Die Kulturschäden durch Wildschweine nehmen jedes Jahr zu. Inzwischen müssen die Landwirtinnen und Landwirte ihre Kulturen einzäunen und andere Vorsichtsmassnahmen treffen. Die BauernZeitung machte bei den Kantonen im Regionalteil (Solothurn, Freiburg, beider Basel und Wallis) eine Umfrage zur aktuellen Situation. Die Situation im Kanton Bern wurde in einer früheren Ausgabe schon erläutert.
Die Situation im Kanton Solothurn
«Die Wildschweine im Kanton Solothurn exakt zu zählen, ist nicht möglich. Ihre Bestände sind von Jahr zu Jahr schwankend und somit kann kantonsweit nur eine grobe Schätzung anhand der Wildschadenhöhen und der Jagdstatistik gemacht werden», sagt Svenja Crottogini, Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Amt für Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn.
Grundsätzlich nehme der Bestand der Wildschweine im Kanton aber zu. Erwähnenswert seien dabei auch die Mastjahre von Waldbäumen (z.B. Buche, Eiche), welche hinsichtlich der Nahrung von Wildschweinen grosse Bedeutung haben. «Beispielsweise war das Jahr 2025 ein Mastjahr und sorgt aktuell für relativ grosse Wildschweinbestände», hält Crottogini fest. So sei es nicht verwunderlich, dass die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zunehmen würden. Insgesamt wurden letztes Jahr 189 Schadensgesuche aufgrund von Wildschweinschäden eingereicht. Im Jahr 2024 waren es noch 104 und im Jahr 2023 81 Schadensgesuche. «Die reinen Schwarzwildschäden beliefen sich letztes Jahr auf 139 371 Franken», sagt Crottogini.
Die Schäden sind umgehend zu melden
Entschädigungsansprüche für eingetretenen Wildschaden seien sofort nach dessen Feststellung dem zuständigen Jagdverein oder in Wildtierschutzgebieten der Fachstelle zur Ermittlung der Schadenhöhe zu melden. Für besonders wildschadengefährdete Wiesen und Weiden, in welchen wiederholt Schaden durch Wildschweine verursacht worden ist, könne in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ein zeitlich befristeter pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Eine Entschädigung entfalle, wenn der oder die Geschädigte die ihm oder ihr zumutbaren Verhütungsmassnahmen unterlassen oder getroffene Schutzvorkehrungen nicht ordnungsgemäss unterhalten habe. Zu den zumutbaren Verhütungsmassnahmen gehöre auch das fachgerechte und wirksame Einzäunen der Kulturen.
Damit man die Schwarzwildpopulation unter Kontrolle habe, erfolge die Bejagung nach wildbiologischen Kriterien: «Insbesondere muss durch entsprechende Bejagung eine naturnahe Sozialstruktur in der Population erhalten bleiben», sagt Svenja Crottogini. Die Regulation der Schwarzwildbestände solle sich zudem an den Kriterien einer nachhaltigen Abschussquote orientieren. «Die Jagdzeit für Wildschweine dauert vom 1. Juli bis Ende Februar. Während der Monate März bis und mit Juni gilt für Wildschweine eine Schonzeit. Ausgenommen von dieser Schonzeit sind Wildschweine, die jünger als zwei Jahre alt sind und ausserhalb des Waldes ganzjährig erlegt werden dürfen», so Svenja Crottogini.

Wie sieht es im Kanton Freiburg aus?
