Maschinen braucht jeder Landwirt. Sie sind teuer, aber nötig. Damit die Auslastung möglichst hoch ist und sich die Investition lohnt, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine ist eine Maschinengemeinschaft. Andere Landwirte vermieten ihre Maschinen auf Portalen wie Agropool oder FarmX.

DossierJahresthema 2021«Hand in Hand» – die Serie zum Thema ZusammenarbeitMittwoch, 27. Januar 2021 Beratung gibt es zum einen bei ersten Gesprächen mit Berufskollegen. Werden die Pläne konkreter, Maschinen gemeinsam zu nutzen, lohnt es sich oft, sich an eine Beratungsstelle oder eine landwirtschaftliche Schule zu wenden. Auf www.agripedia.ch/zusammenarbeit finden Landwirte Erfahrungsberichte, Praxisbeispiele und Dokumente.

Gemeinsam genutzte Maschinen korrekt versichern

Wer sich entscheidet, seine Maschine mit Nachbarn zu nutzen, muss sich Gedanken machen, wie er die Maschine versichern will. Kaufen zum Beispiel drei Landwirte zusammen einen Mähdrescher, gehen sie rechtlich gesehen eine einfache Gesellschaft ein. Diese stützt sich auf das Obligationenrecht ab. Diese Gesellschaft muss die Maschine auch versichern. Sinnvoll ist, Versicherungen wie Maschinenbruch oder Maschinenkasko in Betracht zu ziehen. Beim Abschluss der (Haftpflicht-)Versicherung müssen die Landwirte genau definieren, was in die Police der Gesellschaft und was in der Police der Gesellschafter zu versichern ist.

Cornelia Grob, Fachverantwortliche Betriebsführung und Kooperation bei Agriexpert, rät, die Haftungssummen hoch genug anzusetzen: Denn durch die grössere Struktur der Gesellschaft ergibt sich auch ein höheres Schadenpotenzial. Landwirtschaftliche Versicherungsberatungsstellen oder der Beratungsdienst der Agrisano unterstützen bei den Entscheidungen.

Kommt es zu einem Maschinenschaden, kommt es darauf an, ob der Gesellschafter gemäss OR mit «Fleiss und Sorgfalt» mit der Maschine umgegangen ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Verursacher. Ist jedoch nicht Fahrlässigkeit der Grund, haften die Gesellschafter gemeinsam für die kaputte Maschine.

​Das OR kommt auch zur Anwendung, wenn es darum geht, ob eine Maschine repariert werden soll. Werden sich die Gesellschafter nicht einig und gilt einfach das OR, muss der Beschluss einstimmig gefasst werden. Kommt es dann zu Unstimmigkeiten und können sich die Gesellschafter nicht einigen, müsste im schlimmsten Fall die Auflösung in Betracht gezogen werden.

Cornelia Grob sagt, dass wegen diesem «Einstimmigkeits-Punkt» schriftliche Verträge sinnvoll sind. Darin kann zum Beispiel festgelegt werden, ab welchen Reparaturbeträge jeweils ein Gesellschaftsbeschluss benötigt wird und wie es zu einem solchen Beschluss kommt. In einem schriftliche Vertrag können die Gesellschafterbestimmen, ob es die Einstimmigkeit (wie im OR) braucht oder ob ein Stimmenmehr ausreicht.

Wo kommt die Maschine zu welchem Preis zum Einsatz?

Bei der Abrechnung und der Einsatzplanung hängt es von der Anzahl Gesellschafter ab, was sinnvoll ist: Sind es nur wenige, kann eine ein-fache «Milchbüechli-Rechnung» kostengünstig und angebracht sein. Ist der Maschinenpark aber umfangreich, die Zahl der Gesellschafter hoch und kommen Fremdnutzungen dazu, sind andere Systeme nötig. Die Gesellschafter können einen jährlich zu überprüfenden Abrechnungsgrundsatz festlegen und von einer Person umsetzen lassen. Auch bei der Einsatzplanung kann es unter Umständen sinnvoll sein, jemanden zum Disponenten zu ernennen.

In Maschinenringen ergänzen sich die Landwirte

Eine andere Art, Maschinen gemeinsam zu nutzen, bieten Maschinenringe. Der Verein Maschinenring Schweiz besteht aus 13 regional verankerten Ringen, die autonom wirtschaften. Die operativen Tätigkeiten werden über die gemeinsame AG Maschinenring (Schweiz) abgewickelt. Geschäftsführer Fabian Brühwiler sagt, dass Maschinenringe Einzelkämpfer zu funktionierenden landwirtschaftlichen Gemeinschaften ergänzen, in denen man sich gegenseitig unterstütze. Ziel des Vereins sei, die Mitglieder aktiv zu beraten und zu unterstützen. So organisiert der Maschinenring Schweiz zwei Mal monatlich eine Diesel-Sammelbestellung und kann den Partnern diverse Einkaufsvergünstigungen anbieten. Brühwiler betont die Zuerwerbsmöglichkeiten und dass gerade Jungbauern Berufserfahrung sammeln können, wenn sie temporär auf verschiedenen Betrieben mithelfen oder zum Beispiel im Winter Schnee räumen können.

Der Verein zählt über 6500 Mitgliedsbetriebe. Brühwiler sieht den Maschinenring Schweiz nicht als Konkurrenz zu kleinen Maschinengemeinschaften. «Als Verein vermitteln wir keine Maschinen direkt, sondern stellen nur die Plattform FarmX zum Austausch der Mitglieder untereinander zur Verfügung.» Deshalb ist auch die Mitgliedschaft je nach Maschinenring und lokalen Leistungen unterschiedlich teuer.

Maschinen mieten und vermieten

Mieten und Vermieten optimiert die Maschinenauslastung und senkt die Kosten. Bei agropool.ch, der grössten Online Landmaschinenbörse der Schweiz, lassen sich seit Anfang 2020 Maschinen ganz einfach mieten und vermieten. www.agropool.ch ist der grösste Online-Landmaschinenmarkt der Schweiz für gebrauchte und neue Maschinen und Fahrzeuge.

Verschiedene Maschinengemeinschaften
 
Maschinengemeinschaften (Kleingemeinschaft)
- Zielgerichtete Arbeitsteilung und Zusammenarbeit. Jeder Betrieb bleibt in den nicht zusammengelegten Teilen selbstständig. Gemeinsame Maschinenanschaffung
- Einfache Gesellschaft nach OR 530 ff. und damit Gesamteigentum gemäss ZGB 652 ff., selten Miteigentum nach ZGB 646 ff.

Maschinenring
- Maschinen gehören dem einzelnen Landwirt. Das Angebot wird über den Maschinenring gebündelt.
- In der Schweiz sind alle Maschinenringe als Verein ZBG 60 ff. organisiert. Auch möglich wäre: Genossenschaft nach OR 828 ff.

Maschinenverein
- Maschinen gehören dem Verein und werden gemeinsam eingesetzt
- Verein nach ZGB 60 ff.

Quelle: UFA Revue, Sonderheft Kooperationen