Mit der Unternehmenssteuerreform II von 2008 wurde für Selbstständigerwerbende ein Instrument geschaffen, um die Steuerbelastung aus der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu senken. Das Ganze nennt sich «privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit».
Unter Liquidationsgewinne fallen z. B. der Gewinn aus dem Verkauf des Hofes und des Inventars. Ein Gewinn entsteht auch nur dann, wenn der Verkaufspreis höher liegt als der Buchwert. Diese Differenz wird auch stille Reserven genannt und entsteht vor allem durch übermässige Abschreibungen.
Selbstständigkeit aufgeben
Wird nun die Selbstständigkeit aufgegeben, werden diese stillen Reserven aufgelöst und getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Das ist aus steuerlicher Sicht sehr attraktiv. Um in den Genuss der privilegierten Besteuerung zu kommen, muss der Steuerpflichtige gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Zum einen muss das Mindestalter von 55 Jahren erreicht worden sein und zum anderen muss die Selbstständigkeit definitiv aufgegeben werden. Muss der Betrieb infolge einer Invalidität aufgegeben werden, kann der Gewinn auch privilegiert besteuert werden, wenn das Mindestalter noch nicht erreicht wurde.
Gewinn berechnen
Für die Berechnung des Liquidationsgewinns sind zwei Szenarien zu unterscheiden. Zum einen der Verkauf und zum anderen die Überführung ins Privatvermögen. Beim Verkauf berechnet sich der Liquidationsgewinn aus der Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis des veräusserten Inventars und der Liegenschaften. Liegt der Verkaufspreis über den Anlagekosten, unterliegt dieser Teil bei landwirtschaftlichen Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer.
Bei einer Überführung werden in der Regel sämtliche kumulierten Abschreibungen auf den Liegenschaften als stille Reserven zum Gewinn gezählt. Zum Liquidationsgewinn zählt auch der Gewinn aus dem Verkauf oder der Überführung des Inventars. Privilegiert besteuert wird der Liquidationsgewinn der letzten zwei Geschäftsjahre. Vom Liquidationsgewinn können noch die Verkaufskosten abgezogen werden. Der Liquidationsgewinn unterliegt der AHV-Beitragspflicht. Deshalb wird für die Berechnung des Liquidationsgewinns bereits der mutmassliche AHV-Beitrag abgezogen.
Grundstücke überführen
Werden Grundstücke in der Bauzone ins Privatvermögen überführt, so gilt grundsätzlich die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert als Liquidationsgewinn. Hier besteht die Möglichkeit, die Besteuerung des Wertzuwachsgewinns (Differenz zwischen Anlagekosten und Verkehrswert) aufzuschieben und erst beim Verkauf der Liegenschaft zu besteuern. Allerdings wird dieser Gewinn als ordentliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. In manchen Kantonen ist auch eine spätere privilegierte Besteuerung des Wertzuwachsgewinns möglich, wenn diese nicht bereits im Zeitpunkt der Überführung angewendet wurde.
Steuern berechnen
Da Selbstständigerwerbende häufig keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, kann ein Teil des Liquidationsgewinns als sogenannt fiktiver Einkauf zum Vorsorgetarif besteuert werden.
Um die Höhe des fiktiven Einkaufs zu berechnen, werden die Einkommen aus der Selbstständigkeit der letzten fünf Jahre herangezogen. Dieser fiktive Einkauf kann geltend gemacht werden, solange das Höchstalter gemäss BVG für einen Einkauf noch nicht überschritten ist. Der restliche Liquidationsgewinn wird bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des massgebenden Satzes besteuert, mindestens mit 2%.
Vorsicht bei Verpachtung
Die privilegierte Besteuerung kann nur einmal in Anspruch genommen werden. Aufgrund einer neuen Rechtsprechung haben einige Kantone ihre Steuerpraxis so angepasst, dass im Zeitpunkt der Verpachtung die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird und darum nur im Verpachtungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung erfüllt sind.
Gemäss der neuen Praxis muss geprüft werden, ob im Zeitpunkt der Verpachtung auch die Liegenschaften ins Privatvermögen überführt werden sollten, um von der privilegierten Besteuerung zu profitieren.

