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Betriebswirtschaft: Neue Steuerpraxis bei Hofübergabe

Beim Hofverkauf müssen nun der bezahlte Kaufpreis einbilanziert und Gewinne oder Verluste abgerechnet werden.

Neue Leitentscheide von Gerichten führen dazu, dass Kantone ihre angewandte Steuerpraxis anpassen müssen. Das hat oft Auswirkungen auf noch nicht veranlagte Steuererklärungen. Rechtlich bindende Anfragen und Abklärungen behalten grundsätzlich ihre Wirksamkeit.

Bisher wurde die Buchwertfortführung gewährt

In zahlreichen Kantonen wurde in der Vergangenheit von der Steuerbehörde eine Buchwertfortführung durch den Käufer gewährt (Definition siehe Kasten), auch wenn der Kaufpreis tiefer als der Buchwert lag. Konsequenterweise musste der Hofübernehmer die kumulierten Abschreibungen (Differenz zwischen Buchwerten und Anlagekosten) und die damit verbundenen latente fiskale Belastung (nicht abgerechnete Steuer und AHV-Beiträge) ebenfalls weiterführen. Weil diese Praxis für den Hofabtreter keine Steuer- und AHV-Belastung zur Folge hatte, war dies eine beliebte Vorgehensweise.

Durch die Einführung der revidierten Ertragswertschätzung per 1. April 2018 werden in der Regel höhere Ertragswerte und somit Verkaufspreise für landwirtschaftliche Liegenschaften geschätzt und realisiert. Mit der Praxis der Buchwertfortführung werden die Gewinne jedoch nicht abgerechnet. Umgekehrt konnte der Hofabtreter realisierte Verluste nicht geltend machen. Der Hofübernehmer konnte höhere Buchwerte bilanzieren und hatte somit ein höheres Abschreibungspotenzial.

Neu: Kaufpreis muss einbilanziert werden

Aufgrund eines Urteils des Spezialverwaltungsgerichts Steuern im Kanton Aargau verstosse eine Buchwertfortführung bei tieferem Kaufpreis als der Buchwert gegen das Handelsrecht. Zahlreiche Kantone stützen sich nun auf dieses Urteil. Darum muss neu der bezahlte Kaufpreis einbilanziert werden. Beim Hofabtreter wird der Gewinn, respektive Verlust, abgerechnet. Realisierte Gewinne (Differenz Buchwert bis Verkaufspreis) ­ergeben einen Liquidationsgewinn, welcher bei der Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 37b DBG privilegiert abgerechnet werden kann. Werden dabei nicht alle kumulierten Abschreibungen wiedereingebracht, werden diese nicht besteuert und gehen unter (siehe Abbildung).

Bei Betrieben mit hohen Buchwerten kann beim Einbilanzieren des Kaufpreises ein Verlust entstehen (siehe Abbildung). Auch in diesem Fall gehen die kumulierten Abschreibungen unter. Der Verlust kann mit einem übrigen Liquidationsgewinn, zum Beispiel aus dem Verkauf von Inventaren, verrechnet werden. Bleibt auch danach ein Liquidationsverlust, wird dieser zuerst mit dem ordentlichen selbstständigen Einkommen verrechnet. Ist der Verlust noch immer nicht gedeckt, kann er mit dem übrigen Einkommen, zum Beispiel aus einer unselbstständigen Tätigkeit, auf der Steuererklärung im gleichen Jahr verrechnet werden.

Nicht in jedem Kanton gleich gehandhabt

Wichtig zu wissen ist, dass es nicht in jedem Kanton gleich gehandhabt wird. Unterschiedlich ist vor allem der Umgang mit den kumulierten Abschreibungen. Beispielsweise müssen im Kanton Aargau bei einer familieninternen Hofübergabe, aufgrund einer kantonalen Gesetzesbestimmung (gemäss bäuerlichem Bodenrecht bildet der Ertragswert den Kaufpreis), die historischen Anlagekosten weiter-geführt werden. Weil die Grundstücke innerhalb der Familie weitergegeben werden, hat dies bei der Grundstückgewinnsteuer (Definition siehe Kasten) eine aufschiebende Wirkung und wird deshalb bei der Grundstückgewinnsteuer nicht veranlagt. In diesem Fall bleiben die nicht abgerechneten kumulierten Abschreibungen beim Kanton bestehen, beim Bund gehen sie unter. Kantone wie beispielsweise Zürich oder Graubünden führen nach erfolgter Hofübergabe keine historischen Anlagekosten weiter. Die zu diesem Zeitpunkt nicht besteuerten kumulierten Abschreibungen verfallen endgültig.

