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Änderungen im Vorsorgereglement der Pensionskassenstiftung Agrisano Pencas

Silvia Odermatt, Fachspezialistin landwirtschaftliches Versicherungswesen bei der Agrisano Stiftung, erklärt die wichtigsten Neuerungen im Vorsorgereglement 2024.

Die Reform der ersten Säule (AHV-Reform 21) hat auch Auswirkungen auf die zweite Säule. Das Vorsorgereglement der Agrisano Pencas – die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) der familienfremden Angestellten – wurde dementsprechend angepasst und weiter zugunsten der Versicherten ausgebaut. Die wichtigsten Neuerungen sind:

1. Abzug gemäss %-Anstellung

Standardmässig wird bei der Agrisano Pencas zur Ermittlung des versicherten Lohnes der volle Koordinationsabzug (2024: Fr. 25 725.–) vom AHV-Lohn abgezogen. Neu kann ein Betrieb freiwillig für die gesamte Belegschaft oder für eine bestimmte Personengruppe den Koordinationsabzug in Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad reduzieren. Damit können Betriebe die Pensionskassenleistungen für ihre teilzeitbeschäftigten Angestellten deutlich verbessern.

Fallbeispiel: 50%-Pensum

Angestellter mit 50%-Pensum und Jahreslohn Fr. 40 000.–: Wird der gesamte Koordinationsabzug (KoA) vom Jahreslohn abgezogen, ergibt sich ein versicherter Jahreslohn von Fr. 14 275.–. Wird der KoA dagegen im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad reduziert, sprich im vorliegenden Fall halbiert, erhöht sich der versicherte Verdienst auf Fr. 27 137.50. Da aus dem versicherten Lohn die Alters- und Risikoleistungen resultieren, verbessern sich die Leistungen für den Angestellten, es steigen aber auch seine Beiträge.

2. Teilpensionierung

Eine Teilpensionierung kann ab Alter 58 beantragt werden. Sie erfolgt in maximal drei Schritten, wobei bei jedem Teilschritt der Jahreslohn um mindestens 20 Prozent vermindert werden muss und der letzte Schritt zur vollständigen Pensionierung führt. Neu besteht die Möglichkeit, dass beim dritten respektive letzten Schritt nicht zwingend die Rente, sondern das restliche Guthaben auch in Kapitalform bezogen werden kann.

3. Aufgeschobener Rücktritt

Bis zur Vollendung des 70. Altersjahres kann der Bezug der Altersleistungen aufgeschoben werden. Voraussetzung ist, dass der Jahreslohn noch mindestens Fr. 3675.– beträgt und der Aufschub schriftlich vor dem Erreichen des Referenzalters gemeldet wird. Beiträge und Einkäufe können nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters keine mehr geleistet werden. Das Sparkapital wird hingegen weiterhin verzinst und die Rentenumwandlungssätze erhöhen sich. Im Rahmen der Flexibilisierung ist sowohl der Renten- wie auch der Kapitalbezug möglich.

Änderungen im Vorsorgereglement der Pensionskassenstiftung Agrisano Pencas
Silvia Odermatt ist Fachspezialistin für landwirtschaftliches Versicherungswesen bei der Agrisano Stiftung, Tel. 056 461 78 78.

Bei Fragen zur Vorsorge der zweiten Säule wenden Sie sich an Ihre landwirtschaftliche Versicherungsberatungsstelle, die dem kantonalen Bauernverband angegliedert ist, oder an den Beratungsdienst der Agrisano in Brugg.

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