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Hofprodukte an Helfer – wann gilt das Konfiglas als Lohn?

Darf man den Erntehelfern nach getaner Arbeit die krummen Rüebli in die Hand drücken? Oder der Stallhilfe ein Glas Konfitüre? Diese Frage, beantwortet Mathias Grünig, Leiter Versicherungen beim Berner Bauernverband.

Hofprodukte an Helfer – wann gilt das Konfiglas als Lohn?

«In der Landwirtschaft hilft man einander gerne. Selbstproduzierte Lebensmittel als Lohn zu verrechnen, widerstrebt den Leuten», sagt Mathias Grünig. Und dennoch gelten für Landwirtschaftsbetriebe heute die gleichen Bedingungen, wie für KMUs. Oft bewegen sich Betriebe mit Helferinnen und Helfern in einer Grauzone. Die Frage, ob der Stallhelferin noch ein Glas der selbstgemachten Konfitüre mitgegeben werden darf, ist also grösser.

«Sonst droht Schwarzarbeit»

«Grundsätzlich gibt es einen riesigen Unterschied zwischen Helferinnen und Helfern, die zwischendurch einspringen und jenen, die regelmässig helfen», sagt Mathias Grünig. Sobald irgendeine Regelmässigkeit bestehe – sei es einmal in der Woche, oder auch eine ganze Woche am Stück –, müssten Betriebsleiter(innen) die «verschenkten Naturalien» als Lohn abrechnen.

«Sonst droht Schwarzarbeit», sagt der Berner. Hilft also jemand einen Tag beim Heuen, bekommt dafür ein Konfiglas und das Zmittag offeriert, sei das kein Problem. Mache diese Person das aber regelmässig, sollten sich Betriebe absichern, rät der Fachmann. «Ich empfehle den Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, einen Arbeitsvertrag zu erstellen.» So sei alles geregelt.

Teil des Arbeitsvertrages

Auf dem Arbeitsvertrag sollte der Naturallohn und der Barlohn ersichtlich sein, beide zusammen ergeben den Bruttolohn. Werden den Helfer(innen) die Mahlzeiten offeriert können 33 Franken pro Tag (AHV-Pauschale) auf den Lohn aufgeschlagen werden. Die Mahlzeiten müssen aber vollwertig sein. Auf dem Bruttolohn werden danach die Sozialversicherungen abgezogen. Auf dem Lohnausweis sollten auch Besonderheiten, wie beispielsweise ein Geschäftsfahrzeug festgehalten sein.

Ist das Lohn oder Aufmerksamkeit?

Und doch bleibt die Frage, ob da das Glas mit der hausgemachten Konfitüre auch vermerkt werden muss. Mathias Grünig antwortet differenziert: «Sogenannte Aufmerksamkeiten sind mit maximalem Wert von 30 bis 50 Franken steuerfrei. Aber kommen die Helfer regelmässig und wird ihnen regelmässig etwas mitgegeben, ist es Teil des Lohns.» Somit gibt es einen Unterschied dazwischen, ob eine Helferin einmalig ein Glas Konfitüre erhält oder jede Woche eines.

«Ich kannte einen Gmüesler, der seinen Erntehelfer(innen) das krumme Gemüse abgab, das der Detailhandel ohnehin nicht möchte. Da er das regelmässig tat, war es nicht steuerfrei», schildert er den Fall. Bei einer Steuer- oder AHV-Kontrolle drohen Bussen.

Um Betriebsleiter(innen) bei der Bürokratie zu unterstützen, hat der Berner Bauernverband eine App lanciert. Mit dem Programm Agripersonal können Bauern ihre Mitarbeitenden gleich in der App verwalten. Das Programm fragt beispielsweise auch danach, ob diese zu Mittag gegessen haben oder nicht, und schlägt die Pauschale gleich auf.

Gleich zu Beginn einen Lohnausweis

Ob Betriebsleiter(innen) nun das Konfiglas oder das krumme Rüebli mitgeben können, ist also nicht ganz so eine einfache Frage. Es gilt die Faustregel: Einmalig ist unproblematisch, regelmässig erfordert einen Vertrag. Mathias Grünig rät: «Es ist einfacher, gleich zu Beginn mit Lohnausweisen zu arbeiten, als im Nachhinein noch etwas retten zu wollen.»

Mathias Grünig ist Leiter Versicherungen beim Berner Bauernverband. Zudem unterrichtet er Versicherungsfragen an der Betriebsleiterschule des Inforama. (Bild: Privat)

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