Konsumenten sollen so besser erkennen, wo ihre Brote und Backwaren produziert worden sind. Deshalb muss das Produktionsland künftig schriftlich anstatt nur mündlich angegeben werden, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Dezember mitteilte.

Einen Mehraufwand

«Bei jeder Anpassung gibt es einen Mehraufwand, aber in dem spezifischen Fall ist das auch in unserem Interesse», sagt Urs Wellauer, Direktor des Schweizerischen Bäcker- und Confiseurmeisterverbands (SBC) auf Anfrage. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten so Klarheit über die Herkunft des Produkts, insbesondere vor dem Hintergrund der massiven Zunahme der Backwarenimporte in den vergangenen Jahren. Ein Vorteil sei zudem, dass alle Detailhändler künftig die Herkunft des Brotes deklarieren müssten. Die Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Regel wird am 31. Januar 2025 auslaufen. Man sei beim SBC im Moment daran, die neue Vorgabe umzusetzen - mithilfe eines Aushangs für die Verkaufsstellen. «Für uns ist das gut umsetzbar, unsere Betriebe produzieren nur in der Schweiz», sagt der SBC-Direktor.

25 Verordnungen

Insgesamt wurden 25 Verordnungen im Zusammenhang mit der Revision des Lebensmittelgesetzes angepasst. Dies stärke den Gesundheits- und Täuschungsschutz und halte die Schweizer Gesetzgebung auf dem gleichen Niveau wie in der EU, teilte der Bundesrat im Dezember 2023 mit. Dazu gehören neben der Herkunftsdeklaration für Brot und Backwaren auch neue Regeln für die Vermeidung von Food Waste. Hersteller und Detailhändler erhielten nun klare Vorgaben, welche Massnahmen sie treffen müssen, bevor sie Nahrungsmittel spenden oder weitergeben können, so der Bundesrat.

Höchstwerte für Rückstände

Weiter führt der Bund einen Höchstwert für Rückstände von Pfas-Chemikalien in Lebensmitteln ein. Pfas steht für Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, eine Gruppe von schwer abbaubaren Chemikalien. Eine Änderung gibt es weiter auch bei der Fleischherstellung, bei der Tiere auf dem heimischen Hof oder der Weide getötet werden. Die Zeitspanne, in der die Tiere nach dem Tod zum Schlachtbetrieb transportiert werden dürfen, wird von 45 auf 90 Minuten ausgeweitet. Im Lebensmittelrecht geregelt sind auch Kosmetika und Tätowierfarben. Eine striktere Regelung gilt künftig für in Tattoo-Farben enthaltene Konservierungsstoffe. Die Schweiz übernimmt die entsprechenden Höchstwerte der EU.