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Die Düngeauflagen im Kanton Luzern bleiben bestehen

Die Luzerner Bauern unterliegen vor Kantonsgericht: Die Phosphorverordnung in den Seegebieten bleibt rechtskräftig.

Darauf haben nicht nur die 145 Kläger, welche die Rechtmässigkeit der geänderten und verschärften Luzerner Phosphorverordnung bezweifelten und deshalb beim Kantonsgericht im August 2020 Beschwerde gegen den Luzerner Regierungsrat erhoben, gewartet. Wohl alle rund 720 betroffenen Bauern in den Einzugsgebieten der Luzerner Mittellandseen wollten wissen, ob denn nun die Düngerestriktionen beim Phosphor und das Verbot der inneren Aufstockung wirklich gelten. Ja, bestätigte das Kantonsgericht im 63-seitigen Urteil vom 21. August, über das der Kanton Anfang Woche informierte. Die nach einer Verschiebung um ein Jahr Anfang 2021 in Kraft gesetzte P-Verordnung sei rechtmässig.

Recht- und verhältnismässig

Geprüft wurde weniger der Inhalt und die Wirkung der vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen, sondern die von den bäuerlichen Klägern aufgeführten Kritiken. So wurde die Verfassungskonformität und Verhältnismässigkeit hinterfragt, aber auch die Einschränkung der Eigentumsfreiheit beklagt und auf Standort- und Wettbewerbsnachteile hingewiesen. Sämtliche dieser Argumente wurden vom Gericht aber abgewiesen. Gemäss Urteil widerspricht die Phosphorverordnung nicht übergeordneter Gesetzgebung und der Kanton sei sehr wohl zuständig für Massnahmen, welche die Belastung der Seen vermindern. Und weil eben die bisherigen Massnahmen nicht ausreichten, dürfe der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen erlassen. Das Gericht stützte sich auf die vielen wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte zu den Seegebieten. Demnach brauche es zum Schutz der Gewässer eine weitere Senkung der Phosphorkonzentration. Und der Handlungsbedarf bei den P-Einträgen liege hauptsächlich bei der Landwirtschaft, weil die Klärung von häuslichen Abwässern in der Schweiz flächendeckend gewährleistet sei.

In den Seeeinzugsgebieten müsse die P-Fracht auf eine seeverträgliche Menge gesenkt werden, was heute eben noch nicht der Fall sei. Die vom Regierungsrat gewählte flächendeckende Lösung sei gerechtfertigt. «Die angefochtenen Änderungen bezwecken, die bundesrechtlich vorgeschriebene Pflicht des Kantons im Gewässerschutz zu erfüllen», heisst es im Urteil. Und weiter: «Entsprechend geht es mit den neuen Massnahmen nicht lediglich darum, die Senkung der Phosphorkonzentration zu beschleunigen, sondern die angestrebte Senkung überhaupt einmal zu erreichen.»

Weiterzug noch offen

Dies seien auch keine widerrechtlichen Eingriffe in die Eigentums- oder Wirtschaftsfreiheit. Und aufgrund des Verursacherpinzips müssten Massnahmen auch nicht voll entschädigt werden. Auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung sei aufgrund der hohen P-Belastung im Einzugsgebiet nicht stichhaltig. Verneint wird vom Gericht auch der Vorwurf der Willkür und Unverhältnismässigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführer können es bis am 27. September anfechten und vor das Bundesgericht ziehen.

Weitere Massnahmen

Der zuständige Regierungsrat Fabian Peter begrüsst zwar die Entscheidung des Gerichts, als Bestätigung des vom Kanton eingeschlagenen Weges. Er weist aber auf das bleibende Spannungsfeld zwischen Umwelt und Landwirtschaft hin. Er habe Verständnis für beide Seiten und es sei ihm ein Anliegen, die gesteckten Ziele gemeinsam zu erreichen und die Phosphorkonzentration in den Mittellandseen auf ein umweltverträgliches Niveau zu bringen. Ziel des Phosphorprojekts III ist es, den P-Eintrag aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen in den See bis 2025 um 20 Prozent zu senken. Wegen der verschobenen Inkraftsetzung der Verordnung sei das aber ambitiös, liess Thomas Meyer, Abteilungsleiter bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in der «Luzerner Zeitung» verlauten. Er gehe davon aus, dass eine weitere Projektphase IV folge.

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