Zum ersten Mal gibt es die 13. AHV-Rente – was ist zu beachten?

Die zusätzliche Auszahlung muss nicht beantragt werden. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts und der generellen Rentenhöhe ab.

Im Dezember 2026 wird in der Schweiz erstmals die vom Stimmvolk beschlossene 13. AHV-Altersrente an alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben, ausbezahlt. Invalidenrenten der IV sowie AHV-Hinterlassenenrenten sind von dieser zusätzlichen Auszahlung ausgeschlossen.

Ein Zwölftel des Ausbezahlten

Die 13. AHV-Altersrente muss nicht beantragt werden. Sie wird automatisch zusammen mit der Dezemberrente ausgerichtet. Ihre Höhe entspricht einem Zwölftel der AHV-Altersrenten, die im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlt wurden. Nicht berücksichtigt werden AHV-Kinderrenten oder Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961-1969.

Im Todesfall abhängig vom Zeitpunkt

Wer seine AHV-Altersrente erst im Laufe des Jahres zu beziehen beginnt, erhält im Dezember eine anteilsmässige 13. AHV-Altersrente. Stirbt eine versicherte Person zwischen Januar und November, besteht für das laufende Jahr kein Anspruch auf eine 13. AHV-Altersrente. Eine anteilsmässige Auszahlung an Hinterlassene ist ebenfalls nicht vorgesehen. Bei einem Todesfall im Dezember wird die 13. AHV-Altersrente hingegen noch ausbezahlt.

Gilt für EL nicht als Einnahme

Die finanziellen Auswirkungen lassen sich an folgenden Beispielen zeigen. Vorausgesetzt wird jeweils, dass der Rentenanspruch seit Januar besteht und für das ganze Kalenderjahr gilt:

  • Einzelperson: Wer die maximale Einzelrente von monatlich 2520 Franken bezieht, erhält im Dezember eine Verdopplung auf 5040 Franken. Die Jahressumme steigt von 30 240 Franken auf 32 760 Franken (+2520 Franken).
  • Ehepaare: Bei Ehepaaren gilt eine Obergrenze von höchstens 150 Prozent der maximalen Einzelrente. Bei der Höchststufe erhalten beide zusammen 3780 Franken pro Monat. Im Dezember verdoppelt sich dieser Betrag auf 7560 Franken. Die Jahressumme steigt von 45 360 Franken auf 49 140 Franken (+3780 Franken).

Gut zu wissen: Die 13. AHV-Altersrente führt nicht zu einer Kürzung oder Streichung von Ergänzungsleistungen (EL). Sie wird bei der EL-Berechnung ausdrücklich nicht als Einnahme angerechnet.

Planung braucht es weiterhin

Auch mit der zusätzlichen AHV-Altersrente bleibt eine individuelle und bedarfsgerechte Planung des Lebensabends wichtig. Eine erste Orientierung zur eigenen AHV-Altersrente bietet die in der Regel kostenlose Rentenvorausberechnung der Schweizerischen Ausgleichskasse: www.eak.admin.ch/de/rentenvorausberechnung. Bei Fragen helfen die Beratungsstellen der kantonalen Bauernverbände sowie der Beratungsdienst der Agrisano in Brugg AG.

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