Art. 5 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) hat es in sich. Der Absatz lautet:
Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichbar sind.
Gilt nur für «nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige»
Bauernfamilien sollen also durchschnittlich ähnlich viel verdienen, wie der Rest der Bevölkerung in der jeweiligen Region. Das klingt nach einem gerechten, erstrebenswerten Zustand.
Zu beachten ist indes auch der erste Teil des Passus: Das soll für «nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige» Betriebe der Fall sein. Damit ist die Definition eines nachhaltig wirtschaftenden und ökonomisch leistungsfähigen Betriebs entscheidend – und darüber ist ein Streit entbrannt.
Im Auftrag des Parlaments
Stein des Anstosses ist der Vorschlag des Bundesrats dazu, wie der Einkommensvergleich zwischen der landwirtschaftlichen und der übrigen Bevölkerung verbessert werden könnte. Er geht zurück auf den Bericht zu einem Postulat von Nationalrätin Christine Bulliard-Marbach (Mitte, FR).
Sie forderte 2021 einen detaillierten Bericht zur effektiven Einkommenssituation der Bauernfamilien, was diskussionslos angenommen wurde. Im verlangten Bericht stellte man später unter anderem methodische Mängel beim Einkommensvergleich fest und schlug Änderungen vor. Die beabsichtigt der Bundesrat im Verordnungspaket 26 anzugehen.
Die wirtschaftlich erfolgreichere Hälfte als Zielgrösse
So soll für den Einkommensvergleich künftig ein anderer statistischer Wert – der Median der besserverdienenden oberen Hälfte (drittes Quartil) – dienen, womit die 50 Prozent bestverdienenden Betriebe als «nachhaltig wirtschaftend und ökonomisch leistungsfähig» eingestuft werden.
«So ist das Einkommensziel in der Landwirtschaft erfüllt, wenn pro Region und im Mittel mehrerer Jahre die Arbeitsverdienste der wirtschaftlich erfolgreicheren Hälfte der Landwirtschaftsbetriebe so hoch sind wie die Angestelltenlöhne im zweiten und dritten Sektor», erläutert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in einem Bericht.
Bisher kam für den Einkommensvergleich der Mittelwert des obersten Viertels zum Einsatz. Laut BLW fasst der Vorschlag des Bundesrats die Zielsetzung für ein passables Einkommen somit breiter als bisher. «Das heisst, es müssten mehr Betriebe den Vergleichslohn erreichen.»
Die bisherige statistische Grösse des Mittelwerts reagiert zudem stärker auf Ausreisser (einzelne besonders hohe oder sehr tiefe Einkommen), während der vorgeschlagene Median robuster ist.
«35 300 Betriebe nicht berücksichtigt»
Der Schweizer Bauernverband (SBV) ist mit diesem Vorschlag nicht einverstanden (wir berichteten). Denn so wird unterstellt, dass nur die besten 25 Prozent der Landwirtschaftsbetriebe nachhaltig wirtschaften und ökonomisch leistungsfähig sind. Die restlichen 75 Prozent wären es demnach nicht.
«Fehlentwicklungen in der Wirtschaftlichkeit der übrigen 35 300 Landwirtschaftsbetriebe werden mit dieser Methodik nicht erfasst», kritisiert er in seiner Stellungnahme zum Verordnungspaket 26.
Laut BLW sind es wie oben ausgeführt aber die obersten 50 Prozent – nicht 25 Prozent – die mit dem neuen statistischen Parameter als nachhaltig wirtschaftend und ökonomisch leistungsfähig gelten würden. «Die ökonomisch leistungsfähigen Betriebe sind die oberen 50 Prozent der Stichprobe. Der Vergleichswert ist das dritte Quartil, was dem Median dieser oberen 50 Prozent entspricht.» Somit blieben nicht 35 300 Betriebe ausserhalb der Betrachtung, sondern es wären 23 500.


Aus Sicht des SBV müsste der Median-Arbeitsverdienst der Landwirtschaft mit dem Median-Lohn der erwerbstätigen Bevölkerung verglichen werden. Genau das fordert eine erst kürzlich eingereichte Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N).
Die Wahl des Parameters bringt riesige Unterschiede im Resultat des Einkommensvergleichs
Das BLW legt in einem Bericht zuhanden der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) dar, welchen Unterschied das machen würde. Die Grafiken zeigen, dass es tatsächlich ein grosser Unterschied wäre. Heute (Dreijahresmittel 2022–2024) sind die landwirtschaftlichen Arbeitsverdienste in der Tal- und Hügelregion über dem jeweiligen Vergleichslohn aus dem zweiten und dritten Sektor.
