Plus

Das Erbrecht passt sich den gesellschaftlichen Entwicklungen an

Das neue Erbrecht wird unter Vorbehalt einer Abstimmung voraussichtlich auf 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die Zunahme von Scheidungen hat nämlich Einfluss auf die Familienstruktur und somit auch auf den Kreis der möglichen Erben.

Scheidungen mehren sich, auch die Landwirtschaft bildet keine Ausnahme, und es folgen neue Partnerschaften. Deshalb nehmen die Wünsche zu, die späteren Partner zu begünstigen.

Anlässlich der Herbstsession hat der Nationalrat nach dem Ständerat das neue Erbrecht beraten. Die Revision soll den Erblassern mehr Spielraum bei der Verteilung ihres Nachlasses geben. Damit werden gesellschaftliche Entwicklungen berücksichtigt. In der Folge werden mögliche Änderungen vorgestellt, die unbestritten sind. Das neue Erbrecht wird unter Vorbehalt einer Abstimmung voraussichtlich nicht vor 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Weniger für die Kinder

Die Pflichtteile für Kinder werden von drei Vierteln auf die Hälfte des Erbes reduziert. Das bedeutet, dass die Erblasser die Hälfte ihres Nachlasses an irgendeine Person verschenken können.

Bei einer Scheidung müssen die Vermögen der Partner, ausser bei der Gütertrennung, aufgeteilt werden. Die AHV- und Pensionskassen-Guthaben werden ebenfalls hälftig zugewiesen. Somit geht meist ungefähr die Hälfte des Vermögens bei einer Scheidung weg. So kann für einen zweiten Partner oder eine zweite Partnerin wenig übrig bleiben, wenn vom Erbe mindestens drei Viertel an die Kinder auszurichten sind.

Mit der Reduktion des Pflichtteils der Kinder auf 50 Prozent wird der Spielraum grösser: Bei einem Ehepartner können neu ¾ des verkleinerten vererbbaren Vermögens zugewiesen werden, nämlich der Pflichtteil von ¼ der Kinder und den Anteil des Partners von ½. Dazu kommt der Vermögensanteil aus der güterrechtlichen Aufteilung. Konkubinatspartner können mit ½ des Erbes begünstig werden.

Änderungen tangieren die Hofübergabe

Bei Liegenschaften, die den Gewerbestatus nicht erfüllen, gilt grundsätzlich der Verkehrswert. Dieser ist jedoch meist zu hoch für die Übernahme in der Familie. Wird ein tieferer Kaufpreis ausgehandelt, wird die Differenz zum Verkehrswert zur Schenkung. Damit die Übernehmer sicher sein können, dass der reduzierte Kaufpreis erbrechtlich und in der Zukunft gesichert ist, wird ein Erbvertrag empfohlen. Dieser verlangt die Zustimmung aller möglichen Erben.

Mit der Reduktion des Pflichtteils um einen Drittel verringert sich der anfechtbare Betrag. In der Folge werden Verhandlungen allenfalls erleichtert, weil die anfechtbare Differenz zum Verkehrswert verkleinert wird. Anderseits bedeutet dies, dass der Anteil der Geschwister der Übernehmer verkleinert würde.

Elternpflichtteil fällt weg

Die Pflichtteile der Eltern haben nur bei Erbteilungen von Paaren ohne Kinder eine Bedeutung. Diese fallen in Zukunft weg. Die Eltern bleiben Erben und ihnen steht ohne Abweichungen durch den Erblasser nach wie vor ein Anteil an der Erbschaft zu. Da aber der Pflichtteil wegfällt, können die Erblasser diesen irgendjemand, z. B. den Partnern, zuweisen.

Ob Ehepartner oder Konkubinatspartner, in beiden Fällen kann das ganze Vermögen übertragen werden. Die Partner werden somit bessergestellt. Auch hier wird ein Problem mit der finanziellen Absicherung einer zweiten Partnerschaft nach der Scheidung entschärft.

Erbmasse ohne Säule 3a

Weil das Vermögen der Säule 3a nicht mehr zur Erbmasse zählt, unterliegt es nicht den Pflichtteilsregeln. So können diese Vermögen vollumfänglich den Partnern gewidmet werden. Dies war bereits bisher möglich, aber die Kinder konnten über die Einforderung des Pflichtteils einen Teil für sich beanspruchen, was nach der Gesetzesänderung in Zukunft nicht mehr möglich sein soll.

Weiterlesen

  • Plötzlich kommt eine Erbschaft: Wie soll ich das Geld am besten anlegen?(Bild BauZ)

    Betriebswirtschaft: Plötzlich erbe ich viel Geld – was nun?

    Soll ich das Geld, welches ich geerbt habe, in den Betrieb des Ehegatten investieren oder nicht? Was dabei beachtet werden muss, erfahren Sie hier.
    Show more
    Plus
  • Durch die Güterzusammenlegung das Erbe bewahren

    Plus
  • Partnerschaft: Bei der Heirat auch an die Trennung denken

    Plus