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«Es ist klar zu betonen: Der Schleppschlauch allein löst nicht alles», sagt Daniel Blättler vom Schweizer Bauernverband

Auch fast 2,5 Jahre nach Einführung des Schleppschlauch-Obligatoriums bleiben emissionsmindernde Ausbringverfahren umstritten. Zwei neuerliche Motionen des Nationalrats Nicolas Kolly sind allerdings gescheitert. Was Bauernverband, Forschung und Umweltminister dagegen ins Feld führen.

«Irren ist menschlich – aber im Irrtum zu verharren, ist teuflisch.» Damit rechtfertigte Nationalrat Nicolas Kolly (SVP, FR) seine zwei Vorstösse zum Schleppschlauch. Er forderte in der Frühlingssession 2026 im März, das Obligatorium wieder abzuschaffen oder – «zumindest» – die Berg- und Hügelzone davon auszunehmen. «In der Vergangenheit wurde die Verwendung des Schleppschlauchs als Wundermittel zur Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft dargestellt», fuhr Kolly fort.

Andere steigen bereits aus dem Verbot aus

Die Schweiz habe damals das Mantra der EU übernommen. Neue Studien würden nun aber die Unwirksamkeit dieser Massnahme zeigen. Generell überwögen die Nachteile des Obligatoriums. Nicht zuletzt, so Nicolas Kolly, würden andere Länder oder Regionen die Verpflichtung zum Einsatz des Schleppschlauchs mittlerweile wieder aufheben.

30 bis 50 Prozent weniger Ammoniakemissionen in der Schweiz

In einigen deutschen Bundesländern habe man beschlossen, andere Ausbringverfahren ab einem gewissen Trockensubstanzgehalt der Gülle zuzulassen, bestätigte der Bundesrat 2024 auf Kollys Anfrage. In der Schweiz habe sich der Schleppschlauch als Stand der Technik etabliert und es seien daher keine Anpassungen der Vorgaben geplant. «Messungen in der Schweiz zeigen, dass der Schleppschlauch bei dem hier durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt der Gülle zu einer Reduktion der Ammoniakemissionen um 30 bis 50 Prozent führt», schrieb der Bundesrat damals.

Organisatorische Massnahmen für die Gülleausbringung – etwa die optimale Wahl des Zeitpunkts, Verdünnung und Orientierung der Ausbringmenge am Stickstoffbedarf der Pflanzen, gehörten zur guten landwirtschaftlichen Praxis und würden den Schleppschlaucheinsatz ergänzen.

Weitere Massnahmen treffen, damit Wirkung gegeben ist

«Die Landwirtschaft wurde zur Reduktion von Nährstoffüberschüssen verpflichtet, im Rahmen des Absenkpfads Nährstoffe», erinnert Daniel Blättler, Leiter Stab Gremien, Mitglieder und Sonderprojekte beim Schweizer Bauernverband (SBV) auf Anfrage der BauernZeitung. Die Zielmarke liegt bei minus 15 Prozent beim Phosphor und minus 20 Prozent beim Stickstoff bis 2030.

«Der Einsatz und die Wirkung des Schleppschlauchs oder des Schleppschuhs wurden von der Forschung als eine effiziente Massnahme bewiesen», ergänzt Blättler. Es sei aber klar zu betonen, dass der Schleppschlauch alleine nicht alles löse: Es müssten andere wichtige Faktoren berücksichtigt werden, schliesst er sich dem Bundesrat an. «Sonst können die Effekte des Schleppschlauchs neutralisiert werden.»

Investitionen sind getätigt und Image könnte leiden

Emissionsmindernde Verfahren bleiben schweizweit Pflicht. Nicolas Kollys Motionen sind im Nationalrat an klaren Mehrheiten gescheitert. Der SBV hatte das Obligatorium in der Vergangenheit immer abgelehnt und sich für eine Aufhebung engagiert. Damals wie heute scheiterten solche Vorhaben. Zuletzt wurde die Einführung noch von 2022 auf 2024 verschoben. Wäre eine Abschaffung nach wie vor sinnvoll?

«Das Obligatorium ist nun seit fast 2,5 Jahren in Kraft», gibt Daniel Blättler zu bedenken. «Viele Landwirte haben sich nun organisiert und investiert.» So argumentierte auch Umweltminister Albert Rösti im Nationalrat. «Ich gehe zudem davon aus, dass es für die Landwirtschaft, wenn diese Diskussion erneut in die Öffentlichkeit kommt, eher negativ zu Buche schlagen würde», bemerkte er. Mit der Aufhebung des Schleppschlauch-Obligatoriums seien erhöhte Ammoniakemissionen und ökologische Folgen verbunden.

«Gewisse Unterschiede und auch Spielraum in der Handhabung»

Der SBV hält insbesondere die praktische Umsetzung der Vorschrift für wichtig. «Grundsätzlich sind Ausnahmen aufgrund der Sicherheit, Zufahrt oder knapper Platzverhältnisse zulässig», schildert Daniel Blättler. Die Luftreinhalteverordnung, die das Obligatorium regelt, unterliege im Vollzug aber den Kantonen, in gewissen Kantonen sogar den Gemeinden.

«Dementsprechend gibt es weiterhin gewisse Unterschiede und auch Spielraum in der Handhabung.» Eine generelle Ausnahme betreffend Flächen, die nur zu einem Bruchteil unter das Obligatorium fallen, fände der SBV allerdings gerechtfertigt. Damit nicht auf derselben Parzelle zwei verschiedene Systeme genutzt werden müssen. «Eine entsprechende Motion wurde in der Vergangenheit aber abgelehnt», erinnert sich Blättler.

Flächen mit über 18 Prozent Steigung müssen nicht mit emissionsreduzierenden Ausbringverfahren begüllt werden. Andere Ausnahmen sind beim zuständigen Amt zu beantragen, das diese dann prüfen und bei gerechtfertigten Anliegen zulassen sollte.

Auch die Vorteile sehen

Nicolas Kolly führte ein weiteres Argument ins Feld: Durch das Obligatorium würden mehr Hofdünger durch Lohnunternehmer ausgebracht. Das erschwere es, den geeigneten Zeitpunkt punkto Wetter und Entwicklungsstadium zu erwischen.

«Es ist ein Risiko und es kann vorkommen, wenn die Wetterfenster eng sind», stimmt Daniel Blättler zu. Der SBV habe diesen Punkt immer wieder vorgebracht. Es könne Engpässe geben – «aber man sollte auch die anderen Vorteile sehen, die die Lohnunternehmer oder Maschinengemeinschaften bringen», findet er.

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