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Schleppschlauch-Obligatorium bis 2024 vertagt

Heute verabschiedet der Bundesrat das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2021, welches Entscheide über das Schleppschlauch-Obligatorium, Milchzulagen und Industriehanf enthält. Die Änderungen dürften einige Landwirte und Landwirtinnen freuen.

Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2021 verabschiedet der Bundesrat am 3. November 2021 17 Verordnungen.

Schleppschlauchpflicht um zwei Jahre verschoben, Sanktionen bei der Lagerung bestehen aber

Schleppschlauch: Die Regelung der Lagerung und Ausbringung von Hofdüngern wird in den ökologischen Leistungsnachweis aufgenommen. Für die Nichteinhaltung der betreffenden Bestimmungen werden Sanktionen festgelegt. Die Sanktionen bezüglich Lagerung werden wie vorgesehen am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) ist die Lagerung von Gülle dann korrekt, wenn Einrichtungen für die Lagerung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak-und Geruchsemissionen ausgestattet sind.

Im Bereich Ausbringung wird aber die Schleppschlauchpflicht auf den 1. Januar 2024 verschoben. Am gleichen Datum treten auch die entsprechenden Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung in Kraft. Gründe für die Verschiebung sind gemäss der Mitteilung des Bundes, die langen Lieferzeiten und dass die Branche mehr Zeit für die Beschaffung der Geräte hat.

Industriehanf-Flächen werden Direktzahlungsberechtigt, CBD-Hanf ausgeschlossen

Industriehanf: Ab dem 1. Januar 2022 gelten Flächen, auf denen Industriehanf zur Fasernutzung oder zur Verwendung als Nahrungsmittel wie beispielsweise als Öl oder Nahrungsergänzungsmittel angebaut wird, als Direktzahlungsberechtigt.

Die Kultur wird daher anderen wichtigen Ackerkulturen gleichgestellt, so die Erklärung des Bundesrats. Andere Hanfkulturen wie CBD-Hanf bleiben von den Direktzahlungen ausgeschlossen.

Verkäsungszulage wird gesenkt, Verkehrsmilchzulage wird erhöht

Milchzulagen: Aufgrund der erwarteten Entwicklung der verkästen Milch im Jahr 2022 und der begrenzten finanziellen Mittel müssen die Milchzulagen angepasst werden. Darum wird die Verkäsungszulage von 15 auf 14 Rp./kg Milch gesenkt. Diese Kürzung ist notwendig, weil das vom Parlament im Rahmen des Zahlungsrahmens 2022–2025 vorgesehene Budget nicht ausreichen wird. Gleichzeitig wird die Verkehrsmilchzulage von 4,5 auf 5,0 Rp./kg Milch erhöht. Mit dieser Aufstockung soll das Budget dem Willen des Parlaments entsprechend so weit wie möglich für die Molkereimilch verwendet werden.

Hier finden Sie das gesamte landwirtschaftliche Verordnungspaket 2021.

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