Wer im Hochsommer Rinder auf die Alp schickt, Junghennen verlädt oder Ferkel verstellt, kennt das Problem: Tagsüber können Temperaturen im Transportfahrzeug gefährlich hoch steigen. Staus verlängern die Fahrt zusätzlich. Bisher war das trotzdem die einzige legale Option, denn das Nacht- und Sonntagsfahrverbot galt für fast alle Tiertransporte. Nur Schlachttiere und Sportpferde waren ausgenommen.
Das ändert sich ab morgen, 1. Juli. Der Bundesrat hat die Verkehrsregelnverordnung (VRV) angepasst: Ab 1. Juli dürfen alle lebenden Tiere auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen transportiert werden. Die Begründung ist klar: Die Zunahme der Hitzetage mache Nachttransporte nötig, um unnötiges Leiden zu vermeiden – das ist nach Tierschutzgesetz ohnehin Pflicht.
Alpauf- und -abzüge, Junghennen, Ferkel – alle profitieren
Die neue Regelung betrifft die gesamte Landwirtschaft. Sömmerungsbetriebe können Auf- und Abzüge künftig auch am Sonntag organisieren, ohne Ausnahmebewilligung beantragen zu müssen. Geflügelbetriebe können Junghennen in den frühen Morgenstunden verladen, wenn die Tiere ruhiger und die Temperaturen tiefer sind. Schweineproduzenten können Ferkel bei kühlen Nachttemperaturen verstellen.
Bisher hatten vor allem grosse Transportunternehmen Zugang zu Jahresnachtfahrbewilligungen. Kleinere Betriebe und Transporteure gingen oft leer aus. Diese Ungleichbehandlung fällt nun weg.
Missbrauch unwahrscheinlich
Einen Missbrauch der neuen Freiheit hält der Bundesrat für unwahrscheinlich. Nacht- und Sonntagsarbeit sind arbeitsrechtlich streng geregelt: Das Personal braucht eine Bewilligung und erhält höhere Entlohnung. Am Abladeort muss Betrieb herrschen. Das macht rein kommerzielle Verlagerungen in die Nacht unattraktiv.
Breite Unterstützung aus der Branche
In der Vernehmlassung stimmten 25 von 26 Kantonen zu. Schweizer Bauernverband, Proviande, Gallo Suisse, Mutterkuh Schweiz, Swissherdbook und das FiBL sprachen sich alle dafür aus. Auch SP und SVP unterstützten die Massnahme – die SP mit dem expliziten Hinweis, dass es sich um eine Ausnahme im Interesse des Tierschutzes handle, nicht um eine generelle Aufweichung des Fahrverbots.
Rechtlich ist die Neuregelung in Art. 91a Abs. 1 Bst. h der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) verankert, nicht in der Tierschutzverordnung. Zuständig ist das Bundesamt für Strassen (Astra), nicht das BLV. Der Bundesrat hat die Änderung in seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 beschlossen.

