[IMG 2] Zur 1. Säule zählen Beiträge für die AHV, die IV, die Erwerbslosenersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung sowie für die Finanzierung der Familienzulagen. Der AHV-pflichtige Lohn, auf dem diese Beiträge entrichtet werden, wird als massgebender Lohn bezeichnet. Zu ihm gehören alle bezahlten Entgelte, die arbeitnehmende Personen für geleistete Arbeit erhalten (Erwerbseinkommen).

Unfall- oder Krankenversicherung zählen nicht zum Erwerbseinkommen

Familien- und Kinderzulagen sowie Taggeldleistungen der Unfall- oder Krankenversicherung zählen nicht zum Erwerbseinkommen und somit auch nicht zum massgebenden Lohn. Der massgebende Lohn muss der Ausgleichskasse als Lohndeklaration gemeldet werden. Die Lohndeklaration muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen und alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmenden sowie AHV-pflichtigen Lohnbestandteile enthalten. Die Ausgleichskasse berechnet dann die definitiven Beiträge anhand der Differenz zu bereits bezahlten Akontobeiträgen.

Nicht AHV-pflichtige Löhne müssen gemeldet werden

Die Agrisano-Globalversicherung für die landwirtschaftlichen Angestellten verwendet grundsätzlich ebenfalls die AHV-Lohnmeldung, um die Prämien der Unfall- und Krankentaggeldversicherung sowie die Beiträge der Pensionskasse zu bemessen. Die AHV-Lohnmeldungen werden, gestützt auf die Zusammenarbeitsverträge zwischen der Agrisano und den Ausgleichskassen, automatisch an die Globalversicherung weitergeleitet. Nicht AHV-pflichtige Löhne (z. B. Löhne von Rentnern innerhalb des Freibetrages) müssen Arbeitgebende hingegen direkt, mittels Formular, der Agrisano melden. Die Agrisano stellt den angeschlossenen Betrieben dieses Formular jeweils Mitte Dezember zu.

Die landwirtschaftlichen Versicherungsberatungsstellen, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, oder der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG sind bei Fragen zur korrekten Lohnmeldung gerne behilflich.