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Zunehmende Wildschweinbestände: Mehr Schäden und mehr Fragen

Im Kanton Bern wächst der Bestand weiter, auch die Schadensgesuche nehmen zu. Wir haben beim Jagdinspektorat nachgefragt, was es zu beachten gilt.

Ein Rascheln im Maisfeld, umgepflügte Wiesen über Nacht, ein Zaun, der plötzlich nicht mehr reicht: Die Wildschweinpopulation im Kanton Bern wächst weiter und mit ihr die Schäden in der Landwirtschaft. Viele Landwirtinnen und Landwirte sehen sich deshalb gezwungen, ihre Felder konsequent einzuzäunen. Entschädigungen gibt es aber nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die BauernZeitung wollte es genau wissen und hat beim Berner Jagdinspektorat nachgefragt: Wie viele Tiere gibt es überhaupt, wie viele werden jährlich erlegt und wie will man dem Problem künftig begegnen?

Ein ungebremster Bestand

Die Antwort fällt eindeutig aus: Der Bestand im Kanton Bern liegt 2025 bei 1730 Tieren – ein Anstieg gegenüber dem Vorjahr, wie es beim Jagdinspektorat heisst. Im laufenden Jahr wurden 451 Tiere gezielt erlegt: 366 im Rahmen der ordentlichen Jagd, 47 durch Regulationsabschüsse der Jägerschaft, der Rest durch die Wildhut zur Schadenverhütung. Zusammen mit 128 Stück Fallwild ergibt das einen Gesamtabgang von 579 Tieren – ziemlich genau gleich viele wie im Vorjahr mit 578. Bei den Fallwild-Tieren fielen 60 Prozent dem Strassenverkehr zum Opfer, ein Hinweis darauf, wie nah sich Wildschweine und Siedlungsraum inzwischen gekommen sind.

Wer wissen will, wie stark der Druck auf die Landwirtschaft tatsächlich gestiegen ist, muss nur die Zahl der Schadensgesuche betrachten. Waren es 2020 noch 116 Gesuche, meldeten Betroffene 2025 bereits
218 Schadensfälle, also fast eine Verdoppelung innert fünf Jahren. Auch bei den ausbezahlten Summen zeigt sich diese Unruhe: Zwischen 84 500 Franken im Jahr 2022 und 196 000 Franken im Jahr 2024 schwankte die Entschädigungssumme markant, 2025 waren es 163 000 Franken.

Wann zahlt der Kanton?

Genau hier setzt die zentrale Frage vieler Landwirtinnen und Landwirte an: Wann gibt es überhaupt Geld, wenn Wildschweine ein Feld verwüstet haben? Das Jagdinspektorat verweist zunächst auf die Vorbeugung. Verhütungsmassnahmen wie Elektrozäune können mit Beiträgen aus dem Wildschadenfonds unterstützt werden, in der Regel mit 70 Prozent der Materialkosten. Erst wenn trotz zumutbarer Schutzmassnahmen ein Schaden entsteht, kommt das eigentliche Wildschadengesuch ins Spiel. Die Schätzung ­erfolgt dann nach den bewährten Ansätzen der Schweizer Hagelversicherung.

Die Wildschweine können auf den Wiesen grosse Schäden anrichten so wie hier im Kanton Bern.(Bild: Ruedi Balmer)

Doch nicht jeder Schaden wird beglichen. Keine Entschädigung gibt es bei Bagatellschäden unter 100 Franken, wenn gegen die verursachenden Tiere Selbsthilfemassnahmen erlaubt gewesen wären, wenn zumutbare Massnahmen den Schaden hätten verhindern können, oder wenn sich Ursache und Umfang im Nachhinein gar nicht mehr feststellen lassen. Auch geografisch gibt es klare Grenzen: Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten fallen ebenso aus dem Raster wie Grasschäden durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze – und Grasschäden durch Rehe generell.

Jagdverbot in der Nacht

Wie und wann darf überhaupt gejagt werden? Im Kanton Bern gilt dafür die Zeit vom 2. August bis 31. Januar, Abschusskontingente kennt man keine – frei sind sämtliche Kategorien. In den ausgewiesenen Wildschutz­gebieten gilt laut Jagdinspektorat ­zusätzlich die Regelung gemäss ­Anhang 2 der Wildtierschutzverordnung. Eine wichtige Neuerung betrifft das eidgenössische Wasser- und Zugvogelreservat Fanel: Dort findet ab dem 3. August erstmals eine Regulation des Bestandes unter Einbezug der Jägerschaft statt. Die genauen Bedingungen zur Anmeldung werden mit dem Patent D kommuniziert, das für die Teilnahme zwingend vorausgesetzt wird. Weil im Reservat besondere Auflagen gelten, braucht es ­dafür ausserdem eine Spezialbewilligung.