Laut dem Amt für Wald und Natur gebe es im Kanton Freiburg keine genauen Zahlen über die Wildschweinpopulation. Die Beurteilung der Situation stützte sich daher auf verschiedene, sich ergänzende Indikatoren, darunter Jagdquoten, gefundene tote Tiere, Abschüsse, die Entwicklung von Schäden usw. Es sei jedoch zu beachten, dass das Ausmass der Schäden in der Landwirtschaft nicht allein von der Anzahl der vorhandenen Tiere abhänge, sondern auch von einer Vielzahl anderer Faktoren wie Waldfruchtproduktion, dem Vorhandensein oder Fehlen von Raubtieren, Witterungsbedingungen und landwirtschaftlichen Praktiken. Dennoch werden im Kanton Freiburg pro Jahr 150 bis 200 Schadensgesuche von der Landwirtschaft wegen der Wildschweinschäden eingereicht. Jährlich werden so zwischen 50 000 und 200 000 Franken Wildschaden ausbezahlt. Im Jahr 2023 wurden der Landwirtschaft 70 000 Fr. ausbezahlt.
Die Kulturen einzäunen
In den durch das Freiburger Amt festgelegten Risikozonen für Wildschweinschäden sollen die Kulturen wie Kartoffeln usw. systematisch eingezäunt werden. Das Amt errichtet, unterhält und demontiert die Zäune, ausser der Landwirt oder die Landwirtin verweigert dies ausdrücklich, da er aus betrieblichen Gründen sein Kartoffelfeld nicht einzäunen möchte.
Bei Verweigerung der vorgeschlagenen Massnahme lehne der Staat jedoch jegliche Übernahme allfälliger Schäden ab. Wer seine Kulturen schützen möchte, dem gebe der Kanton dafür auch Geld: Das gesamte vom Staat subventionierte Material werde mit einer Lebensdauer von fünf Jahren gerechnet. Dieses werde in der Höhe von 30 % bis 50 % subventioniert. Folgendes Material werde dabei subventioniert:
- Die Subvention für den Kauf eines Viehhüters beträgt 30 % bis 50 % des Kaufpreises, aber höchstens 450 Franken.
- Die Subvention für die Pfähle, den Stahldraht, das weisse Band und die Griffe beträgt 1 Fr./m².
- Die Subvention für das Anbringen, den Unterhalt und die Abräumung beträgt 1 Fr./m².
- Die unbebaute Kartoffelfläche, auf der der Zaun zwischen den Kulturen angebracht werden kann, wird über die Länge der Parzelle als Ertragsausfall in Höhe von 1 Fr./m² entschädigt. Am Weg- oder Waldrand wird der Zaun auf dem Krautsaum angebracht, weshalb hier nicht entschädigt wird.
Die Situation in Baselland und Basel-Stadt
Laut der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion beider Basel betrage der Wildschweinbestand in Basel-Stadt (BS) letztes Jahr 1730 Tiere und sei somit gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Für das Jahr 2025 sei aber ein Abgang von 579 Stück zu verzeichnen (2024: 578 Stück), wovon 366 Stück auf der ordentlichen Jagd, 47 Stück im Rahmen von Regulationsabschüssen durch die Jägerschaft und 39 Stück zur Wildschadenverhütung durch die Wildhut erlegt wurden. Dies ergebe ein Total von 451 erlegten Tieren. Von den 128 Stück Fallwild fielen dabei 60 % dem Strassenverkehr zum Opfer.
In Baselland (BL) sei es nicht möglich, das Schwarzwild im gesamten Kanton zu zählen. Mittels der Jagd-, der Fallwild- und der Schadensstatistik könne jedoch bestimmt werden, ob ein Bestand sinke, steige oder stabil bleibe. Im Kanton Basel-Landschaft seien die Schwarzwildbestände jährlich starken Schwankungen unterworfen.
Die Schwankungen seien abhängig von den Futtergrundlagen, den klimatischen Bedingungen, der jeweiligen Jagdart, dem Jagddruck und der Zusammensetzung der Jagdstrecke (Anzahl erlegter Tiere, Geschlechterverhältnis, Altersstruktur). Trotz der starken Schwankungen und erfolgreicher Bejagung nehme der Schwarzwildbestand im Kanton Basel-Landschaft, wie auch in den umliegenden Kantonen und Ländern, in den letzten Jahren im Mittel stetig zu. So sei es nicht verwunderlich, dass auch die Schäden in der Landwirtschaft am Steigen seien. So wurden letztes Jahr insgesamt 218 Schadensgesuche durch die Landwirtschaft eingereicht, was eine Zunahme gegenüber 2024 von 82 Gesuchen sei. Die ausbezahlte Schadensumme belaufe sich hiermit auf insgesamt 163 000 Franken.
