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Revision des Jagdgesetzes: Schonzeit für Rudelwölfe aufheben

Der Bundesrat setzt zwei Motionen zu Problemwölfen in Rudeln und Abschüssen in Jagdbanngebieten um. Einzelne Rudelwölfe werden so – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – ganzjährig schiessbar.

Das Parlament war sich einig, mit der Zustimmung zu zwei Motionen Lücken im Schweizer Jagdgesetz zu schliessen. Nun startet der Bundesrat die Vernehmlassung zur entsprechenden Revision des Jagdgesetzes.

Nach zwei Angriffen im Jagdbanngebiet

So werden künftig Abschüsse von Einzelwölfen in eidgenössischen Jagdbanngebieten ermöglicht, wenn sie auf geschützten Alpen wiederholt Schäden verursacht haben. Der «wiederholte Schaden» ist definiert als zwei Angriffe auf Nutztiere trotz fachgerechtem Herdenschutz. Bei diesen Vorfällen muss für eine Abschussbewilligung erheblicher Schaden entstanden sein, wobei Schäden ausserhalb des Jagdbanngebiets nicht angerechnet werden.

Ein Wolf in einem Jagdbanngebiet soll ausserdem bei einer Gefährdung von Menschen zum Abschuss freigegeben werden können. Als Gefährdung gilt, wenn sich ein Wolf regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei Menschen gegenüber zu wenig Scheu zeigt. Die neuen Bestimmungen zu Jagdbanngebieten gelten sowohl für Einzelabschüsse als auch für Rudelregulierungen. Es ist weiterhin dem Schutz von Muttertieren Rechnung zu tragen.

Problemwölfe aus Rudeln immer regulieren können

Bisher darf nur in definierten Zeiträumen des Jahres in Rudel eingegriffen werden. Zwischen Februar und Mai besteht keine Möglichkeit, einen Problemwolf aus einem Rudel abzuschiessen. Es handelt sich bei dieser Phase quasi um die Schonzeit während der Fortpflanzungs- und Wurfphase, die das Jagdgesetz üblicherweise auch jagdbaren Arten gewährt.

«Es besteht ein gewisses Risiko, bei Abschüssen in dieser Zeit verwaiste Jungtiere zu hinterlassen», heisst es in den Unterlagen zur Vernehmlassung. «Weshalb im Rahmen der Abschussbewilligungen dem Schutz der Jungtiere im Sinne des Tierschutzes besonders Rechnung zu tragen ist.»

Wölfe eines Rudels, die wiederholt fachgerecht umgesetzte Herdenschutzmassnahmen überwunden haben, sollen dennoch neu auch von Februar bis Mai abgeschossen werden dürfen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein erheblicher Schaden verursacht worden ist oder eine Gefährdung des Menschen vorliegt. «Auch wenn feststeht oder die Möglichkeit besteht, dass dieses Rudel Jungtiere hat», wird in den Unterlagen präzisiert. Wenn möglich, sollen die Abschüsse zu Präventionszwecken aus dem Rudelverband oder in der Nähe der geschädigten Nutztierherden erfolgen.

Nach Meinung des Bundesrats stehen diese Anpassungen des Jagdgesetzes im Einklang mit der Berner Konvention. Dass neu auch Abschüsse während der bisherigen Schonzeit punktuell möglich sein sollen, gefährde den Erhalt des Wolfs als Art nicht. «Diese Regelung ist auf einzelne Problemwölfe beschränkt und keine Erleichterung der Bestandesregulierung», so die Argumentation.

Die Vernehmlassung dauert bis Mitte Oktober 2026.

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