Erwerbstätige Frauen in der Landwirtschaft können, sofern Sie die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen, Mutterschaftsentschädigung (MSE) nach der Erwerbsersatzordnung (EO) geltend machen.

Was muss erfüllt sein?

Für den Anspruch auf eine MSE muss eine Frau drei Anforderungen kumulativ erfüllen:

  • Während der gesamten Schwangerschaft im Sinne des AHV-Gesetzes versichert sein,
  • während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und
  • zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sein

Die Versicherung im Sinne des AHV-Gesetzes ist gewährleistet, wenn eine Frau erwerbstätig ist und einen Barlohn bezieht. Sollte die Frau ihre Erwerbstätigkeit erst fünf Monate vor der Schwangerschaft aufnehmen, bleiben noch die restlichen Schwangerschaftsmonate, in denen sie ebenfalls AHV versichert sein muss. Hier ist der Versicherungsschutz gegeben, wenn sie Beiträge als Nichterwerbstätige leistet oder der Ehemann den doppelten AHV-Mindestbeitrag entrichtet. Eine Erwerbstätigkeit kann sowohl eine unselbstständige Anstellung als auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit sein. Oftmals wird der Bäuerin auf dem Landwirtschaftsbetrieb kein Lohn ausgerichtet, wodurch der Anspruch auf MSE entfällt. Somit kann es durchaus Sinn machen, der Bäuerin spätestens ab Beginn der Schwangerschaft, oder noch besser zwölf Monate vor der Geburt, einen Lohn auszurichten. Dabei muss es sich um einen «üblichen» Barlohn handeln (kein reiner Naturallohn), der auf ein persönliches Konto der Frau überwiesen wird. Zum Zeitpunkt der Geburt muss der Lohn ausbezahlt sein, eine nachträgliche Zahlung genügt nicht.

Wie viel Entschädigung?

Während längstens 14 Wochen (98 Taggelder) nach der Geburt wird eine Entschädigung von 80% des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt ausgerichtet, jedoch maximal Fr. 196.– pro Tag. Der durchschnittliche Lohn errechnet sich aufgrund der zwölf vorangehenden Monate; daher macht eine Anstellung bereits vor der Schwangerschaft Sinn. Der maximale Tagesansatz wird bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 7350.– (netto, d. h. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) erreicht. Dies entspricht einem Jahreseinkommen von Fr 88 200.–. Bei einem unselbstständigen Anstellungsverhältnis wird die MSE über den Arbeitgeber beantragt, sofern er der frisch gebackenen Mutter, während dem Mutterschaftsurlaub weiterhin einen Lohn ausrichtet. Die Auszahlung erfolgt an den Arbeitgeber und er leitet diese in Form des Lohnes an die Mutter weiter. Einige Arbeitgeber leisten auch weiterhin 100% Lohnfortzahlung, obwohl sie lediglich zur Weiterleitung der MSE (80% des Lohnes) verpflichtet sind.

Selbständig Erwerbende

Bei selbstständig erwerbenden Müttern wird die MSE direkt von der Mutter beantragt. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls direkt an die Mutter. In jedem Fall ist ein Formular für den Bezug der MSE auszufüllen, welches online bei der jeweiligen Ausgleichskasse bezogen werden kann. Der Anspruch auf MSE erlischt fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubes. Mutterschaftsgelder unterliegen ebenfalls der AHV, IV, EO und, falls die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig war, auch der ALV. Diese Beiträge werden von den Ausgleichkassen automatisch abgerechnet. Grundsätzlich gilt, dass die Mutter während dem Bezug der MSE unfallversichert ist und die berufliche Vorsorge (2. Säule, Pensionskasse) im gleichen Umfang weitergeführt wird. In der Landwirtschaft ist der Ehepartner jedoch nicht obligatorisch der Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung und beruflichen Vorsorge unterstellt. Es ist daher empfehlenswert, die Versicherungsdeckung vor der Geburt genau abzuklären.

Rechnungsbeispiel

    

Nettolohn (NL) pro Monat in CHF

Betrag in CHF

Ansatz pro Tag (30 Tage/Monat)

Mutterschaftsentschädigung (MSE) in CHF

NL Schwangerschaft bis Geburt;2000.–

18 000.– (9 Monate x 2000.–)

  

NL vor Schwangerschaft; 0.–

0.–

  

Durchschnittlicher NL;letzte 12 Monate vor Geburt

1500.– (18 000.–/12 Monate)

50.– (1500.–/30 Tage)

3920.– (80% von 50.– Tagessatz x 98 Taggelder)

Es macht Sinn, der Bäuerin spätestens ab Beginn der Schwangerschaft einen Lohn auszurichten: Neun Monate Lohn à 2000 Franken ergeben einen MSE-Anspruch von 3920 Franken. Quelle: Agriexpert