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Die Wildschweinschäden nehmen massiv zu: Was macht der Kanton Bern dagegen?

In Wildschweingebieten empfiehlt sich der Anbau von begrannten Getreidesorten. Diese sind für Wildschweine weniger attraktiv und können das Schadensrisiko reduzieren.

Die Wildschweinpopulation nimmt im Kanton Bern laufend zu. Wegen der Schäden müssen viele Landwirtinnen und Landwirte in der Zwischenzeit ihre Felder richtig einzäunen. Entschädigungen gibt es nur, wenn gewisse Kriterien erfüllt werden. Die BauernZeitung fragte beim Berner Jagdinspektorat nach und wollte unter anderem wissen, wie man mit der Wildschwein-Problematik umgehen will.

Die Schäden in der Landwirtschaft nehmen durch Wildschweine im Kanton Bern laufend zu. Wie viele Wildschweine gibt es im Kanton, wie viele werden jedes Jahr abgeschossen und wie entwickelt sich die Population?

(Berner Jagdinspektorat) Der Bestand 2025 beträgt 1730 Tiere und steigt somit gegenüber dem Vorjahr an. Für das Jahr 2025 ist ein Abgang von 579 Stück zu verzeichnen (2024: 578 Stück), wovon 366 Stück auf der ordentlichen Jagd, 47 Stück im Rahmen von Regulationsabschüssen durch die Jägerschaft und 39 Stück zur Wildschadenverhütung durch die Wildhut erlegt wurden. Dies ergibt ein Total von 451 erlegten Tieren. Von den 128 Stück Fallwild fielen 60% dem Strassenverkehr zum Opfer.

Wie viele Schadensgesuche werden wegen der Wildschweine pro Jahr eingereicht?

2025: 218 Gesuche

2024: 136 Gesuche

2023: 129 Gesuche

2022: 56 Gesuche

2021: 86 Gesuche

2020: 116 Gesuche

Wie ist die Entwicklung der ausbezahlten Schadenssumme?

2025: 163 000 Franken

2024: 196 000 Franken

2023: 121 000 Franken

2022:    84 500 Franken

2021:    99 500 Franken

2020: 101 000 Franken

Die Wildschweine können auf den Wiesen grosse Schäden anrichten.(Bild: Ruedi Balmer)

Welche Kriterien müssen erfüllt werden, damit die Schäden entschädigt werden, und wofür alles bekommt der Landwirt eine Entschädigung?

Verhütungsmassnahmen wie Elektrozäune können vom Kanton mit Beiträgen aus dem Wildschadenfonds unterstützt werden. Die Beitragshöhe liegt in der Regel bei 70% der Materialkosten. Treten trotz der getroffenen, zumutbaren Verhütungsmassnahmen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen auf, können die Landwirte mittels Wildschadengesuch die Entschädigung beantragen. Bei der Schadenschätzung werden die Kulturen nach den Ansätzen der Schweizer Hagelversicherung entschädigt.

Wann wird nicht entschädigt?

- Wenn es sich um Bagatellschäden handelt (unter Fr. 100.--)

‒ Wenn der Schaden von Tieren verursacht wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen gestattet sind.

‒ Wenn der Schaden durch zumutbare Schutzmassnahmen hätte verhindert werden können.

‒ Wenn Ursache und Umfang des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.

Wo wird nicht entschädigt?

- Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten.

- Grasschäden verursacht durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze.

- Grasschäden verursacht durch Rehe.

Wie und wann dürfen Wildschweine bejagt werden?

Wildschweine dürfen im Kanton Bern vom 2. August bis 31. Januar bejagt werden. Es werden keine Abschusskontingente  festgelegt. Frei sind alle Kategorien (Keiler schwerer als 40 Kilogramm, Bache schwerer als 40 Kilogramm und Wildschweine bis 40 Kilogramm. In den Wildschutzgebieten ist die Wildschweinjagd gemäss Anhang 2 der Wildtierschutzverordnung geregelt. Im Jagdjahr 2026/27 findet ab 3. August 2026 im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservat Fanel eine Regulation des Wildschweinbestands unter Einbezug der Jägerschaft statt. Über die Bedingungen zur Anmeldung und der Teilnahme an der Regulationsjagd sowie deren Ablauf, wird mit der Zustellung des Patents D informiert. Dieses ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Regulationsabschuss. Seit 1. Februar 2025 gilt das vom Bund erlassene nächtliche Jagdverbot im Wald (Art. 3ter Abs. 1 JSV). Wald ist definiert gemäss Bundesgesetz über den Wald (Art. 2). Nacht ist definiert gemäss JSV als der Zeitraum zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Die Verwendung von Nachtsichtzielgeräten ist gemäss Bundesgesetzgebung verboten (Art. 2 JSV).

