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Neu sind Einkäufe auch in die Säule 3a möglich – Was ist dabei zu beachten?

Neben der 1. und 2. Säule ist die freiwillige Säule 3a ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge. Seit Anfang Jahr können nun Beitragslücken in der Säule 3a ausgeglichen werden. Fachmann Goran Mitrovic erklärt, was es zu beachten gilt.

Die freiwillige Säule 3a ist ein wichtiger Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge. Mit ihr können die Leistungen aus AHV (1. Säule) und Pensionskasse (2. Säule) ergänzt werden. Einzahlungen in die Säule 3a können vom steuerbaren Einkommen abgezogen und somit Steuern gespart werden. Selbstständig Erwerbende und Arbeitnehmende mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen können ab dem Alter von Jahren 18 bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, maximal bis im Alter von 70 Jahren, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. In den Jahren 2025 und 2026 belaufen sich diese für Personen mit einer 2. Säule auf max. 7258 Fr. (kleiner Beitrag) und für Personen ohne 2. Säule auf maximal 20 % ihres Nettoerwerbseinkommens bis maximal 36 288 Fr. (grosser Beitrag)

Neu seit 1. Januar 2025: Neben diesen Sparbeiträgen sind zusätzlich steuerlich begünstigte Einkäufe in die Säule 3a möglich, wenn in den zehn vorangehenden Jahren vor dem Einkaufsjahr nicht alle maximal zulässigen Beiträge einbezahlt wurden. Der erste Einkauf kann aber erst ab 2026 erfolgen – und zwar rückwirkend für das Jahr 2025. Voraussetzung ist, dass in den entsprechenden Jahren ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorlag. Einfach ausgedrückt: Es hätte in diesem Jahr in die Säule 3a eingezahlt werden können, doch dies geschah nicht oder nur teilweise. Zudem muss im Einkaufsjahr der maximal zulässige kleine oder grosse Beitrag vollständig einbezahlt worden sein.

Neu sind Einkäufe auch in die Säule 3a möglich – Was ist dabei zu beachten?
Goran Mitrovic ist Berater bei der Agrisano Stiftung.

Dazu ein Beispiel: Ein selbstständiger Landwirt ist freiwillig der Agrisano Prevos (Säule 2b) angeschlossen und zahlt im Jahr 2025 3000 Fr. in die Säule 3a ein. Es wäre ein Maximalbetrag von 7258 Fr. möglich gewesen, es bleibt somit eine Beitragslücke von 4258 Fr. Zahlt er im Jahr 2026 zuerst den für ihn maximal zulässigen Beitrag von 7258 Fr. ein, darf er im Jahr 2026 zusätzlich einen Einkauf von 4258 Fr. leisten.

Für den Ausgleich einer Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig. Mit einem Einkauf können hingegen Beitragslücken mehrerer Jahre ausgeglichen werden. Ein Einkauf darf dabei nicht höher sein als der kleine Beitrag von aktuell, 7258 Fr.

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