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Abbruchprämie für Ställe: Gebäude abreissen oder stehen lassen?

Für den Rückbau nicht mehr benötigter Gebäude gibt es seit dem 1. Juli 2026 eine Prämie. Zum Gesuchsablauf haben die Kantone Informationen aufgeschaltet. Ob der Anreiz wirkt, ist offen. Das Stabilisierungsziel könnte viele Bauherren abhalten.

Nun ist klar, wie viel Geld die Kantone zahlen, wenn Eigentümer nicht mehr benötigter Gebäude ausserhalb von Bauzonen bei den Gemeinden ein Gesuch für die Abbruchprämie stellen. Die gibt es aufgrund des revidierten Raumplanungsgesetzes seit 1. Juli 2026. Und in der Landwirtschaft gibt es die Prämie auch, wenn ein Ersatzneubau gestellt wird.

Mehrere Kantone in der Region, so Luzern, Aargau und Zug, haben auf ihren Websites entsprechende Merkblätter aufgeschaltet, ebenso Tabellen zur Berechnung der Prämie und die Gesuchsformulare. Schwyz hat hingegen noch keine Arbeitshilfen aufgeschaltet, in Kraft ist hingegen die kantonale Verordnung über die vorläufige Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes, wie das Amt für Raumentwicklung auf Anfrage mitteilt.

Schwyz und Aargau: Auszahlungsgesuch nach Abbruch

Grundeigentümer könnten gleichwohl über die elektronische Plattform eBau das Baugesuch für den Rückbau und die Abbruchprämie beantragen. Das System erstelle dann aufgrund der automatisierten Ja/Nein-Fragen einen Zwischenbericht.

Die Gesuchsteller dürften dann den Abbruch vornehmen oder zusätzlich noch nötige Abklärungen treffen. Danach könne das formelle Gesuch um Auszahlung der Abbruchprämie eingereicht werden, erklärt Ivana Zorman vom Schwyzer Amt für Raumentwicklung.

Auch im Kanton Aargau gilt ein ähnliches Vorgehen: Erst wird die Rückbaubewilligung erteilt, dann der Abbruch durchgeführt – und erst danach kann das Gesuch um Auszahlung der Prämie gestellt werden.

Luzern: Abbruch erst nach Entscheid

Im Kanton Luzern hingegen verfügt der Kanton nach dem Baugesuch für den Abbruch und über die Höhe der Prämie. Erst nach der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen dürfe mit dem Abbruch begonnen werden.

«Die Prämie wird nur bezahlt, wenn das Gebäude beim rechtskräftigen Entscheid noch steht», betont Daniel Albisser, ad interim Abteilungsleiter Baubewilligungen bei der Luzerner Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi).

Der Bauernverband Aargau weist im aktuellen Newsletter von Anfang August 2026 darauf hin, dass die Prämien für Landwirtschaftsbetriebe durchaus interessant seien, wenn Ställe, Scheunen, Remisen, Silos, Güllegruben und befestigte Plätze rückgebaut würden.

Im Kanton Aargau kann auch eine Abbruchprämie beansprucht werden, wenn für eine zonenkonforme landwirtschaftliche Baute ein Rückbaurevers besteht. Im Kanton Luzern ist das bisher nicht vorgesehen.

Bald gibt es die Abbauprämie

Kantone zahlen Pauschalen

Das Bundesgesetz sieht zwar vor, dass die Abbruchprämie die gesamten Kosten des Abbruches, unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten, zu decken habe. Die meisten Kantone haben allerdings Pauschalen festgelegt, in unterschiedlicher Höhe und Differenzierung.

Daniel Albisser betont, dass die Bandbreite der Pauschalen zwischen den Kantonen abgesprochen sei. Und diese pauschalen Einheitspreise seien auch von Abbruchfirmen als realistisch bestätigt worden. Abweichungen seien gleichwohl denkbar, müssten aber mit Offerten begründet werden. So könne etwa eine höhere Entschädigung geleistet werden aufgrund von Mehrkosten wegen schwieriger Verkehrslage – wenn das Gebäude beispielsweise nur per Seilbahn oder Helikopter erreichbar ist.

Grundsätzlich könnten die Gesuchsteller aufgrund der auf der Website der Dienststelle aufgeschalteten Berechnungstabelle selbstständig kalkulieren, wie viel Prämie für welches Gebäude beansprucht werden könne.  

Gelder sind gesichert

Finanziert wird die Abbruchprämie gemäss Bundesgesetz von den Kantonen aus den Erträgen der Mehrwertabgabe. Luzern hat festgelegt, dass der Mehrwertabgabe-Fonds erst ab einem Bestand von 10 Mio. Franken dafür zu verwenden sei, was derzeit gewährleistet sei. Sollten die Mittel aus diesem Fonds nicht reichen, würden Steuergelder zur Finanzierung verwendet, betont Daniel Albisser.

«Wir zahlen die Prämie auf jeden Fall, es gibt keine Wartezeiten wegen ungewisser Finanzierung.» Geschätzt wird, dass im Kanton Luzern für jährlich 20 bis 50 Gebäude eine Abbruchprämie beansprucht wird, das entspricht einem jährlichen Finanzbedarf von rund 2 Mio. Franken.

Stabilisierungsziel könnte hemmen

Wie stark die neue Abbruchprämie von den Eigentümern genutzt wird, sei sehr offen, betont Daniel Albisser. Bisher sei noch kein Gesuch eingereicht worden. Zwar biete die Prämie durchaus einen Anreiz für den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten. Allerdings sei auch denkbar, dass solche Bauten stehen gelassen werden, wenn in Zukunft neue Bauprojekte mit Flächenbedarf anstehen und solche aufgrund des Stabilisierungszieles gefährdet seien.

Gemäss neuem Raumplanungsgesetz gilt, dass die Anzahl der Gebäude ausserhalb von Bauzonen gegenüber Ende September 2023 höchstens um zwei Prozent zunehmen darf. Dies dürfte je nach Kanton in wenigen Jahren erreicht sein. Können die Stabilisierungsziele nicht eingehalten werden, ist jede neue Baute oder Versiegelung durch den Abbruch eines Gebäudes oder durch die Wiederherstellung einer gleich grossen Fläche zu kompensieren.

So viel Abbauprämie gibt es

Im Aargau gibt es für Wohnbauten 35 Franken pro m³, für Ställe 20 Franken, für Leichtbauten wie Remisen, Silos, Treibhäuser oder Garagen 15 Franken und für betonierte Tiefbauten wie Güllesilos sind es 23 Franken pro m³ Abbauprämie.

Luzern differenziert und zahlt teilweise etwas mehr: Für freistehende oder angebaute Wohnhäuser sind es 40 Franken, für Gebäude mit Wohn- und mehr oder weniger Ökonomieteil sind es 26 bzw. 33 Franken.

Für freistehende Ökonomiebauten sind es 18 Franken, für Remisen und Treibhäuser 15 Franken, für Hühner- und Schweineställe 20 Franken, für betonierte Güllesilos und -gruben 25 Franken pro m³. Die detaillierte Berechnung kann den auf den Websites der Amtsstellen aufgeschalteten Excel-Tabellen entnommen werden.

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