Gibt es diesbezüglich auch Sonderbewilligungen, wenn ja, wann?

Ja. Im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservat Fanel gelten zusätzliche Auflagen. Deshalb ist eine Spezialbewilligung erforderlich.

Welche Massnahmen sollen Landwirte treffen, damit es auf ihren Kulturen zu keinen Wildschweinschäden kommen kann?

Standort der Parzelle beachten

  • Nährstoffreiche sowie dichte, hochwüchsige Kulturen möglichst nicht direkt neben Waldrändern, Hecken oder Wasserläufen anlegen.
  • Zwischen Kulturfläche und Deckung sollte ein Abstand von mindestens 5–10 m, idealerweise 20 m, eingehalten werden.
  • Grössere Abstände reduzieren das Schadensrisiko und erleichtern die Bejagung.

Wie steht es mit der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Jagd/Wildhut?

  • Ein regelmässiger Austausch und eine gute Zusammenarbeit zwischen Landwirten und Jägerinnen/Jägern sind wichtig.
  • Entlang von Waldrändern, Hecken und Gewässern sollten Wiesenstreifen oder niedrig wachsende Kulturen angelegt werden. Innerhalb hochwüchsiger Kulturen können Bejagungsschneisen geschaffen werden.
  • Landwirte sollten die Jägerschaft frühzeitig über Bodenbearbeitungsarbeiten und Erntetermine informieren. Solche Arbeiten ziehen Wildschweine oft an.
  • Diese landwirtschaftlichen Massnahmen erleichtern die Ansitzjagd erheblich.
  • Dadurch kann der Wildschweinbestand einerseits einfacher und gezielter reguliert werden.
  • Andererseits kann bereits der Abschuss einzelner Tiere dazu führen, dass eine Rotte genau diese Felder für mehrere Wochen meidet.
  • Der Abschuss, einzelner, schadenstiftender Tiere durch die Wildhut ist in der Praxis oft der Fall.

Und punkto Kulturen?

Kulturen kleiner und abwechslungsreicher gestalten

  • Wildschweine bevorzugen grossflächige, dichte und hohe Kulturen als Rückzugsort.
  • Kulturen möglichst in Flächen von weniger als 5 ha anlegen.

Gibt es Schutzmassnahmen?

  • Elektrozaunanlagen sind eine wirksame Methode, um Wildschweine von Kulturen fernzuhalten.

Zäune sollten korrekt erstellt und regelmässig kontrolliert werden.

  • Akustische Vergrämung: Geräte wie z.B. der «Wildschweinschreck» spielen Warnlaute ab.

Wildschweine können durch Lärm und ungewohnte Geräusche abgeschreckt werden.

Die Wirkung ist oft zeitlich begrenzt, da sich Wildschweine rasch an neue Geräusche gewöhnen.

  • Geruchliche Vergrämung: Das Ausbringen von Schwefellinsen kann Wildschweine möglicherweise fernhalten. Vergrämungsmittel wie Hukinol, Rakinol oder Wildschwein-Stopp können kurzfristig zur Schadensminderung beitragen.

Und kulturspezifische Massnahmen?

  • Mais in Wildschweingebieten möglichst spät säen, damit die Saat in warmem Boden rasch keimt.
  • Frisch gesäter Mais ist besonders attraktiv für Wildschweine. Sobald die Keimung erfolgt ist, nimmt die Attraktivität des Saatguts deutlich ab. 
  • Mais nach der Reife möglichst rasch ernten.
  • Ernterückstände nicht unmittelbar unterpflügen, da Wildschweine diese später wieder ausgraben und dabei Folgekulturen beschädigen können.
  • In Wildschweingebieten empfiehlt sich der Anbau von begrannten Getreidesorten. Diese sind für Wildschweine weniger attraktiv und können das Schadensrisiko reduzieren.

Es ist wichtig zu beachten, dass jede Methode ihre Vor- und Nachteile hat und dass es oft eine Kombination von Methoden ist, die am effektivsten ist. Die Wildhut steht gerne beratend zur Verfügung.