Mit der neuen Berechnungsweise gemäss Bundesrat wäre das nur noch in der Talregion der Fall. Mit dem Medianlohn – dem Vorschlag von SBV und WAK-N – als Parameter lägen die Landwirtschaftsbetriebe in allen Regionen und weit hinter dem Vergleichslohn zurück.
«Eine politische Einschätzung, ob das Ziel erreicht wird»
«Bei der Wahl des Lageparameters für den Einkommensvergleich geht es letztlich um eine politische Einschätzung und Beurteilung, ob die einkommenspolitische Zielsetzung erreicht wird und ob die Landwirtschaft mit der Wohlstandsentwicklung in der übrigen Bevölkerung Schritt halten kann oder nicht», erklärt das BLW auf Anfrage der BauernZeitung.
Gemäss BLW hatte man sich mit dem Vorschlag aus dem Bericht Bulliard mit SBV und auch dem Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV) geeinigt. In der Vernehmlassung zum Verordnungspaket 26 scheint der SBV aber seine Meinung geändert zu haben.
«Ganz generell ist festzuhalten, dass sich in der mittel- und langfristigen Perspektive die Einkommen in der Landwirtschaft deutlich positiver entwickelt haben», erinnert das BLW. So steht es auch im Bericht Bulliard. Die Einkommensdifferenz zur übrigen Bevölkerung habe klar abgenommen.
«Dies ist wahrscheinlich mit ein Grund, weshalb die Branche nun auf den Vergleich der Mediane wechseln will», vermutet das BLW.
Agrarpolitik auf stärkere Selbstverantwortung ausgerichtet
Der Zweck von Art.5 LwG bestehe eben nicht darin, allen Betrieben ein vergleichbares Einkommen zu garantieren. Vielmehr ist das Ziel laut BLW, die wirtschaftliche Nachhaltigkeit und damit die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen langfristig sicherzustellen.
Es soll leistungsfähigen Betrieben möglich sein, mit ihrem Einkommen die nötigen Investitionen zur Substanzerhaltung und Weiterentwicklung zu tätigen. Die alte Agrarpolitik habe noch generell kostendeckende Preise gefordert, heute geht es im LwG um ein «vergleichbares Einkommen». «Damit wurde die Agrarpolitik auch auf die marktgerechte Produktion und stärkere Selbstverantwortung der Branche ausgerichtet», schreibt das BLW.
Die Formulierung «ökonomisch leistungsfähige Betriebe» im Gesetz bedinge erstens, eine Auswahl von Betrieben als Vergleichsgrösse für die Beurteilung des landwirtschaftlichen Einkommens zu verwenden – nicht wie von der WAK-N gefordert einen möglichst repräsentativen Wert für alle Höfe.
Zweitens seien wirtschaftlich leistungsfähige Betriebe auszuwählen, also gut verdienende. Somit würde, so das Fazit des BLW, die Verwendung des Medians aller Landwirtschaftsbetriebe dem Gesetz widersprechen. Die Motion der WAK-N verlangt also de Facto eine Änderung von Art.5 LwG.
Der Vergleich hinkt mangels Daten ohnehin
«Gleiches ist Gleichem gegenüberzustellen», heisst es schwungvoll in der Motion der WAK-N, und weiter: «Deshalb soll der Einkommensvergleich auf einer wissenschaftlich fundierten und repräsentativen Grundlage erfolgen – mit dem Median als Vergleichsgrösse.»
Damit trifft die Kommission einen wunden Punkt. Denn der Vergleich hinkt ohnehin. Zumal den Einkommen von selbstständigen Landwirt(innen) das Einkommen von Angestellten aus anderen Sektoren gegenübergestellt wird. «Mangels regelmässiger Erhebungen von übrigen Selbstständigerwerbenden», begründet das BLW.
Die Analysen im Bericht Bulliard hätten aber gezeigt, dass Selbstständigerwerbende im Vergleich zu Angestellten praktisch in allen Berufsgruppen tiefere Bruttoerwerbseinkommen erzielten und mehr Stunden pro Woche arbeiteten. Hinzukämen weitere Faktoren, zum Beispiel in der Regel tiefere Wohnkosten in der Landwirtschaft.
Gesetzesänderung in der AP 30+?
Würde die Motion der WAK-N mit den Forderungen des SBV angenommen, müsste eine Änderung von Art.5 LwG im Rahmen der AP 30+ in Betracht gezogen werden. «Zudem würde sich die Frage stellen, mit welchen Mitteln oder Massnahmen die ausgewiesenen Einkommensunterschiede ausgeglichen werden könnten», hält das BLW fest.

