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Auch Landwirte zahlen Mehrwertsteuer

Das Thema Mehrwertsteuer ist sehr komplex und es gibt zahlreiche Punkte, die zu beachten sind. Hier erfahren sie alles zum Thema.

Die Landwirtschaft ist mit dem Verkauf im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse (Urproduktion) von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2, Ziffer 26 MWSTG). Betriebe, ­welche neben den klassischen Landwirtschaftstätigkeiten auch ­Leistungen aus der Paralandwirtschaft anbieten und/oder auch Handel betreiben, werden ab einem Umsatz von 100 000 Franken mehrwertsteuerpflichtig. Ob die Steuerpflicht erreicht ist, lässt sich verhältnismässig schnell und einfach anhand der Finanzbuchhaltung oder bei der Erweiterung eines Betriebszweiges nach einer Hochrechnung der ersten drei Monate fest- stellen.

Die Abrechnungsmethode

Es kann zwischen verschiedenen Abrechnungsmethoden ausgewählt werden. Jede Variante bringt dabei unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich. Zu unterscheiden ist zwischen der Saldosteuersatzmethode und der effektiven Abrechnungs-methode. Welche der beiden Varianten für den jeweiligen ­Betrieb geeigneter ist, muss individuell geprüft werden. Wer sich einmal für eine Methode entschieden hat, kann unter Einhaltung bestimmter Fristen seine Abrechnungsmethode später wieder wechseln.

Bei der effektiven Abrechnungsmethode werden alle Umsätze zu den vorgegebenen aktuellen Steuersätzen (2,5%, 3,7% oder 7,7%) als Umsatzsteuer abgerechnet. Demgegenüber kann auf Lieferantenrechnungen und Investitionen die Vorsteuer geltend gemacht werden. Quartalsweise muss so die Differenz zwischen der Umsatzsteuer und der geltend gemachten Vorsteuer an die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) überwiesen ­werden. Diese Methode kann beispielsweise bei grösseren Investitionen Sinn machen.

Bei der Saldosatzmethode wird eine halbjährliche Abrechnung auf den erzielten Umsätzen verlangt. Diese Abrechnungsart ist einfach und erfordert einen geringen administrativen Aufwand. Je nach Branche, Tätigkeit und deren Anteil am Umsatz unterliegen die Erlöse unterschiedlichen Sätzen. Es sind maximal zwei Sätze möglich. Nachteilig ist, dass bei dieser Methode keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Freiwillige Unterstellung

Erreicht ein Betrieb die massgebende Umsatzgrenze, muss er nur Mehrwertsteuer auf den pflichtigen Leistungen abrechnen. In manchen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, auch die von der Steuer befreiten Leistungen oder zumindest Teile davon freiwillig der Steuer zu unterstellen. Gründe dafür können zum Beispiel die einfachere Handhabung zwischen eigenen und zugekauften Produkten oder der Vorsteuerabzug bei hohen Investitionen sein.

Wer nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet, kann die Vorsteuer von den Lieferanten geltend machen, wenn die Aufwendungen für die der Mehrwertsteuer unterstellen Betriebszweige verwendet werden. Ist keine Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen, kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Eine Ausnahme stellt der Zukauf von Urprodukten von nichtpflichtigen Landwirten dar.

Kauft ein Keltereibetrieb zum Beispiel von einem nicht mehrwertsteuerpflichtigen Landwirt Trauben zu und dieser Landwirt weist keine Mehrwertsteuer auf seiner Traubenrechnung aus, so kann der Keltereibetrieb trotzdem 2,5% als Vorsteuer geltend machen. Der bezahlte Betrag versteht sich dann inklusive Steuer.

Mehrwertsteuer ausweisen

Wer auf einem Beleg die Mehrwertsteuer ausweist, auch wenn der Betrieb gar nicht mehrwert-steuerpflichtig ist, unterstellt diesen Beleg der Mehrwertsteuer und muss die Umsatzsteuer an die eidgenössische Steuerverwaltung abliefern. Wer dem Saldosteuersatz unterstellt ist, bekommt für seine Tätigkeit Steuersätze zugewiesen. Für das Vermieten von Landmaschinen greift beispielsweise der Satz von 2,8%.

In der Rechnungsstellung müssen jedoch die ordentlichen Sätze ausgewiesen werden (2,5%, 3,7% oder 7,7%). Das Entgelt für die Vermietung der Landmaschine wird demnach gegenüber der eidgenössischen Steuerverwaltung mit dem Satz von 2,8% abgerechnet. Dem Kunden werden diese Aufwendungen allerdings mit dem ordentlichen Satz von 7,7% in Rechnung gestellt. Fazit: Wie sich zeigt, ist das Thema Mehrwertsteuer sehr komplex und es gibt zahlreiche Punkte, die zu beachten sind. Oft ist es schwierig, den Überblick zu behalten. Es ist daher empfehlenswert, sich vor einer anfälligen Anmeldung, Option oder Umstellung, von einer Fachperson beraten und die verschiedenen Vor- und Nachteile auf-zeigen zu lassen.

Weitere Auskünfte

Elias Müller, Treuhänder, Agriexpert: Tel. 056 462 52 71

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