Die Bevölkerung sucht im Wald Freiheit und Spontaneität, Ruhe und Nähe, leicht erreichbare Infrastrukturen und Natur ohne Einschränkungen. Erwartet werden ein frei zugänglicher Wald, jederzeit begehbare und sichere Wege, und selbstverständlich soll alles gratis sein.
Dem gegenüber erwarten die Waldbewirtschafter ein planmässiges und sicheres Arbeiten, die Beachtung der Wegabsperrungen, den Unterhalt der Infrastrukturen, die Finanzierung des Aufwandes und klare Verantwortlichkeiten. Die Realität im Wald sei, dass sich die Natur laufend verändere, vermehrt instabile Bäume zu beachten seien, die Arbeiten gefährlich und die personellen Mittel beschränkt seien, lauten ihre Argumente.
Störungen im Wald nehmen zu
Patrick Ecoffey, Förster bei der Corporation Forestière Moléson im Kanton Freiburg, wies am nationalen Waldkongress Mitte August auf die unterschiedlichen Erwartungen, Interessenkonflikte und den steigenden demografischen Druck auf den Wald hin. Die Störung des Wildes zu jeder Tages- und Nachtzeit nehme zu, Waldschäden, Abfall und Vandalismus häuften sich, und immer mehr würde es Spuren abseits von Wegen geben.
«Wir sind konfrontiert mit mutwillig beschädigten Signalisationen und Fahrzeugen. Wegsperrungen werden bisweilen ignoriert, die Durchfahrt für Forstfahrzeuge wird erschwert und die Haftung wird für Waldbewirtschafter strenger.»
Wer haftet bei einem Unfall?
Auch die Haftungsfrage im Wald beschäftigt stark. Patrick Ecoffey wies auf ein kürzliches Gerichtsurteil in Freiburg hin, das einen Förster-Kollegen betraf, der in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde (Details siehe Kasten).
«Müssen wir nun alle Bäume nicht nur in der Nähe von Infrastrukturen kontrollieren? Und wenn das unterlassen wird, müssen wir mit strafrechtlicher Haftung rechnen? Inwieweit müssen wir einen für alle zugänglichen Naturraum überwachen?», fragte Ecoffey stellvertretend für die derzeitige Verunsicherung in der Forstbranche und bei vielen Waldeigentümern.
«Wir sagen ja zu einem offenen Wald, aber nein zu einem Wald ohne Regeln.»
Förster Patrick Ecoffey, Moléson.

Das Betretungsrecht einschränken?
Das Betreten von Wald ist in ortsüblichem Umfang gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen von den Behörden bestimmte, umgrenzte Verbote erlassen werden. Das heisst es im ZGB, Art 699, unverändert seit 1912 in Kraft. Dieses Betretungsrecht gilt gemäss dem Zürcher Rechtsanwalt Michael Bütler nicht nur für Wanderer, sondern auch für Biker, Reiter oder Schneeschuhläufer, wie er am Waldkongress erläuterte.
Das Waldgesetz ermöglicht es allerdings den Kantonen, das Zugangsrecht für die Allgemeinheit einzuschränken. So gilt in vielen Kantonen, dass Biken oder Reiten nur auf befestigten Waldwegen oder bezeichneten Routen zulässig ist. Und bei hohem Nutzungsdruck im Wald (Biking) könnten die Kantone auch Lenkungsmassnahmen verfügen.
«Langsame» E-Bikes seien übrigens den Fahrrädern gleichgestellt, sie seien wie diese auf Waldstrassen zugelassen. «Das ist allerdings rechtlich fragwürdig und diskutabel», meinte Bütler. Nicht zugelassen sind «schnelle» E-Bikes bis 45 km/h. Sie gelten als Motorfahrzeuge, für welche grundsätzlich – ausser für forstliche Zwecke – im Wald ein Fahrverbot gilt.
Auch im Ausland nur auf Waldstrassen erlaubt
Roland Norer von der Universität Luzern beleuchtete das Betretungsrecht in den Nachbarländern Deutschland und Österreich. Dort ist das Begehen des Waldes ebenfalls erlaubt, nicht aber das Radfahren und Reiten, das auch dort nur auf Strassen und Wegen bzw. freigegebenen Routen zulässig ist.
