Ergänzungsleistungen (EL) helfen dort, wo AHV- oder IV-Renten sowie das Vermögen nicht ausreichen, um die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Rechtsanspruch und nicht um Almosen. Eine Person, die AHV- oder IV-Renten bezieht, kann ihren Anspruch auf bedarfsabhängige EL-Leistungen geltend machen, wenn:
- ihr Reinvermögen unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Das Reinvermögen entspricht dabei dem Bruttovermögen abzüglich der Schulden, ohne Berücksichtigung des selbstbewohnten Wohneigentums. Die Vermögensschwelle liegt zurzeit bei 100 000 Franken für Alleinstehende und 200 000 Franken für Ehepaare. Pro Kind bis Alter 18 bzw. solange in Ausbildung bis max. Alter 25 werden zusätzlich 50 000 Franken angerechnet.
- und ihre anerkannten jährlichen Ausgaben (Lebensmittel, Kleider, Steuern, Miete, Krankenkassenprämie usw.) höher sind als ihre anrechenbaren jährlichen Einnahmen (Renten, Einkommen, Mieterträge, Vermögensverzehr usw.). Aufgrund der ermittelten Differenz werden monatliche EL-Leistungen ausbezahlt. Zusätzlich werden bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.
Vermögensverzicht kann den Anspruch auflösen
In beiden Berechnungsschritten wird ein allfälliger Vermögensverzicht mitberücksichtigt. Ein solcher liegt vor, wenn die antragstellende Person freiwillig Vermögen verschenkt, unter dem zulässigen Wert verkauft oder übermässig verbraucht hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Typische Beispiele für einen Vermögensverzicht sind Schenkungen, Erbvorbezüge, oder hohe Konsumausgaben, die nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigt sind. In der Konsequenz kann sich ein Anspruch auf EL verringern oder sogar ganz wegfallen. Vermögensverzichte unterliegen dabei keiner Verjährung, sie werden aber erstmals im zweiten Jahr nach dem Verzicht jährlich um 10 000 Franken reduziert.
Anonymer Rechner hilft weiter
Nicht als Vermögensverzicht gelten beispielsweise Ausgaben für den gewöhnlichen Lebensunterhalt, werterhaltende Investitionen in selbstbewohntes Wohneigentum oder die Hofübergabe innerhalb der Familie zum zulässigen landwirtschaftlichen Ertragswert.
Eine erste Orientierung betreffend Anspruch und allfälliger Höhe von EL bietet der anonyme EL-Rechner der Informationsstelle AHV/IV. Ein konkreter Bezug von EL ist bei der zuständigen kantonalen Stelle des Wohnkantons zu beantragen.

