Die Praxisänderungen der Dienststelle Steuern Luzern betreffen Hofübergaben ab nächstem Jahr. Geändert wird in erster Linie die Handhabung der Abrechnung der kumulierten Abschreibungen. Zurzeit zahlen Verkäufer bei Hofübergaben mit Fortführung der Buchwerte und Übernahme der kumulierten Abschreibungen keine Liquidationsabgaben. In Zukunft wird dies anders aussehen.
Kumulierte Abschreibungen
Auf tierintensiven Betrieben stehen häufig Gebäude mit hohen Erstellungskosten, welche regelmässig abgeschrieben werden. Entsprechend sind auf solchen Betrieben die kumulierten Abschreibungen hoch (siehe Kasten). Bei einer Hofübergabe wurden bis anhin oft der Buchwert und die gesamten kumulierten Abschreibungen vom Käufer übernommen. Die latente Steuerlast übergibt der Verkäufer an die nächste Generation. Der Betrag an kumulierten Abschreibungen nimmt damit kontinuierlich zu. Bei einer Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit rechnet der aktuelle Betriebsleiter die gesamte Summe der kumulierten Abschreibungen ab. Davon fällt 10 Prozent AHV an, der Rest muss er als Einkommen über die Liquidationsgewinnsteuer abrechnen. Schon länger war absehbar, dass es eine Veränderung bei der Handhabung der kumulierten Abschreibungen braucht. Per 1. Januar ist es nun soweit. Sämtliche Hofübergaben mit Nutzen und Schadenübergang per 1. Januar 2021 erfolgen nach der geänderten Praxis.
Ab 1. Januar 2021
Neu kann der selbstbewirtschaftende Käufer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sowohl für die Liegenschaft als auch für das Inventar den Kaufpreis einbuchen. Liegt der Kaufpreis über dem Buchwert, realisiert der Verkäufer stille Reserven. Diese muss der Verkäufer abrechnen. Die zu zahlenden AHV-Beiträge sind bis zum 64. Lebensjahr noch rentenwirksam. Ab dem Jahr der Pensionierung fliessen die Zahlungen der Allgemeinheit zu. Bei der Berechnung der Liquidationssteuer kann der Verkäufer nach dem Abzug der AHV-Beiträge vom restlichen Liquidationsgewinn fiktive Einkäufe in seine Vorsorge geltend machen. Für die fiktiven Einkäufe ist es optimal, wenn das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Übergabe hoch war.
Obwohl niemand gerne Steuern zahlt, bringt das neue System einen grossen Vorteil: Mit der Einbuchung des Kaufpreises fallen für den selbstbewirtschaftenden Nachkommen alle kumulierten Abschreibungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes weg, die den Kaufpreis übersteigen. Die junge Generation muss so keine latente Steuerlast des Verkäufers übernehmen.
Wenn der Kaufpreis des Gewerbes oder des Inventars tiefer ist als der Buchwert, hat der Käufer die Wahl, ob er den Kaufpreis einbucht oder den Buchwert fortführt. Bei der Einbuchung des Kaufpreises verliert er in diesem Fall zwar Abschreibungspotenzial bei der Liegenschaft, er hat aber den Vorteil, dass die kumulierten Abschreibungen gelöscht werden. Führt er den Liegenschaftsbuchwert fort, muss er sämtliche kumulierte Abschreibungen übernehmen.
Kumulierte Abschreibung
Bei kumulierten Abschreibungen handelt es sich um Abschreibungen, die auf Gebäuden, festen Einrichtungen und Meliorationen gemacht werden. Die Abschreibungen vermindern das Einkommen der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wenn der Betrieb als Geschäftsvermögen geführt wird. Dies führt dazu, dass der Selbstbewirtschafter weniger Einkommenssteuern und AHV-Beiträge zahlt.
Kurse des BBZN zur neuen Steuerpraxis und allen weiteren Themen rund um die Hofübergabe am 8. und 27. Januar 2021 in Hohenrain und am 4. und 25. Februar 2021 in Schüpfheim. Infos: www.bbzn.lu .ch
