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Betriebswirtschaft: Plötzlich erbe ich viel Geld – was nun?

Soll ich das Geld, welches ich geerbt habe, in den Betrieb des Ehegatten investieren oder nicht? Was dabei beachtet werden muss, erfahren Sie hier.

Erbt der Nichteigentümerehegatte während der Ehe Geld, stellt sich die Frage, was damit geschehen soll. Soll das Geld einfach auf das Betriebskonto überwiesen oder in den Betrieb investiert werden? Falls es investiert wird, erhält der Nichteigentümerehegatte sein Geld jemals wieder zurück? Wie soll nun aber vorgegangen werden, wenn der Nichteigentümerehegatte erbt? Grundsätzlich sollte die Erbschaft nicht direkt auf das Betriebskonto überwiesen werden, sondern auf ein Konto, welches auf den Namen des erbenden Ehegatten lautet. Werden anschliessend mit diesem Geld Investitionen in den Betrieb finanziert – sei dies ins Inventar oder in die Liegenschaften –, so ist zu empfehlen, dass diese Investitionen als Darlehen in die Bilanz aufgenommen werden. Dies führt zu mehr Transparenz und Klarheit.

Güterstand und seine Regeln

Die meisten Ehepaare unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dieser wird durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes, durch Tod oder durch Scheidung aufgelöst. Bei der Auflösung des Güterstandes wird das Vermögen den Gütermassen der Errungenschaft und dem Eigengut des jeweiligen Ehegatten zugewiesen. Die Zuweisung eines Vermögenswertes zu einer Gütermasse kann bei der Auflösung des Güterstandes grossen Einfluss haben, denn das Eigengut ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Erbschaften fallen dabei ins Eigengut des Ehegatten, welcher geerbt hat. Eine Erbschaft muss somit grundsätzlich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt werden.

Wird eine Erbschaft in den Betrieb des anderen Ehegatten investiert, besteht bei der Auflösung des Güterstandes der Anspruch, dass mindestens der investierte Betrag zurückbezahlt wird. Hat der Betrieb bei der Auflösung einen Mehrwert, so hat der Nichteigentümerehegatte, welche investiert hat, Anspruch auf eine anteilsmässige Beteiligung an diesem Mehrwert. Investitionen in einen Landwirtschaftsbetrieb führen jedoch selten zu einem Mehrwert.

Kontoauszüge helfen

Der Anspruch auf Rückzahlung des investierten Betrages sowie die anteilsmässige Beteiligung am Mehrwert besteht von Gesetzes wegen, daher wäre grundsätzlich kein Darlehensvertrag notwendig. Wird die Rückzahlung des invertierten Betrages verlangt, so muss der investierende Ehegatte den Beweis über die Investition erbringen. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass der Betrag für den Unterhalt der Familie verwendet wurde. Aufgrund der Beistandspflicht nach Art. 159 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuches besteht dafür keine Ersatzforderung. Um den Beweis für die Investition zu erbringen, helfen Kontoauszüge und Überweisungsaufträge oder schriftliche Darlehensverträge. Wurden mit dem Geld nicht eine grosse Investition finanziert, sondern immer wieder kleinere Beträge investiert, so wird die Erbringung des Beweises schwieriger. Bei der lebzeitigen Hofübergabe ist zu empfehlen, die Investitionen des Nichteigentümerehegatten aus seinem Eigengut aufzuführen und genau zu belegen. Der Eigentümerehegatte trägt diese finanzielle Schuld auch nach der Hofübergabe, daher ist es sinnvoll, die Investitionen das anderen Ehegatten bei der Festlegung des Übernahmepreises zu berücksichtigen. Der Nichteigentümerehegatte kann verlangen, dass ihm das investierte Eigengut zurückbezahlt wird. Dies erfolgt spätestens bei der Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung.

Gilt auch anderswo

Diese Ausführungen gelten auch, wenn der Nichteigentümerehegatte sein Arbeitseinkommen, das heisst seine Errungenschaft, in den Betrieb des anderen Ehegatten investiert. Bei der Auflösung des Güterstandes müssen diese Investitionen jedoch hälftig geteilt werden. Wird der Arbeitserwerb für den täglichen Unterhalt ver-wendet, so entstehen keine ­Ersatzforderungen. Um langwierige Diskussionen und Beweisschwierigkeit zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Finanzierung von sämtlichen Investitionen für beide Ehegatten verbindlich und schriftlich festzuhalten. Dies kann zum Beispiel in Form einer Liste er-folgen, welche von beiden Ehegatten unterzeichnet wird.

Bei Fragen hilft Agriexpert gerne weiter: 056 462 52 71.

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