Gerade wenn auf dem Betrieb draussen viel zu tun ist, kann man mit den Büroarbeiten in den Rückstand geraten und Zahlungsfristen verpassen. Meist bekommt man daraufhin eine Mahnung, und hat so Gelegenheit, die Schuld zu begleichen, ohne dass rechtliche Schritte eingeleitet werden. Für den Fall, dass man in der Gesamtsumme nicht zahlungsfähig ist, empfiehlt es sich, das Gespräch zu suchen. Meist kann so eine Ratenzahlung vereinbart werden. Eine entsprechende Abmachung sollte im Interesse beider Parteien schriftlich vereinbart werden.
Doch es gibt auch den umgekehrten Fall: Man hat eine Dienstleistung erbracht oder etwas verkauft und der Käufer bezahlt die Rechnung nicht. Was tun? Die Bauernzeitung hat bei Agriexpert nachgefragt.
Zahlungsfristen sind weitverbreitet
Es ist zwar weitverbreitet, dass für Rechnungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt und vor einer Betreibung gemahnt wird. Doch das ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das bedeutet: Grundsätzlich ist von Gesetzes wegen (OR Art. 75) für jede Leistung die Zahlung sofort fällig, ausser wenn es vertraglich anders geregelt ist. Eine Betreibung kann also von Gesetzes wegen umgehend und ohne Mahnung eingeleitet werden.
Gelten Verträge auch mündlich?
Grundsätzlich gilt in der Schweiz die Formfreiheit. Verträge müssen also nur schriftlich abgeschlossen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich verlangt (OR Art. 11, Abs. 1). Das ist beispielsweise bei Grundstücksgeschäften der Fall. Kommt es zu einem Streit, werden mündliche Verträge meist mittels Aussagen und Verhalten der Parteien, sowie aufgrund der Umstände zu beweisen versucht. Das kann schwierig sein, wenn etwa die Gegenpartei jegliche Forderung bestreitet. Verträge sind also meist auch mündlich gültig, aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch, diese schriftlich abzuschliessen. Das muss nicht perfekt formuliert sein. Es genügt, wenn die wichtigsten Konditionen (Leistung, Summe und Zahlungsfrist) von beiden Parteien unterschrieben werden.
Ab wann kann ich eine Betreibung einleiten und wie muss ich vorgehen?
Grundsätzlich kann eine Betreibung eingeleitet werden, sobald die Zahlung fällig ist. Eine Betreibung wird mittels Betreibungsbegehren eingeleitet. Dieses muss beim Betreibungsamt des Wohnortes des Schuldners oder bei juristischen Personen am Firmensitz eingereicht werden. Das Betreibungsbegehren muss den Namen und die Adresse des Schuldners enthalten. Zudem müssen die geforderte Summe (eventuell mit Verzugszins) und der Grund der Forderung angegeben sein. Bei den Betreibungsämtern kann das entsprechende Formular auf der Webseite bezogen werden. Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls entstehen Kosten, beispielsweise kann bei einer Schuld von 1000 Franken eine Gebühr von max. Fr. 40.- anfallen. Ist die Forderung erfolgreich, kommt diese Gebühr zur Schuld hinzu.
Wie geht es nach einer Betreibung weiter?
Das Betreibungsamt prüft nicht, ob eine Betreibung gerechtfertigt ist. Wenn das Betreibungsbegehren vollständig eingereicht wurde, wird dem Schuldner der Zahlungsbefehl direkt zugestellt. Dagegen kann vom Schuldner innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erhoben werden. Damit wird das Verfahren blockiert. Möchte man das Betreibungsverfahren fortsetzen, muss beim zuständigen Gericht eine Rechtsöffnung verlangt werden. Abhängig davon, wie gut die Forderung bewiesen werden kann, geht das relativ einfach. Andernfalls kommt es zum Gerichtsverfahren. Hier sind schriftliche Verträge zur Beweislage in jedem Fall sinnvoll.
Wenn der Schuldner nichts unternimmt, also weder Rechtsvorschlag erhebt noch die Schuld begleicht, kann vom Gläubiger nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren gestellt werden. Daraufhin wird der Betreibungsweibel beim Schuldner so viele Vermögenswerte pfänden und verwerten, wie zur Tilgung der Schuld notwendig sind. Bei juristischen Personen, also Unternehmen, wird zuerst eine Konkursandrohung gestellt. Wenn die Schuld nicht beglichen wird, kommt es zur Konkurseröffnung.
Kann ich Einblick bekommen in die Schuldensituation eines Schuldners?
Jede Person, die ein glaubhaftes Interesse hat, kann Einblick in das Betreibungsregister erhalten. Ein glaubhaftes Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn dieses mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages zusammenhängt. In einem Betreibungsregisterauszug für Privatpersonen sind die letzten fünf Jahre ersichtlich.

