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Risiko Solarbrand: So wird die PV-Anlage auf dem Stalldach sicher

Wo Auflagen gelten, was bei Bränden gedeckt ist und wie Betriebe Fehler bei Wechselrichter, Heubelüftung und Feuerwehrunterlagen vermeiden.

Staub, Ammoniak, Heu in Griffnähe: Landwirtschaftliche Gebäude sind für Photovoltaik anspruchsvoller als ein gewöhnliches Wohnhaus. Nach mehreren Bränden von Gebäuden mit Solaranlagen in diesem Jahr ist die Verunsicherung entsprechend gross. Ein pauschal höheres Brandrisiko lässt sich daraus laut Swissolar aber nicht ableiten. Feuergefährdet sind gemäss VKF-Brandschutzmerkblatt insbesondere Tierställe, Futterlager sowie Heu- und Strohlager. Die Gebäudeversicherung Luzern (GVL) und Swissolar erklären, worauf es von der Offerte bis zum Unterhalt ankommt.

Vorweg: Ein pauschal höheres Brandrisiko lässt sich für landwirtschaftliche Dächer nicht ableiten, betont Swissolar. Die Gebäude stellen aber besondere Anforderungen. Feuergefährdet sind gemäss VKF-Brandschutzmerkblatt insbesondere Tierställe, Futterlager sowie Heu- und Strohlager.

1. Vor der Offerte

Swissolar empfiehlt, einen Fachbetrieb mit Erfahrung bei landwirtschaftlichen Gebäuden zu beauftragen. Wechselrichterstandort, Dachaufbau, Leitungsführung und eine allfällige Warmluftnutzung müssen zusammen beurteilt werden. Bei komplexen Anlagen sollte die Brandschutzbehörde früh einbezogen werden. Da mehrere Merkblätter im Zuge der Brandschutzvorschriften 2026 überarbeitet werden, lohnt sich zudem ein Blick auf die aktuelle Fassung.

Die GVL rät grundsätzlich zu Aufdach- statt Indachanlagen. Bei Aufdachanlagen liegt eine nicht brennbare Dachkonstruktion zwischen Anlage und Gebäude. Gibt es keine Blitzschutzpflicht, rät sie trotzdem zu einem Blitzschutzsystem.

Auch die Stallumgebung gehört in die Offerte. Bei Staubbelastung ist der Reinigungsbedarf einzuplanen. Bei Ammoniakbelastung sollten Module mit nachgewiesener Ammoniakbeständigkeit gewählt werden. Die entsprechende Prüfnorm (IEC 62716) ist laut Swissolar aber kein Nachweis für alle Anlagenkomponenten. Leitungen und Geräte müssen vor Nagern und mechanischen Einwirkungen geschützt sein. Für DC-Hauptleitungen in Dachhohlräumen empfiehlt das «Stand-der-Technik-Papier» von Swisssolar vorzugsweise metallische Rohre.

Ebenfalls in die Offerte gehört das Thema Streustrom: Swissolar rät, die zusätzlichen Messungen vor und nach der Inbetriebnahme gleich zu vereinbaren. Dabei geht es um Spannungsunterschiede, die Strom durch den Tierkörper verursachen können. Auch eine unsachgemäss installierte oder ungeeignet ausgelegte PV-Anlage kann dazu beitragen. Ein Zusammenhang dürfe weder pauschal behauptet noch ausgeschlossen werden.

2. Auf dem Dach und im Gebäude

Das Dach darf mit einer PV-Anlage belegt werden, die Installationen selbst gehören aber nicht in feuergefährdete Räume. Unterhalb der Anlage muss eine staubdichte und trittfeste Unterlage montiert sein, wie Philipp Zeier, Leiter Prävention der GVL, festhält. Bei Indachanlagen über feuergefährdeten Räumen verlangt auch Swissolar eine vollflächige, staubdichte und trittsichere Verlegeunterlage. Die Brandabschnitte müssen wirksam bleiben.

Wechselrichter und Batteriespeicher gehören ebenfalls nicht in solche Räume. Sie müssen laut GVL in einen separaten Brandabschnitt oder ins Freie. Swissolar nennt als Möglichkeit einen eigenen, staubdicht abgetrennten Raum. Die Geräte müssen ausreichend gekühlt und zugänglich sein, die Sicherheitsabstände der Hersteller sind einzuhalten. Bei brennbarer Tragkonstruktion braucht es eine nicht brennbare Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand.

Ein Sonderfall ist die Heubelüftung mit der unter den Modulen erwärmten Luft. Die GVL sagt klar, das sei gemäss Brandschutzvorschriften nicht zulässig, weil der Bereich offen mit dem feuergefährdeten Raum verbunden werde. Swissolar formuliert vorsichtiger: Die Warmluftnutzung sei im Standardkonzept der VKF nicht vorgesehen. Es brauche alternative Brandschutzmassnahmen und eine Beurteilung durch ausgewiesene Fachpersonen.