Verschärft hat sich zudem die Rechtslage bei der Nachtjagd: Seit dem 1. Februar 2025 gilt das bundesrechtliche nächtliche Jagdverbot im Wald gemäss Artikel 3ter Absatz 1 der Jagdverordnung. Als «Wald» gilt dabei die Definition des Bundesgesetzes über den Wald, als «Nacht» der Zeitraum von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Und wer gehofft hatte, mit moderner Technik nachzuhelfen, wird enttäuscht: Die Verwendung von Nachtsichtzielgeräten bleibt gemäss Artikel 2 der Verordnung verboten.

Vorbeugen beginnt schon früh

Was also können Landwirtinnen und Landwirte konkret tun, damit es gar nicht erst so weit kommt? Das Jagdinspektorat empfiehlt, bereits bei der Wahl der Parzelle vorauszudenken: Nährstoffreiche, dichte und hochwüchsige Kulturen sollten nicht direkt an Waldränder, Hecken oder Wasserläufe angrenzen. Zwischen Kulturfläche und Deckung sei ein Abstand von mindestens 5 bis 10 Metern sinnvoll, idealerweise sogar
20 Meter – ein grösserer Abstand senke nicht nur das Schadensrisiko, sondern erleichtere gleichzeitig auch die Bejagung.

Ebenso entscheidend sei die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Jagd, betont man beim Jagdinspektorat. Entlang von Waldrändern, Hecken und Gewässern sollten Wiesenstreifen oder niedrig wachsende Kulturen entstehen, innerhalb hochwüchsiger Bestände liessen sich zudem gezielt Bejagungsschneisen anlegen.

Viele Bauern müssen heute ihre Kulturen zur Schadensvorbeugung einzäunen. Vor allem Mais ist bei den Wildschweinen sehr begehrt.(Bild: Peter Fankhauser)

Wichtig sei auch, dass Landwirte die Jägerschaft frühzeitig über Bodenbearbeitung und Erntetermine informieren – solche Arbeiten würden die Borstentiere geradezu anlocken. Das erleichtere die Ansitzjagd erheblich, so das Jagdinspektorat weiter. Und manchmal reiche schon der gezielte Abschuss einzelner Tiere, damit eine ganze Rotte ein Feld für mehrere Wochen meide. Der Abschuss schadenstiftender Einzeltiere durch die Wildhut sei in der Praxis denn auch keine Seltenheit.

Auch bei der Wahl der Kulturen liesse sich gegensteuern, wie es weiter heisst: Wildschweine bevorzugten grossflächige, dichte und hohe Bestände als Rückzugsort. Kleinere, abwechslungsreichere Flächen von unter fünf Hektaren würden das Risiko entsprechend senken.

Elektrozaun sehr effizient

Und wenn die Feldplanung allein nicht reicht? Als wirksamste Methode nennt das Jagdinspektorat nach wie vor Elektrozaunanlagen – vorausgesetzt, sie werden korrekt erstellt und regelmässig kontrolliert. Auch akustische Vergrämung kommt zum Einsatz: Geräte wie der sogenannte «Wildschweinschreck» spielen Warnlaute ab und können kurzfristig wirken. Das Problem dabei: Wildschweine gewöhnen sich rasch an neue Geräusche, sodass die Wirkung mit der Zeit nachlässt. Ähnlich verhält es sich mit der geruchlichen Vergrämung: Schwefellinsen oder Mittel wie Hukinol, Rakinol und Wildschwein-Stopp können kurzfristig zur Schadensminderung beitragen, mehr aber auch nicht.

Besonders anfällig zeigt sich der Mais. Frisch gesäter Mais ist besonders attraktiv für Borstentiere – sobald die Keimung erfolgt ist, nimmt die Attraktivität des Saatguts deutlich ab. Deshalb empfiehlt das Jagdinspektorat, den Mais in gefährdeten Gebieten möglichst spät zu säen, damit die Saat im warmen Boden rasch keimt, und ihn nach der Reife zügig zu ernten. Wichtig dabei: Ernterückstände sollten nicht sofort untergepflügt werden, da die Tiere diese sonst wieder ausgraben und dabei gleich die nachfolgende Kultur mitbeschädigen. Beim Getreide wiederum rät man zu begrannten Sorten, die für Wildschweine deutlich weniger attraktiv seien.

Am Ende bleibt es eine Frage der Kombination, wie das Jagdinspektorat betont: Jede einzelne Methode habe ihre Vor- und Nachteile, erst das Zusammenspiel verschiedener Massnahmen zeige echte Wirkung. Die Wildhut stehe den Landwirtinnen und Landwirten jedenfalls jederzeit beratend zur Seite.

Das Wichtigste in Kürze

Seit 1. Februar 2025: Nächtliches Jagdverbot im Wald, Nachtsicht­geräte verboten

Bestand 2025: 1730 Tiere (steigend)

Erlegt 2025: 451 Tiere (366 ordentliche Jagd, 47 Regulationsabschüsse, Rest Wildhut)

Fallwild: 128 Tiere, davon 60 % im Strassenverkehr

Schadensgesuche 2025: 218
(2020: 116)

Ausbezahlte Entschädigung 2025: 163 000 Franken

Jagdzeit: 2. August–31. Januar

Neu ab 3. August 2026: Regulationsjagd im Reservat Fanel
(Patent D nötig)

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