40 m² Schatten für 17 Rinder reichen nicht – Fall landet vor Bundesgericht

Das Verwaltungsgericht rechnet Bäume als Witterungsschutz an, doch umstritten bleibt, ob dieser bei jedem Sonnenstand der ganzen Herde gleichzeitig genügen muss.

Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Zürcher Unterland stehen 17 Rindern rund 40 m² Schatten unter einem Baum zur Verfügung. Das Veterinäramt hielt dies nicht für ausreichend, weil nicht alle Tiere gleichzeitig darunter Platz fanden. Inzwischen liegt der Fall beim Bundesgericht.

Nach Meldungen von Privaten

Gemäss einer Berichterstattung des «Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblattes» begann die Auseinandersetzung mit Meldungen von Privatpersonen, die unangekündigte Kontrollen des Veterinäramts zur Folge hatten. Letzteres befand den Schatten für unzureichend und verpflichtete den Landwirt zur Schaffung zusätzlicher künstlicher Schattenflächen. Dieser wehrte sich dagegen, mit dem Argument, die natürlichen Schattenspender müssten ausreichen, zumal künstliche Schattensysteme die Luftzirkulation verschlechtern.

Rekurs erhoben wegen unklarer Bemessungsgrundlage

«Ich erhob Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts, weil behördlicherseits nur künstlicher Schatten angerechnet und natürlicher Schatten ausgeschlossen werden sollte», sagt der Landwirt gegenüber der Bauernzeitung. Die Behörde stützte ihre Berechnung gemäss seinen Angaben zudem auf eine Tabelle für eingestreute Liegeflächen bei Nässe und Kälte. «Diese Tabelle lässt sich deshalb nicht einfach auf die erforderliche Schattenfläche bei Hitze übertragen und ist deshalb aus meiner Sicht die falsche Grundlage», so der Betroffene. 

Die Einstallung hätte mehr Stress bedeutet

Wie der Landwirt berichtet, handelte es sich bei dem Fall konkret um drei heisse Tage Mitte August. «Meine robusten Tiere hatten auf der Weide frisches Gras, Wasser und natürlichen Schatten. Eine Einstallung in den heissen Stall hätte für sie zusätzlichen Stress bedeutet», erklärt er. Das Verwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass auch natürlicher Witterungsschutz angerechnet werden muss. «Das ist für mich ein wesentlicher Teilerfolg. Ohne die falsche Verfügung wäre das Verfahren in dieser Form nicht notwendig gewesen. Deshalb beantrage ich, die gerichtliche Klarstellung bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen und meinen Kostenanteil angemessen zu reduzieren», stellt der Betriebsleiter klar. 

Das sagt das Veterinäramt

Das Veterinäramt reagiert auf die Anfrage der Bauernzeitung zur Einordnung des Falles, indem es die gesetzliche Grundlage erklärt: «Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Nutztiere, die dauernd im Freien gehalten werden, nicht über längere Zeit einer extremen Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen. Werden die Tiere bei Wetterverhältnissen wie Hitze und starker Sonneneinstrahlung nicht eingestallt, muss ein geeigneter Schutz zur Verfügung stehen.»

Des Weiteren weist die Behörde darauf hin, dass es sich dabei durchaus sowohl um eine natürliche Art von Witterungsschutz wie beispielsweise Bäume, Sträucher und Hecken als auch um einen künstlichen Witterungsschutz wie ein Schattennetz oder einen Unterstand handeln könne.

Bei Mindestanforderungen ist kein Spielraum nach unten

Zwingend notwendig sei bei allen Formen von Witterungsschutz, dass die Schattenfläche insgesamt genügend gross ist, sodass alle Tiere einer Herde gleichzeitig Platz finden würden, so die Behörde. Da es sich bei den gesetzlichen Vorgaben um Mindestanforderungen handle, bestehe kein Handlungsspielraum bei der Frage, ob bei Hitze kleinere Schattenflächen oder nur zeitweise zur Verfügung stehende Schattenflächen ausreichend seien, betont das Veterinäramt.

Zu beachten sei zudem, dass die Schattenfläche mit dem wandernden Sonnenstand den ganzen Tag über ausreichend gross bleiben müsse. Der Witterungsschutz müsse unabhängig vom Sonnenstand den Bestimmungen entsprechen – egal, ob er natürlich oder künstlich oder eine Kombination aus beidem sei.  

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