Das betreffe gezielt die Warmluftnutzung, nicht jede Scheune mit PV-Anlage und Heubelüftung. Wer das plant, klärt es am besten vorab mit der Brandschutzbehörde.

3. Bei der Abnahme

Bei Tageslicht ist die Gleichstromseite auch nach dem Abschalten des Netzanschlusses nicht spannungsfrei. Auch eine DC-Trennstelle im Wechselrichter macht Module und Leitungen auf der Modulseite nicht vollständig spannungsfrei. Deshalb braucht die Feuerwehr verlässliche Unterlagen:

  • Übersichtsplan und Stringplan
  • Standort von Wechselrichter und Batteriespeicher
  • dauerhafte Kennzeichnungen der Leitungen und beim Hausanschlusskasten

Die Dokumentation ist der Feuerwehr abzugeben und vor Ort gut zugänglich zu hinterlegen. Swissolar rät, Unterlagen und Ablageort mit dem örtlichen Feuerwehrkommando abzustimmen. Die GVL stellt bei Kontrollen häufig fest, dass Errichterfirmen ihrer Dokumentationspflicht nicht oder ungenügend nachkommen. Betriebe sollten die Unterlagen deshalb aktiv einfordern.

Auch die Steckverbindungen verdienen einen Blick. Schlechte Kontakte können sich erwärmen und im schlimmsten Fall Brände auslösen. Miteinander verbundene DC-Stecker müssen vom gleichen Hersteller stammen. Die Angabe «MC4-kompatibel» genügt nicht, weil Swissolar keine Hersteller kennt, die sich gegenseitig die Kompatibilität garantieren. Die Streustrom-Messungen vor und nach der Inbetriebnahme sind separat zu vereinbaren, denn die üblichen PV-Prüfprotokolle decken sie nicht automatisch ab.

4. Im Betrieb

Bereiche mit Elektrokomponenten sollten möglichst staubfrei und frei von Spinnweben sein, rät die GVL. Wichtig seien zudem Unterhalt und Pflege der Anlage. Swissolar empfiehlt Monitoring für alle PV-Anlagen und eine klare Zuständigkeit bei Störungen. Bei Verdacht auf Streuströme an einer bestehenden Anlage sollen Fachpersonen vergleichende Messungen bei ein- und ausgeschalteter Anlage durchführen und die gesamte Erdungs- und Potenzialausgleichssituation beurteilen.

5. Versicherung: Was gedeckt ist und was nicht

Bei der GVL ist die PV-Anlage als Teil des Gebäudes mitversichert. Im Schadenfall gilt der gleichwertige Wiederaufbau, eine Unterversicherung ist nicht möglich. Räumung und Entsorgung sind als Nebenleistung bis zu zehn Prozent des Gebäudeschadens gedeckt.

Das zeigte sich in Hochdorf LU, wo bei einem Brand Anlagenteile auf landwirtschaftliche Flächen gelangten: Auch das Entfernen von Rückständen auf betroffenen Weiden wird im Rahmen dieser Nebenleistung entschädigt. Nicht über die GVL versicherbar sind Ertragsausfälle und Mehrkosten. Wer diese Risiken absichern will, muss sich an einen Privatversicherer wenden.

Was noch offen ist

Die Ursachen der diesjährigen Brände sind noch nicht abschliessend geklärt. Zu einigen laufen Ermittlungen, in Luzern durch die Branddetektive der Luzerner Polizei.

Laut GVL liegen die Herausforderungen meist nicht bei den Modulen, sondern bei Verbindungen und Komponenten, die oft direkt auf den Modulen verbaut sind. Swissolar mahnt zur Zurückhaltung: Bisher zeige sich kein eindeutiges Bild, und mehr Anlagen könnten zu mehr Brandereignissen führen, ohne dass die Sicherheit sinke. Belastbare Zahlen zu landwirtschaftlichen Gebäuden gibt es nicht, da die GVL PV-Brände nicht separat erfasst.

Checkliste für bestehende Anlagen

  • Sind Übersichtsplan und Stringplan vorhanden und bei der Feuerwehr hinterlegt?
  • Sind Leitungen und Hausanschlusskasten gekennzeichnet?
  • Stehen Wechselrichter und Speicher ausserhalb feuergefährdeter Räume?
  • Stammen zusammengesteckte DC-Stecker vom gleichen Hersteller?
  • Sind Bereiche mit Elektrokomponenten staub- und spinnwebenfrei?
  • Ist die Anlage überwacht, und ist die Zuständigkeit bei Störungen geklärt?
  • Gibt es einen Blitzschutz?

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