Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge vor der Pensionierung für Investitionen in Wohneigentum zum Eigenbedarf vorbezogen werden. Die Bestimmungen richten sich insbesondere nach dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), der Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) und dem massgebenden Vorsorgereglement.
Was als Eigenbedarf und Wohneigentum gilt
Ein Vorbezug für Wohneigentum ist gemäss BVG bis drei Jahre vor dem ordentlichen Anspruch auf Altersleistungen möglich. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung des Wohnsitzes durch die versicherte Person selbst. Die bezogenen Mittel dürfen ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum, für wertvermehrende oder -erhaltende Investitionen am Wohneigentum, für Beteiligungen an Wohneigentum oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden.
Als zulässige Formen von Wohneigentum gelten eine Wohnung oder ein Haus im Allein- oder Miteigentum. Bei Ehegatten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist auch Gesamteigentum zulässig.
Das Alter entscheidet
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug liegt bei 20 000 Franken. Entscheidend für die maximale Vorbezugssumme ist das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Auszahlung:
- Bis zum Alter von 50 Jahren: Es kann maximal die Höhe des aktuellen Altersguthabens vorbezogen werden.
- Ab dem Alter von 50 Jahren: Es gilt als Maximum entweder das Altersguthaben zum Zeitpunkt des 50. Geburtstags oder, falls dieser Betrag höher ist, die Hälfte des aktuellen Altersguthabens. Ein Vorbezug kann grundsätzlich alle fünf Jahre beantragt werden.
Der Partner oder die Partnerin muss zustimmen
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten ist ein Vorbezug nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners zulässig. Die Unterschriften sind amtlich zu beglaubigen. Unverheiratete müssen ihren Zivilstand mittels eines aktuellen Personenstandsausweises bestätigen.
Hat die versicherte Person Einkäufe in die berufliche Vorsorge getätigt, so darf sie die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform entnehmen. Erfolgt trotzdem ein Vorbezug, wird die steuerliche Abzugsberechtigung dieser Einkäufe verneint und es erfolgt eine rückwirkende steuerliche Wiederaufrechnung.
Der Beratungsdienst der Agrisano Stiftung ist bei Fragen zu einem WEF-Vorbezug gerne behilflich.

