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Verordnungen ab 1. Januar 2026: Streng bei der Tierzucht, stark beim Pflanzenbau

Das Verordnungspaket 2025 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, mit höheren Einzelkulturbeiträgen für die Saatgutproduktion und neuen Anforderungen an Tierzuchtorganisationen.

Die Landwirtschaft braucht Stabilität: Der Bundesrat ändert deshalb per 1. Januar 2026 nichts an der Direktzahlungsverordnung. Im landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2025 ändern elf Verordnungen des Bundesrates und zwei Verordnungen des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) (siehe Link und QR-Code).

Erst auf den 1. Januar 2027 treten die Bestimmungen in Kraft, welche die Zuckerrüben betreffen. Der angepasste Grenzschutz wurde in enger Zusammenarbeit mit der Branche erarbeitet. Die Schweizer Zucker AG, der Schweizerische Verband der Zuckerrübenpflanzer und der Schweizerische Bauernverband (SBV) haben mit Partnern aus der Lebensmittelbranche eine Kompromisslösung erarbeitet, die den Grenzschutz bei ändernden Zuckerpreisen anpassen kann. Die Rahmenbedingungen werden stabiler.

Die Branchenlösung ersetzt den Mindestgrenzschutz von 7 Franken pro 100 Kilogramm Zucker. In einer gemeinsamen Medienmitteilung schreibt die Zuckerbranche, dass dies der Schweizer Zuckerwirtschaft Stabilität und Planungssicherheit bringe.

Dazu gehört auch, dass der Einzelkulturbeitrag von 2100 Franken pro Hektare nach 2026 beibehalten und auf unbestimmte Zeit in der Verordnung verankert wird.

Zu den Änderungen in der Einzelkulturbeitragsverordnung gehört auch, dass per 1. Januar 2026 die Beiträge für Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futterpflanzen erhöht werden. Neu gibt es für Pflanzgut von Kartoffeln und Saatgut von Mais je 1500 Franken pro ha, das sind 800 Franken mehr. Der Einzelkulturbeitrag für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen wird um 500 Franken auf 1500 Franken pro ha erhöht.

Ebenfalls den Pflanzenbau betrifft der Entscheid, biologische Bekämpfungsmittel vereinfacht zuzulassen, etwa gegen die Kirschessigfliege und die Bananenschmierlaus.

Höhere Anforderungen an die Zuchtorganisationen

Die neue Tierzuchtverordnung stellt die Förderung der Zuchtprogramme ins Zentrum. Die Zuchtorganisationen müssen sicherstellen, dass sie eine angemessene Wirkung in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktqualität, Tiergesundheit und Tierwohl, Ressourceneffizienz und Umweltwirkung des Schweizer Ernährungssystems zeigen. Nur dann können die Organisationen Finanzhilfe für die Herdebuchführung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten. Die Zucht von Sportpferden wird nach einer Übergangsfrist (endet am 31. Oktober 2028) nicht mehr mit Zuchtbeiträgen unterstützt.

Das Kontrollwesen wird deutlich vereinfacht

In einem ersten Schritt zur Vereinfachung des Kontrollwesens dürfen die Kantone auf bestimmte Kontrollen verzichten. So kann risikobasiert auf zehn Prozent aller Betriebe pro Jahr die Grundkontrolle entfallen.

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