Lernende dürfen nun doch nicht nur mit einem «Fuchsschwanz» in den Wald

Die Angelegenheit gab vor, aber auch noch nach dem Jahreswechsel viel zu reden. Ein Lehrling, der die zehn Tage Holzerkurs, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht absolviert, dürfe keine Motorsäge anfassen, ist die weit verbreitete Ansicht. Ganz so extrem ist es aber nicht (mehr). Der Bund hat auf Druck der Branche, mit logischen Argumenten, entschärft.

Was darf ein Lehrling im Wald und was nicht? Das ist die Frage, welche viele Ausbildner(innen) seit dem 1. Januar 2022 beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes hatte ein Lehrmeister oder eine Lehrmeisterin, der oder die mit Lernenden Holzerntearbeiten ausführen wollte, zwei Möglichkeiten.

Zehn Tage Kurs: Die auszubildende Person absolviert zuerst den Basiskurs und den Weiterführungskurs von insgesamt zehn Tagen.

Aufsicht durch Forstwart(in): Die auszubildende Person besucht erst den Basiskurs und kann dann bis zum Weiterführungskurs unter Aufsicht eines Forstwarts EFZ Praxiserfahrung erlangen.

Klar ist: Beide Möglichkeiten sind aber in der Ausbildung von Lernenden in der Landwirtschaft schwer umsetzbar. Das wurde auch vom Bundesamt für Umwelt (Bafu)bald einmal erkannt. «Insbesondere leidet die Ausbildungsqualität, wenn Lernende beide Kurse direkt nacheinander absolvieren, ohne nach dem Basiskurs Praxiserfahrung erlangen zu können», weiss die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL).

Bauernverband forderte Anpassungen

Deshalb wurden von diversen Seiten, auch vom Schweizer Bauernverband, Anpassungen gefordert die eine praxistaugliche Umsetzung in der landwirtschaftlichen Ausbildung möglich machen. Neu dürfen daher Lernende nach dem erfolgreichen Besuch des fünftägigen Basiskurses Holzernte mit Berufsbildenden Waldarbeiten ausführen. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die betreffenden Berufsbildnerinnen und Berufsbildner den Nachweis von zehn Aus-bildungstagen nach Waldgesetz erbringen können. Der Weiterführungskurs sollte innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Basiskurses besucht werden.

Die Erkenntnis, dass es wenig Sinn mache, die Kurse direkt nacheinander zu machen, hat anscheinden massgeblich zur neuen Lösung beigetragen. Die Lernenden sollten nämlich das im ersten Kurs Gelernte erst einmal in der Praxis festigen können und Erfahrungen sammeln. Aber gesetzlich betrachtet, sind zehn Tage einfach zehn Tage. Dass man nun daraus zwei mal fünf Tage macht, hatte eine entsprechende Vor- und Überzeugungsarbeit der Branche nötig.

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