Seit dem 1. Januar 2026 gilt, gestützt auf die «Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen», eine nationale Melde- und Bekämpfungspflicht für das Erdmandelgras. Diese Verschärfungen erhöhen den Druck auf die Bewirtschaftenden von Pachtflächen, die mit Erdmandelgras befallen sind oder sein könnten.
Nichtwissen schützt auch hier nicht vor Strafen
Die Pflicht umfasst die sofortige Meldung von Befall beim kantonalen Pflanzenschutzdienst und die nachfolgende direkte Bekämpfung des Problemunkrautes. Pächter sind verpflichtet, den Befall ebenfalls den involvierten Lohnunternehmern usw. zu melden, sodass die problematischen Erdmandeln nicht verschleppt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten können entweder zu Kürzungen von Direktzahlungen oder kantonalen Beiträgen an die Sanierungskosten führen oder auch strafrechtlich verfolgt werden. Es gilt die Sorgfaltspflicht und das Nichtwissen eines Befalls schützt im Grundsatz nicht vor Strafen.
War das Ungras schon da?
Für Pächter ist es entscheidend, ob das Erdmandelgras bereits vor Pachtbeginn auf dem Feld vorhanden war. Bei Neuantritt von Pachtland empfiehlt sich die Konsultation der kantonalen GIS-Karte. Dort sind mindestens teilweise die bekannten Standorte von Erdmandelgras erfasst. Die Karte lässt einen ersten Rückschluss darauf zu, ob auf dem Feld oder in der Region Problemunkräuter vorhanden sind. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, mit einer Fachperson und dem Eigentümer gemeinsam das Feld im Sommer (evtl. vor Pachtbeginn) zu begehen, um allfällige Erdmandelgräser zu erkennen.
Empfehlung: Neutrale Beurteilung vor Pachtbeginn
Art. 21 des landwirtschaftlichen Pachtgesetzes (LPG) verpflichtet den Pächter, für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zu sorgen. Wenn nichts anderes im Pachtvertrag vermerkt ist, ist er verpflichtet, die Erdmandelgräser im Feld zu bekämpfen. Einzelne Gemeinden, die als Verpächter auftreten, übertragen diese Bekämpfungspflicht schriftlich im Pachtvertrag auf den Pächter. Somit wären auch «Altlasten» vom neuen Pächter zu bekämpfen, wenn dieser nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Unkräuter schon vor Pachtbeginn auf dem Feld vorhanden waren. Umso mehr empfiehlt sich bei Pachtbeginn oder im ersten Jahr eine Begehung mit dem Verpächter und einer Fachperson, um die aktuelle Verunkrautung neutral feststellen und schriftlich festhalten zu lassen. Da die Bekämpfungskosten hoch ausfallen, sollte der Pächter bestrebt sein, keine «Altlasten» bzw. deren Sanierung übernehmen zu müssen.
Was der Eigentümer fordern kann
Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks darf sich vertraglich gegenüber dem Pächter gegen einen möglichen wertmindernden Befall von Erdmandelgras absichern. Er kann verlangen, dass Maschinen gereinigt werden oder keine Zusammenarbeit mit Lohnunternehmern möglich ist. Die Einhaltung und Kontrolle solcher Vereinbarungen sind jedoch in der Praxis schwierig umzusetzen. Das Interesse an Erdmandelfreiheit ist somit bei Eigentümern und Pächtern gleichermassen vorhanden.