Die Richtlinien sind klar
Seien Schäden zu beklagen, müssen diese der Fachstelle Wildtiere, Jagd und Fischerei sowie der lokalen Jagdgesellschaft innert drei Tagen nach Feststellung gemeldet werden. Bei Überschreiten des Bagatellschadens (Fr. 150.- bei Wieslandschäden und Fr. 200.- bei sonstigen Schäden) biete die Fachstelle eine Schadenschätzerin oder einen Schadenschätzer auf. Die lokale Jagdgesellschaft müsse dabei durch den betroffenen Landwirt oder die betroffene Landwirtin über den Abschätztermin informiert werden. Die Abschätzung von Schäden, welche durch Wildschweine an landwirtschaftlichen Kulturen angerichtet werden, erfolge nach den anerkannten Richtlinien des Schweizer Bauernverbandes. Für die Instandstellung von Kulturen setzte sich die Vergütung aus 35 Franken pro Person und Stunde und den Maschinenkosten gemäss Agroscope zusammen. Der Kanton vergüte die Schäden durch Wildschweine an landwirtschaftlichen Kulturen bis zu 100 %.
Die Vergütungspflicht entfällt, wenn:
- die oder der Geschädigte Anlagen nicht wirksam erstellt oder nicht fachgerecht unterhalten hat;
- die oder der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen* nicht ergriffen hat;
- die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet verhindert hat;
- die Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits vor der Einschätzung behoben wurde;
- die geschädigten Kulturen nicht wieder instand gestellt und weiterbetrieben werden;
- für Felder und Wiesen eine Schadenvergütung geltend gemacht wird, die aber vor der Abschätzung innert der gesetzlichen Frist von 3 Arbeitstagen wiederhergerichtet oder geerntet wurden;
* Als zumutbare Massnahmen gelten:
- die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;
- das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies maschinell möglich ist;
- Einzäunungen bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden mit einem ersten Draht zwischen 20–25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45–50 cm über dem Boden mit mindestens 4000 V Spannung;
- bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhindern;
- das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schussschneisen und bejagbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen.
Verhütungsmassnahmen wie Elektrozäune können vom Kanton mit Beiträgen aus dem Wildschadenfonds unterstützt werden. Die Beitragshöhe liege in der Regel bei 70 % der Materialkosten. Treten trotz der getroffenen, zumutbaren Verhütungsmassnahmen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf, können die Landwirte mittels Wildschadengesuch die Entschädigung beantragen. Bei der Schadenschätzung werden die Kulturen nach den Ansätzen der Schweizer Hagelversicherung entschädigt.
Im Kanton Wallis: 144 Wildschweine erlegt
Auch im Kanton Wallis nimmt die Wildschweinproblematik Jahr für Jahr zu: Dennoch konnten letztes Jahr auf der Jagd 144 Sauen erlegt werden. Die Wildschweine verursachten im Jahr 2025 einen Schaden von 60 700 Franken in der Landwirtschaft, heisst es auf Anfrage bei der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere. Rund 23 Schadensgesuche würden jedes Jahr im Kanton Wallis eingereicht. Entschädigt wurden letztes Jahr knapp 40 000 Franken.
Bei Feststellung von Schäden müsse der Geschädigte sofort den Jagddienst benachrichtigen. Dieser führe das Schätzungsverfahren durch, gegebenenfalls unter Beizug von Experten. Die Finanzierung der Wildschäden sei gedeckt durch die ordentliche Rechnung des Staates, die Beteiligung des Bundes und eventueller Dritter. Im Falle von Budgetüberschreitungen sei die teilweise Finanzierung zudem durch einen kantonalen Wiederbevölkerungs- und Wildschadenfonds gedeckt.