Beschränkte Haftung im Wald
Zur Haftung wies Michael Bütler darauf hin, dass gemäss Waldgesetz keine generelle Waldbewirtschaftungspflicht und auch keine Sicherungspflicht besteht. So heisst es beispielsweise im luzernischen «Merkblatt Haftung im Wald», dass die Waldeigentümerschaft nicht haftet für Gefahren, die im Wald von Natur aus vorkommen. Auch wegen unterlassener Waldbewirtschaftung könne keine Haftung entstehen. Abseits von Wegen und Werken gelte die Eigenverantwortung der Waldbenutzenden.

Werkeigentümer haften
Bei waldtypischen Gefahren stehe die Werkeigentümerhaftung gemäss Obligationenrecht im Vordergrund, wurde weiter erläutert. Werke im Wald sind unter anderem Strassen, Grillplätze mit Tischen, Vita-Parcours oder offizielle Mountainbike-Trails. Wer solche Werke mangelhaft unterhalte oder für die Benützung nicht die nötige Sicherheit biete, könne bei Schäden haftbar werden. Das gilt somit auch für Waldeigentümer, wenn diese gleichzeitig Werkeigentümer sind.
Wenn Bäume in der Umgebung von Werken ein Risiko darstellen (so auch durch mehr geschwächte Bäume wegen des Klimawandels und der Trockenheit), so sind Kontrollen empfehlenswert. Verhältnismässig und zumutbar seien dazu in der Regel Sichtkontrollen von Bäumen von unten, nicht nötig sei aber eine Besteigung oder Sichtung mit einer Drehleiter, meinte Michael Bütler. Er wies abschliessend darauf hin, dass gerade in Zeiten des Klimawandels die Eigenverantwortung im Wald zentral sei.
Förster wurde wegen unterlassener Baumkontrolle verurteilt
Im Kanton Freiburg wurde eine Frau 2020 wegen eines umgestürzten Baumes im Wald schwer verletzt. Sie reichte Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Ein Polizeirichter sprach den Förster und Vizegemeindepräsidenten 2024 frei. Dagegen legte die Verunfallte Berufung ein. Im Mai 2026 verurteilte das Kantonsgericht den Förster wegen fahrlässiger Körperverletzung. Er habe die Kontrollpflicht verletzt. Die Forstverwaltung wäre vertraglich verpflichtet gewesen, für die Sicherheit eines Lehrpfades zu sorgen.
Grenzen der Kontrollpflicht unklar
Der Unfall ereignete sich allerdings abseits dieses Lehrpfades, bei einem vom Weg abgehenden Trampelpfad und bei einem offenbar illegal erstellten, aber geduldeten Holztisch. Die Richter vertraten die Ansicht, der Förster hätte den Picknicktisch sperren oder morsche Bäume fällen sollen. Eine Sichtkontrolle der Bäume um diesen Tisch sei zudem nicht ausreichend. Das Urteil wurde nun ans Bundesgericht weitergezogen, zumal der Rechtsfall viele Fragen zum Betretungsrecht, zur Verantwortung und Haftung offenlässt.
Infrastrukturen vertraglich absichern
Befürchtet wird gar, dass Gemeinden künftig aus Haftungsgründen gezwungen würden, den Zugang zu Wäldern einzuschränken, sollte das Bundesgericht das Urteil bestätigen. Für Waldeigentümer sei wichtig, dass bei Infrastrukturen zur Freizeitnutzung im Wald mit den Verantwortlichen ein Vertrag abgeschlossen wird, wie Daniel Fässler, Präsident von Wald Schweiz, in einer Stellungnahme zum Fall in der August-Ausgabe von «Wald und Holz» zitiert wurde.
Der Vertrag habe den Unterhalt und die Sicherheit zu regeln. Über längere Zeit geduldete Infrastrukturteile würden ebenfalls der Aufsichtspflicht unterliegen. Entscheidend sei, ob Infrastrukturen als Werk betrachtet werden. Dann gelte die Werkeigentümerhaftung. Offen ist somit derzeit aufgrund der Rechtsunsicherheit, ob beispielsweise bei Unfällen auf illegalen, aber geduldeten Bike-Trails die Waldeigentümer oder zuständigen Förster haftbar würden.

