In gut zwei Monaten wird der Versicherungsschutz für mitarbeitende Partnerinnen und Partner zur Voraussetzung für die Direktzahlungen. Die Pflicht gilt für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Verlangt wird eine Mindestabsicherung mit einer Taggeldversicherung und einer Risikovorsorge, also einer Absicherung bei Tod und Invalidität. Die Regel wurde mit der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen.
Deklaration mit dem Gesuch 2027
Konkret müssen die Betriebe im Rahmen der Direktzahlungsgesuche 2027 angeben, ob sie von der Versicherungspflicht betroffen sind und ob der nötige Schutz besteht. Die Kantone überprüfen diese Angaben im Direktzahlungsvollzug, wie das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Anfrage schreibt.
Ob ein Betrieb überhaupt betroffen ist, sorgt offenbar für Unsicherheit. Diese Frage stelle sich häufig, insbesondere am Hauptsitz der Agrisano in Windisch AG, sagt Stefan Binder, Gruppenleiter Vertrieb und Beratung bei der Agrisano. Verbindlich beantworten könne sie aber nur der Vollzug, also die Landwirtschaftsämter, das BLW und die Kontrollorganisationen – nicht die Versicherung, «auch wenn wir viel darüber wissen.»
Ausgenommen von der Pflicht sind unter anderem Partnerinnen und Partner mit Jahrgang 1972 und älter. Laut Binder gibt es zahlreiche weitere Befreiungsgründe.
Wie viele noch ohne Schutz sind, weiss niemand
Wie viele Betriebe betroffen sind und wie viele den Schutz bereits haben, ist offen. Weil die Pflicht erst ab dem Beitragsjahr 2027 gilt, liegen dem BLW noch keine schweizweiten Vollzugszahlen vor. Einzelne Kantone haben zwar Vorabklärungen gemacht, eine gesamtschweizerische Beurteilung erlauben diese aber nicht.
Auch die Agrisano kann keine Zahlen nennen: Der Grund für eine Beratung oder einen Abschluss werde nicht erfasst. Binder wagt eine Einschätzung, die er ausdrücklich «ohne jegliche Gewähr» abgibt: Von den Betroffenen seien wohl wenige gar nicht versichert. Häufiger brauche es Ergänzungen zu einem bestehenden Versicherungsschutz.
In den Regionalstellen steige die Nachfrage jetzt im Herbst spürbar. Wer sich erst im Dezember meldet, ist laut Binder trotzdem noch rechtzeitig.
Was die Mindestabsicherung kostet
Die Prämien hängen vom Versicherer, vom Produkt und vom Alter ab. Bei der Agrisano kostet der geforderte Mindestschutz beim Taggeld je nach Eintrittsalter und Kanton rund 150 bis 1000 Franken pro Jahr. Für die Risikovorsorge kommen je nach Alter und Produkt rund 300 bis 800 Franken pro Jahr dazu.
Wenn die Versicherung ablehnt
Lehnt eine Versicherung eine Person wegen ihres Gesundheitszustands ab oder nimmt sie diese nur mit Vorbehalt auf, entfällt die Pflicht für den betroffenen Versicherungsbereich. Geregelt ist dies in Artikel 10f der Direktzahlungsverordnung.
Taggeld und Risikovorsorge werden dabei getrennt betrachtet. Gilt zum Beispiel nur für das Taggeld ein Vorbehalt, muss die Risikovorsorge trotzdem abgeschlossen werden, sofern sie ohne Vorbehalt möglich ist. Als Nachweis dient der schriftliche Ablehnungs- oder Vorbehaltsentscheid der Versicherung. Der Betrieb muss ihn dem Kanton auf Verlangen vorlegen können. Eine Ablehnung gilt grundsätzlich unbefristet, ein Vorbehalt wird höchstens fünf Jahre lang anerkannt.
Das Minimum ist oft zu wenig
Stefan Binder weist darauf hin, dass die Pflicht nur ein Minimum abdeckt. «Rein aus Sicht eines guten Versicherungsschutzes reichen die Mindestanforderungen der DZV in der Regel nicht», sagt er. Er nennt mehrere Lücken: Für die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter selbst gibt es keine Anforderungen, obwohl deren Vorsorge besonders im Todesfall direkte Folgen für Partnerin und Familie hat. Für Konkubinatspartner gelten ebenfalls keine Vorgaben. Zudem berücksichtigt die Regel weder die Zusammensetzung der Familie noch die individuellen Bedürfnisse oder die finanzielle Lage des Betriebs.
