Welche Regeln sollen in Zukunft für das Bauen und Nutzen von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen gelten? Mit dieser Frage hat sich der Ständerat in der Sommersession beschäftigt, als er die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG II) behandelte. Nach sechsstündiger Debatte (!) ist eine zukunftsgerichtete Vorlage entstanden, die nun zum Nationalrat geht. Was ändert sich für die Landwirtschaft?
Trennung von Bau und Nichtbaugebiet
Neu ist der Vorrang der Landwirtschaft. Ihre Bedürfnisse haben in Zukunft in Landwirtschaftszonen Vorrang gegenüber nicht landwirtschaftlichen Nutzungen. Damit wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bekräftigt. Zudem wird festgehalten, dass für Wohnnutzungen ausserhalb der Bauzonen bezüglich Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen reduzierte Grenzwerte gelten, um die Entwicklung und Ausübung der Landwirtschaft nicht zu behindern.
Neu wird festgelegt, dass die Gebäudezahl im Nichtbaugebiet stabilisiert werden soll, damit die rasante Entwicklung im Baugebiet nicht auf die Nichtbaugebiete überschwappt. Ebenso soll die Bodenversiegelung stabilisiert werden. Darunter versteht man das Land, das unter den Gebäuden liegt, sowie alle betonierten und asphaltierten Flächen. Die Landwirtschaft und der Tourismus als standortgebundene Nutzungen sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
Für Abbruch gibt es eine Prämie
Die Stabilisierung der Gebäudezahl soll nicht mit Verboten und Geboten erreicht werden, sondern mit einer Abbruchprämie. Wer eine Baute oder Anlage im Nichtbaugebiet abreisst, dem sollen zukünftig die Abbruchkosten zurückerstattet werden.
Heute lässt ein Eigentümer sein nicht mehr benutztes Gebäude stehen, weil er keine Alternative hat. In Zukunft hat er einen klaren Anreiz, den Abbruch des Gebäudes zu prüfen. Wenn Ersatzbauten anstelle des Abbruchgebäudes erstellt werden, so erhalten nur landwirtschaftliche und touristische Bauten als standortgebundene Nutzungen eine Abbruchprämie. Damit erhalten sie einen Anreiz, neue Gebäude nicht neben die bisherigen zu bauen, sondern diese abzubrechen und zu ersetzen.
Neu werden weiter die Kriterien für Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes dienen, im Gesetz festgelegt. Damit werden die bisherigen Kriterien «Deckungsbeitrag» und «Trockensubstanz-Potenzial» rechtlich verankert. Dies wurde nötig, nachdem das Bundesgericht in einem Urteil der Trockensubstanz-Methode die Rechtsgrundlage abgesprochen hatte.
Einschränkungen durch Kantone möglich
Negativ für die Landwirtschaft sind die neuen Anwendungsregeln für die Ausnahmebestimmungen. So gelten die Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen in Zukunft nur noch in jenen Kantonen, in denen sie durch den Kantonsrat als anwendbar erklärt werden. Davon betroffen sind u. a. die Möglichkeiten von Landwirtschaftsbetrieben, über nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ein Zusatzeinkommen zu erzielen.
Zudem können die Kantone die Bundesbestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen einschränken, zum Beispiel die Vorschriften über zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone oder die Bestimmungen über Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden.
Nationalrat ist am Zug
Es gibt somit noch Handlungsbedarf für die Landwirtschaft im Nationalrat, aber insgesamt kann die Revision aus landwirtschaftlicher und ländlicher Sicht unterstützt werden. Gleichzeitig ist auch ein tauglicher indirekter Gegenvorschlag gegen die verführerische Landschaftsinitiative vorhanden, die weit über das Ziel hinausschiesst.
Zum Autor
Jakob Stark ist SVP-Ständerat des Kantons Thurgau. Er schreibt regelmässig für die Rubrik «Arena» im Regionalteil Ostschweiz/Zürich der BauernZeitung.

