Man könnte davon ausgehen, dass im Regal verkauftes frisches Brot selbstverständlich aus der Schweiz stammt, heisst es in den Erläuterungen zur Anpassung der Deklarationsvorschriften. Basierend auf einer vom Parlament angenommenen Motion müssen deshalb Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf künftig mit Angaben über das Produktionsland ausgewiesen werden.

Ganz oder in Stücken, immer schriftlich

Egal ob es sich um einen Laib Brot im Laden, ein Sandwich oder Scheiben im Körbchen auf dem Restauranttisch handelt, die Herkunft muss ab dem 1. Februar 2024 schriftlich klar angegeben werden. Dasselbe gilt für Gipfeli, Zimtschnecken, Weggli usw. Ausgenommen sind Dauerbackwaren, also z. B. Apéro- und Salzgebäck, Zwieback oder Knäckebrot.

Importierte Teige entsprechend deklarieren

Bisher war es zulässig, die Schweiz als Produktionsland anzugeben, wenn importierte Teige lediglich hierzulande gebacken worden sind. «In Zukunft darf der Ort, an dem zum Beispiel ein Teig gebacken wird, nicht mehr als Produktionsland gelten», heisst es beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Dies auch dann, wenn das Lebensmittel durch den Bearbeitungsvorgang eine neue Sachbezeichnung erhält.