Art. 5 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) hat es in sich. Der Absatz lautet: Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind. Gilt nur für «nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch…
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