Objektweise wurde sonst abgerechnet

Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. März 2020 (2C_202 / 2017) wurde ein zuvor getroffener Leitentscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2017 (2C_708 /2017) umgestossen. Das Urteil vom 27. September 2017 erlaubte die objektbezogene Abrechnung einzelner Gebäude eines gesamten Grundstückes beim Veräussern oder Überführen in das Privatvermögen. Diese Praxis wurde mit dem neuen Urteil vom 9. März 2020 nun wieder verboten (siehe Tabelle).

Die objektbezogene Abrechnung hatte den Vorteil, dass bei einzelnen Gebäuden eines Grundstückes nur die wiedereingebrachten Abschreibungen bis zum Verkaufspreis, respektive Überführungswert, mit der Einkommenssteuer besteuert wurden. Dies hatte zur Folge, dass bei der objektbezogenen Abrechnung auf einem einzelnen Gebäude nicht alle kumulierten Abschreibungen wiedereingebracht wurden und sie konnten mit wiedereingebrachten Abschreibungen von anderen Gebäudeteilen verrechnet werden. So konnten Gewinne von der Einkommenssteuer zur Grundstückgewinnsteuer umgelagert werden. Landwirtschaftliche Grundstücke werden nur bis zu den Anlagekosten mit der Einkommenssteuer ­besteuert. Der Wertzuwachsgewinn (Differenz Anlagekosten bis Verkaufspreis/Überführungswert) wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst und abgerechnet (DBG Art. 18 Abs.4).

Liegenschaft gilt als Ganzes

Weil der Bund keine Grundstückgewinnsteuer erfasst, entging dem Bund durch diese Veranlagungspraxis Steuersubstrat. Das Bundesgericht anerkannte im neuen Leitentscheid, dass die objektbezogene Abrechnung handelsrechtlich richtig sei, jedoch müsse bei der Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen die Liegenschaft als Ganzes betrachtet und abgerechnet werden. Das Bundesgericht gewichtet somit das sachrechtliche Akzessionsprinzip (ZGB Art. 667 Abs. 2 und Art. 642 Abs. 2; Definition siehe Kasten) höher als das Handelsrecht.Künftig dürfen landwirtschaftliche Grundstücke, welche verkauft oder in das Privatvermögen überführt werden, nicht mehr objektbezogen abgerechnet werden und müssen als Ganzes betrachtet werden.

Steuerpraxis wird angepasst

Viele Kantone sind davon nicht betroffen, da sie die objektbezogene Abrechnung nie angewendet haben. Kantone, welche die objektbezogene Abrechnung anwendeten, passen ihre künftige Steuerpraxis gemäss dem Leitentscheid 2C_202 / 2017 an. Bewilligte Steueranfragen (Rulings) behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit.

Für die eigene Rechtssicherheit sollte bei der Steuerbehörde nachgefragt werden.

Konto

Buchwert

Kumulierte Abschreibungen

Anlagekosten

Verkehrswert (Überführungswert)/Verkaufspreis

Veräusserungsgewinn «alt», objektbezogene Abrechnung

Veräusserungsgewinn«neu», nicht objektbezogene ­Abrechnung

Wohnhaus

263'200

56'409

319'609

360'400

56'409

-

Schopf

45'906

114'526

160'432

59'400

13'494

-

Ökonomie

379'000

231'250

610'250

345'000

-34'000

-

Remise

6500

10'309

16'809

24'500

10'309

-

Land und Wald

22'600

0

22'600

157'800

0

-

Total

717'206

412'494

1'129'700

947'100

46'212

229'894

Unterschied objektbezogene Abrechnung (nach Leitentscheid 2C_708/2017 nicht mehr anwendbar) und nicht objektbezogene Abrechnung.

Quelle: Agriexpert

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