Diese Punkte klären die Agrisano-Beraterinnen und -Berater, die den kantonalen Bauernverbänden angegliedert sind, in einer Gesamtversicherungsberatung. Sie steht allen Bauernbetrieben gratis offen. Dabei lässt sich auch prüfen, ob eine bestehende Versicherung die Anforderungen der DZV bereits erfüllt.
Unverheiratete Paare fallen durch das Raster
Nicht unter die neue Pflicht fallen Paare, die ohne Trauschein zusammen einen Betrieb führen. Das BLW begründet dies mit der unterschiedlichen Stellung im Sozialversicherungsrecht: Mitarbeitende Ehepartner und eingetragene Partner sind in der Landwirtschaft von gewissen obligatorischen Sozialversicherungen ausgenommen. Konkubinatspartnerinnen und -partner hingegen gelten als familienfremde Arbeitskräfte. Sind sie angestellt, unterstehen sie grundsätzlich den üblichen Sozialversicherungspflichten.
Der Bundesrat hat eine Ausweitung auf Konkubinatspaare bei der AP22+ geprüft und in seiner Botschaft vom 12. Februar 2020 verworfen. Neben der sozialversicherungsrechtlichen Stellung waren Schwierigkeiten beim Vollzug ausschlaggebend: Weil Konkubinatspaare getrennt besteuert werden, wäre es aufwendig und aus Sicht des Datenschutzes problematisch, sie einem Landwirtschaftsbetrieb zuzuordnen. Der Bundesrat sei sich aber bewusst, dass auch bei unverheirateten Paaren Versicherungslücken bestehen können, schreibt das BLW.
Frauen im Fokus, aber...
Auch mit der Agrarpolitik 2030 (AP30+) ändert sich daran nichts. Im Erläuternden Bericht schreibt der Bundesrat zwar, die Versicherungspflicht rücke insbesondere die Frauen in den Fokus. Eine Ausweitung der gesetzlichen Verpflichtungen auf Konkubinatspaare sieht die Vorlage aber nicht vor. Das gilt auch für die Beratungspflicht bei einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen. Sie betrifft vor allem güterrechtliche Fragen bei einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft – Regeln, die für Konkubinatspaare nicht gelten. Laut BLW ist eine ausreichende Absicherung auch für unverheiratete Partnerinnen und Partner wichtig. Sie müssten ihre Zusammenarbeit und gegenseitige Absicherung wegen ihrer anderen rechtlichen Stellung aber teilweise anders regeln.
Wie viele Betriebe von unverheirateten Paaren gemeinsam bewirtschaftet werden, weiss der Bund nicht. In der Studie «Frauen in der Landwirtschaft 2022» waren 92 Prozent der 778 befragten Frauen verheiratet. Daraus lasse sich aber nicht ableiten, auf wie vielen Betrieben Konkubinatspartnerinnen oder -partner regelmässig mitarbeiten, so das BLW.
Das gilt ab 1. Januar 2027
- Wer: Mitarbeitende Ehepartnerinnen und -partner sowie eingetragene Partnerinnen und Partner. Nicht betroffen sind Konkubinatspaare und Personen mit Jahrgang 1972 und älter; es gibt weitere Befreiungsgründe.
- Was: Mindestschutz mit Taggeldversicherung und Risikovorsorge (Tod und Invalidität).
- Wann: Deklaration mit dem Direktzahlungsgesuch 2027, Kontrolle durch den Kanton. Eine Anmeldung im Dezember reicht laut Agrisano noch.
- Kosten bei der Agrisano: Taggeld rund 150 bis 1000 Franken, Risikovorsorge rund 300 bis 800 Franken pro Jahr, je nach Alter, Kanton und Produkt.
- Ablehnung oder Vorbehalt: Die Pflicht entfällt für den betroffenen Bereich. Schriftlichen Entscheid der Versicherung aufbewahren. Ablehnung gilt unbefristet, Vorbehalt höchstens fünf Jahre.
- Betroffen oder nicht? Verbindliche Auskunft gibt das kantonale Landwirtschaftsamt.
- Beratung: Gratis-Gesamtberatung bei den Agrisano-Beratern der kantonalen Bauernverbände.

