwendung von komplementärmedizinischen Methoden.
  • Soziale Absicherung. Dokumentation der Entlöhnung der Familienarbeitskräfte.
  • Anerkannter Lehrbetrieb.
  • Weiterbildung des Betriebspersonals während mindestens einem halben Tag pro Jahr.
  • Anbieten von Schule auf dem Bauernhof (SchuB) mindestens einmal pro Jahr.

Der Zuschlag von drei Rappen pro Kilo Milch muss auf der Milchgeld-Abrechnung des Erstmilch-Käufers separat ausgewiesen werden.

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